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Erbschaftsteuererklärung

Bei der Erbschaftsteuer laufen ZWEI Pflichten mit verschiedenen Auslösern. Die ANZEIGE des Erwerbs ist von sich aus zu erstatten, schriftlich, binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die STEUERERKLÄRUNG dagegen gibt man erst ab, wenn das Finanzamt sie verlangt — und die Frist, die es setzt, muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).

Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Erbschaft und Schenkung versteuern· Schritt 9 von 10· Nächster Schritt: Schenkungsteuererklärung und Anzeige des Erwerbs

Fristen

Drei Monate nach erlangter Kenntnis vom Anfall: die ANZEIGE
Schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG)
Die vom Finanzamt gesetzte Frist: die STEUERERKLÄRUNG
Sie läuft erst ab der Aufforderung und muss mindestens EINEN MONAT betragen (§ 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG)
Ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids: die Einspruchsfrist
§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Sterbeurkunde und Datum, an dem Sie vom Anfall Kenntnis erlangt haben
  • Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsvermerk
  • Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände
  • Unterlagen zu Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen und Auslandsvermögen
  • Nachweise zu Nachlassverbindlichkeiten und Bestattungskosten
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

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Was Ihnen diese Seite bietet

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Wen es betrifft

  • Jeder Erwerber eines der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs; bei einer Zweckzuwendung der Beschwerte (§ 30 Abs. 1 ErbStG)
  • Bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden AUCH derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt — also der Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG)
  • Jeder an einem Erbfall, einer Schenkung oder einer Zweckzuwendung Beteiligte, den das Finanzamt zur Erklärung auffordert, OHNE RÜCKSICHT darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)
  • Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Erklärung allein vom überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner verlangen (§ 31 Abs. 3 ErbStG)
  • Wer Betriebsvermögen, Grundbesitz, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen erwirbt: für ihn entfällt die Anzeigepflicht NICHT, auch wenn eine gerichtlich eröffnete Verfügung vorliegt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG)

Konkretes Beispiel

Katrin Wolters erbt von ihrem Vater ein Haus und dessen Handwerksbetrieb

Sie erfährt am 4. Mai 2026 vom Anfall. Damit läuft die Frist des § 30 Abs. 1 ErbStG: bis zum 4. August 2026 hat sie den Erwerb dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt SCHRIFTLICH anzuzeigen. Dass ein Testament von einem deutschen Gericht eröffnet wurde, befreit sie hier NICHT: die Ausnahme des § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz oder Betriebsvermögen gehört — und Katrin erbt beides. Die Steuererklärung selbst muss sie erst abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert; die Frist, die es dabei setzt, beträgt mindestens einen Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Die Erklärung hat dann ein VERZEICHNIS der zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu enthalten, samt der Angaben, die zur Feststellung von Gegenstand und Wert des Erwerbs nötig sind (§ 31 Abs. 2 ErbStG).

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Halten Sie fest, WANN Sie Kenntnis vom Anfall erlangt haben — davon läuft die Dreimonatsfrist der Anzeige, nicht vom Todestag.
  2. Prüfen Sie, ob die Anzeige ausnahmsweise entbehrlich ist: nur bei einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen, aus der sich das Verhältnis zum Erblasser zweifelsfrei ergibt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).
  3. Prüfen Sie den Gegenausschluss: gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb, bleibt die Anzeigepflicht bestehen.
  4. Erstatten Sie die Anzeige SCHRIFTLICH beim für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.
  5. Warten Sie die Aufforderung des Finanzamts ab, bevor Sie die Steuererklärung erstellen — sie ist keine Erklärung von Amts wegen.
  6. Stellen Sie das Verzeichnis der Nachlassgegenstände und die Wertangaben zusammen (§ 31 Abs. 2 ErbStG).
  7. Melden Sie sich in Mein ELSTER an, wählen Sie „Erbschaftsteuererklärung“ und übermitteln Sie sie innerhalb der gesetzten Frist.

Gut zu wissen

  • ZWEI PFLICHTEN, NICHT EINE: die Anzeige ist SPONTAN und läuft ab Ihrer Kenntnis; die Erklärung ist AUF ANFORDERUNG und läuft ab der Aufforderung. Das ist die Umkehrung dessen, was man von Einkommen- und Umsatzsteuer kennt.
  • Das Finanzamt kann die Erklärung von JEDEM Beteiligten verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) — eine Aufforderung ist also kein Indiz für eine eigene Steuerschuld.
  • Die vom Finanzamt gesetzte Frist muss MINDESTENS einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Kürzer geht nicht.
  • Bei einer Schenkung ist auch der SCHENKER anzeigepflichtig, nicht nur der Beschenkte (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
  • Eine Anzeige ist ebenfalls entbehrlich, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).
  • Die Erklärung hat ein VERZEICHNIS der Nachlassgegenstände zu enthalten (§ 31 Abs. 2 ErbStG) — eine Summe genügt nicht.

Häufige Fehler

  • Die Dreimonatsfrist ab dem TODESTAG rechnen. Sie läuft ab der erlangten KENNTNIS vom Anfall (§ 30 Abs. 1 ErbStG), was Wochen später sein kann.
  • Auf das Finanzamt warten, statt anzuzeigen. Die Anzeige des § 30 ErbStG ist von sich aus zu erstatten; nur die Erklärung des § 31 ErbStG setzt eine Aufforderung voraus.
  • Die Ausnahme der gerichtlich eröffneten Verfügung überdehnen. Sie gilt NICHT, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG) — also gerade in den Fällen eines Unternehmerhaushalts.
  • Als Schenker annehmen, nur der Beschenkte müsse anzeigen. § 30 Abs. 2 ErbStG verpflichtet auch denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
  • Eine Aufforderung zur Erklärung als Steuerbescheid lesen. Sie kann jeden Beteiligten treffen, unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
  • Statt eines Verzeichnisses eine Gesamtsumme einreichen. § 31 Abs. 2 ErbStG verlangt das Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände.

Häufige Fragen

Muss ich von mir aus etwas tun, oder meldet sich das Finanzamt?

Beides, aber in dieser Reihenfolge: die ANZEIGE des Erwerbs ist von sich aus binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich zu erstatten (§ 30 Abs. 1 ErbStG); die STEUERERKLÄRUNG erst, wenn das Finanzamt sie verlangt (§ 31 Abs. 1 ErbStG).

Ab wann laufen die drei Monate?

Ab der erlangten Kenntnis von dem Anfall — bei einer Zweckzuwendung ab dem Eintritt der Verpflichtung (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Nicht ab dem Todestag.

Ein Notar hat das Testament eröffnet — bin ich damit befreit?

Nur wenn sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zweifelsfrei ergibt UND zum Erwerb kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, keine Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne der Vorschrift und kein Auslandsvermögen gehören (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).

Wie viel Zeit gibt mir das Finanzamt für die Erklärung?

Es bestimmt die Frist selbst, sie muss aber mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Muss ich erklären, obwohl ich selbst gar nichts zu versteuern habe?

Möglicherweise ja. Das Finanzamt kann die Erklärung von jedem an einem Erbfall, einer Schenkung oder einer Zweckzuwendung Beteiligten verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.