Familienheim steuerfrei erben oder schenken — § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG
Unter Ehegatten ist das Familienheim unbegrenzt steuerfrei — als Schenkung ohne Frist, im Erbfall mit zehn Jahren Selbstnutzung. Kinder erben es ebenfalls steuerfrei, wenn sie es selbst bewohnen, aber nur soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Erbschaft und Schenkung versteuern· Schritt 7 von 10· Nächster Schritt: Zehnjahresfrist — was kostet die nächste Schenkung?
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt »
Annahmen der Berechnung
- Eingegeben wird der steuerliche Wert der selbst genutzten Wohnung bzw. des erworbenen Anteils; bei gemischt genutzten Gebäuden nur der Wert der eigenen Wohnung.
- Oberhalb von 200 Quadratmetern wird der Wert nach dem Verhältnis der Wohnfläche aufgeteilt; das Gesetz sagt „soweit“, legt aber keinen Aufteilungsmaßstab fest.
- Das Familienheim muss nicht aufgrund einer Verfügung des Erblassers oder bei der Nachlassteilung an Dritte oder Miterben weitergegeben werden (sonst entfällt die Befreiung insoweit).
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.