Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer — § 17 ErbStG für Ehegatten und Kinder
Der Versorgungsfreibetrag kommt zum persönlichen Freibetrag hinzu: 256 000 Euro für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, für Kinder je nach Alter bis zu 52 000 Euro und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Er wird um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 7 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Der Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge wird eingegeben; er wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt (§ 14 BewG für Ehegatten, § 13 BewG für Kinder).
- Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen; bei Schenkungen gibt es keinen Versorgungsfreibetrag.
- Das Alter wird in vollendeten Lebensjahren am Todestag eingegeben; wer fünf volle Jahre alt ist, ist „mehr als 5“ Jahre alt. Der Geburtstag selbst als Stichtag wird der höheren Altersstufe zugeordnet.
- Unbeschränkte Steuerpflicht; die Voraussetzungen bei beschränkter Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3) werden nicht geprüft.
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