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Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer — § 17 ErbStG für Ehegatten und Kinder

Der Versorgungsfreibetrag kommt zum persönlichen Freibetrag hinzu: 256 000 Euro für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, für Kinder je nach Alter bis zu 52 000 Euro und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Er wird um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Der Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge wird eingegeben; er wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt (§ 14 BewG für Ehegatten, § 13 BewG für Kinder).
  • Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen; bei Schenkungen gibt es keinen Versorgungsfreibetrag.
  • Das Alter wird in vollendeten Lebensjahren am Todestag eingegeben; wer fünf volle Jahre alt ist, ist „mehr als 5“ Jahre alt. Der Geburtstag selbst als Stichtag wird der höheren Altersstufe zugeordnet.
  • Unbeschränkte Steuerpflicht; die Voraussetzungen bei beschränkter Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3) werden nicht geprüft.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.