Erbschaftsteuer-Freibetrag berechnen — was steuerfrei bleibt
Der Freibetrag steht JEDEM Erwerber einzeln zu: drei Kinder haben zusammen 1 200 000 Euro frei, nicht 400 000. Er reicht von 500 000 Euro beim Ehegatten bis 20 000 Euro in den Steuerklassen II und III.
Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Erbschaft und Schenkung versteuern· Schritt 5 von 10· Nächster Schritt: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nach Steuerklasse berechnen
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 7 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Ohne besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, der nur beim Erwerb von Todes wegen zusteht: dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner (Abs. 1) sowie Kindern der Steuerklasse I Nr. 2, gestaffelt nach Alter bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Abs. 2).
- Ein einzelner Erwerb: frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
- Vereinfachte Rechnung: Wert des Erwerbs abzüglich Freibetrag. Nicht modelliert ist die Bereicherung nach § 10 ErbStG — weder abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten noch der im Erbfall ohne Nachweis abgezogene Betrag von 15 000 Euro für Bestattungs- und Abwicklungskosten — und nicht die Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro. Das Ergebnis ist daher nicht der steuerpflichtige Erwerb im Sinne des § 10 ErbStG.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.