Verschonung von Betriebsvermögen — Regel- oder Optionsverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG
Steuerfrei wird nicht der Unternehmenswert, sondern nur das begünstigte Vermögen: der Wert abzüglich des schädlichen Verwaltungsvermögens. Davon bleiben 85 Prozent (Regelverschonung) oder auf unwiderruflichen Antrag 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei — vorausgesetzt, die Lohnsumme wird fünf bzw. sieben Jahre gehalten.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag) »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme) »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme) »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13a Abs. 10 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13b Abs. 7 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Nettowert des Verwaltungsvermögens wird vorbehaltlich des Satzes 2 wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). »
Annahmen der Berechnung
- Gemeiner Wert, Verwaltungsvermögen, Nettowert und junges Verwaltungsvermögen werden eingegeben: ihre Ermittlung (Bewertungsgesetz, § 13b Abs. 4 bis 10 ErbStG, Finanzmitteltest, anteilige Schulden, Verbundvermögensaufstellung) ist nicht Teil dieses Rechners.
- Es wird ein einzelner Betrieb betrachtet, dessen gemeiner Wert dem begünstigungsfähigen Vermögen entspricht; der Vorab-Abschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9) ist nicht berücksichtigt.
- Über 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen (einschließlich Erwerben derselben Person in zehn Jahren) entfällt der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1; der Abschmelzungsabschlag (§ 13c) und die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a) werden nur gemeldet, nicht berechnet.
- Die Behaltensregeln (§ 13a Abs. 6) werden als eingehalten unterstellt; ein Verstoß würde die Befreiung anteilig rückwirkend entfallen lassen.
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.