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Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG — Betriebsvermögen zum Tarif der Steuerklasse I

Für den Anteil des begünstigten Vermögens wird die Steuer der tatsächlichen Steuerklasse mit der Steuer nach Steuerklasse I verglichen; der gesamte Unterschied wird als Entlastungsbetrag abgezogen. Auf das begünstigte Vermögen zahlt ein Neffe damit die Steuer zum Tarif der Steuerklasse I, berechnet auf seinen eigenen steuerpflichtigen Erwerb (nach seinem Freibetrag).

Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Der Wert des begünstigten Vermögens nach Anwendung der §§ 13a oder 13c ErbStG und der gesamte Vermögensanfall werden jeweils nach Abzug der zugehörigen Schulden eingegeben, nicht berechnet.
  • Das Gesetz schreibt für die Aufteilung nach § 19a Abs. 3 keine Rundung vor: jeder Anteil wird auf den nächsten Cent gerundet.
  • Das begünstigte Vermögen muss weder aufgrund einer Verfügung an Dritte noch bei der Nachlassteilung an Miterben weitergegeben werden (§ 19a Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG).

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.