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Verschonung von Betriebsvermögen — Regel- oder Optionsverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG

Steuerfrei wird nicht der Unternehmenswert, sondern nur das begünstigte Vermögen: der Wert abzüglich des schädlichen Verwaltungsvermögens. Davon bleiben 85 Prozent (Regelverschonung) oder auf unwiderruflichen Antrag 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei — vorausgesetzt, die Lohnsumme wird fünf bzw. sieben Jahre gehalten.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Gemeiner Wert, Verwaltungsvermögen, Nettowert und junges Verwaltungsvermögen werden eingegeben: ihre Ermittlung (Bewertungsgesetz, § 13b Abs. 4 bis 10 ErbStG, Finanzmitteltest, anteilige Schulden, Verbundvermögensaufstellung) ist nicht Teil dieses Rechners.
  • Es wird ein einzelner Betrieb betrachtet, dessen gemeiner Wert dem begünstigungsfähigen Vermögen entspricht; der Vorab-Abschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9) ist nicht berücksichtigt.
  • Über 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen (einschließlich Erwerben derselben Person in zehn Jahren) entfällt der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1; der Abschmelzungsabschlag (§ 13c) und die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a) werden nur gemeldet, nicht berechnet.
  • Die Behaltensregeln (§ 13a Abs. 6) werden als eingehalten unterstellt; ein Verstoß würde die Befreiung anteilig rückwirkend entfallen lassen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.