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Import-One-Stop-Shop (IOSS): Drittlandsware bis 150 Euro monatlich beim BZSt erklären

Der Import-One-Stop-Shop gilt NICHT für jede Auslandsware, sondern für Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem DRITTLANDSGEBIET eingeführt werden, in Sendungen mit einem Sachwert von HÖCHSTENS 150 EURO (§ 18k Abs. 1 Satz 1 UStG). Wer teilnimmt, erklärt die Umsatzsteuer aller EU-Bestimmungsländer MONATLICH zentral beim Bundeszentralamt für Steuern: Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e Satz 1 UStG), die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach seinem Ablauf zu übermitteln und die Steuer am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18k Abs. 4 Sätze 1 und 3 UStG). Der Gegenwert: die Einfuhr dieser Sendungen ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn in der Zollanmeldung die IOSS-Identifikationsnummer angegeben wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.

Fristen

Anzeige der Teilnahme: vor Beginn des Besteuerungszeitraums, über das BZStOnline-Portal
§ 18k Abs. 1 Satz 2 UStG; zuständig im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern
Wirksamkeit: ab dem Tag, an dem die IOSS-Identifikationsnummer bekannt gegeben wurde
§ 18k Abs. 1 Satz 5 UStG — anders als beim One-Stop-Shop, EU-Regelung, der mit einem Quartal beginnt. Das BZSt stellt die Nachricht mit der Nummer in der Regel innerhalb von zwei bis vierzehn Werktagen ins Postfach des Portals
Steuererklärung: MONATLICH, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendermonats — auch als Nullmeldung
§ 18k Abs. 4 Satz 1 UStG mit § 16 Abs. 1e Satz 1 UStG; Beispiel des BZSt: Januar bis 28. Februar, Dezember bis 31. Januar des Folgejahres
Zahlung: am letzten Tag des Folgemonats fällig, eingehend bei der Bundeskasse
§ 18k Abs. 4 Satz 3 UStG; ein Lastschrifteinzug ist laut BZSt nicht möglich
Widerruf: nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalendermonats, erklärt vor dessen Beginn
§ 18k Abs. 1 Sätze 6 und 7 UStG; das BZSt nennt eine Widerrufsfrist von 15 Tagen
Änderung der Registrierungsdaten und Abmeldung: spätestens am zehnten Tag des Folgemonats
Laut BZSt-Seite; die Abmeldung des Vertreters schließt alle von ihm vertretenen Unternehmer aus

Bereitzulegende Unterlagen

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bei Organschaft die des Organträgers)
  • Zugang zum BZStOnline-Portal mit Zertifikat
  • Bei Sitz außerhalb der EU: Vertrag mit einem in der EU ansässigen Vertreter
  • Warenweg und Sachwert je Sendung, getrennt nach Sendungen über und bis 150 Euro
  • Angabe, ob eine Plattform die Verkäufe unterstützt
  • Monatsumsätze je Mitgliedstaat und Steuersatz, in Euro
  • Name des Versenders oder Zolldienstleisters, dem die IOSS-Nummer mitgeteilt wird
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Im Inland ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro erbringen (§ 18k Abs. 1 Satz 1 UStG) — also Waren, die aus einem Drittland an Privatpersonen in der EU versandt werden
  • Betreiber einer elektronischen Schnittstelle — Marktplatz, Plattform, Portal —, die solche Fernverkäufe unterstützen: sie werden behandelt, als hätten sie die Ware selbst erhalten und geliefert (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG)
  • Ein in der EU ansässiger Vertreter, der im Auftrag des Unternehmers handelt (§ 18k Abs. 1 Satz 1 UStG); er schuldet die Steuer neben dem Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG)
  • Nicht in der EU ansässige Unternehmer nur, wenn ihr Staat in der einschlägigen Durchführungsverordnung aufgeführt ist — laut BZSt derzeit nur Norwegen — oder wenn sie einen in der EU ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies angezeigt haben (§ 18k Abs. 1 Satz 3 UStG)
  • NICHT dieses Verfahren: Sendungen mit einem Sachwert über 150 Euro, und Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (§ 18k Abs. 1 Satz 4 UStG)
  • NICHT dieses Verfahren: Waren, die innerhalb der EU versandt werden — dafür gilt der One-Stop-Shop, EU-Regelung (§ 18j UStG)
  • NICHT dieses Verfahren: Dienstleistungen eines nicht in der EU ansässigen Unternehmers an Nichtunternehmer — dafür gilt § 18i UStG
  • NICHT der Verkäufer, wenn eine Plattform den Fernverkauf unterstützt: dann liefert nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG die Plattform

Konkretes Beispiel

Die Nordlicht Gadgets GmbH in Hamburg versendet Handyhüllen direkt aus einem Lager in Asien

Die Nordlicht Gadgets GmbH verkauft über ihren eigenen Onlineshop Handyhüllen und Ladekabel an Privatkunden in Italien, den Niederlanden und Deutschland. Die Ware liegt bei einem Dienstleister in einem Drittland und geht von dort direkt an die Kunden; typische Bestellungen haben einen Sachwert von 25 bis 90 Euro. Das sind Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 18k Abs. 1 Satz 1 UStG). Die GmbH ist im Inland ansässig und zeigt die Teilnahme deshalb beim Bundeszentralamt für Steuern an (§ 18k Abs. 2 Satz 2 UStG). Sie erhält ihre IOSS-Identifikationsnummer am 12. März; ab diesem Tag gilt die Teilnahme (§ 18k Abs. 1 Satz 5 UStG). Der Dienstleister gibt die Nummer in jeder Zollanmeldung an, und die Einfuhr ist dadurch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG); die Umsatzsteuer der Bestimmungsländer erklärt die GmbH selbst. Für März übermittelt die GmbH bis 30. April eine Erklärung, getrennt nach Mitgliedstaat und Steuersatz — die Verkäufe an Kunden in Deutschland stehen nach der BZSt-Seite ebenfalls darin — und zahlt so, dass der Betrag bis 30. April bei der Bundeskasse eingeht (§ 18k Abs. 4 Sätze 1 und 3 UStG). Ein Kunde bestellt im April ein Set für 180 Euro Sachwert: diese Sendung liegt über 150 Euro und fällt aus dem Verfahren; für sie gelten die allgemeinen Einfuhrregeln.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie den Warenweg: beginnt die Versendung im Drittland und endet sie bei einer Privatperson in der EU? Beginnt sie in der EU, gehört der Verkauf in den One-Stop-Shop, EU-Regelung.
  2. Prüfen Sie jede Sendung auf den Sachwert von höchstens 150 Euro — nach dem BZSt der Warenpreis ohne gesondert ausgewiesene Transport- und Versicherungskosten; jedes Packstück ist grundsätzlich eine Sendung.
  3. Schließen Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren aus (§ 18k Abs. 1 Satz 4 UStG) und prüfen Sie, ob eine Plattform den Verkauf unterstützt — dann erklärt die Plattform (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG).
  4. Klären Sie, wer anzeigt: ein im Inland ansässiger Unternehmer im Inland (§ 18k Abs. 2 Satz 2 UStG); ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer in der Regel über einen vertraglich bestellten Vertreter (§ 18k Abs. 1 Satz 3 UStG).
  5. Übermitteln Sie die Anzeige über das BZStOnline-Portal vor Beginn des Besteuerungszeitraums und warten Sie auf die IOSS-Identifikationsnummer (§ 18k Abs. 1 Sätze 2 und 5 UStG).
  6. Geben Sie die Nummer Ihrem Versender oder Zolldienstleister: nur wenn sie in der Zollanmeldung steht, ist die Einfuhr steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
  7. Zeichnen Sie jeden Verkauf nach Mitgliedstaat und Steuersatz auf und bewahren Sie die Aufzeichnungen zehn Jahre auf (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG).
  8. Rechnen Sie Fremdwährungen zum EZB-Kurs des letzten Tages des Monats um (§ 16 Abs. 6 Satz 4 UStG).
  9. Übermitteln Sie jeden Monat bis zum Ende des Folgemonats die Erklärung, auch als Nullmeldung, und zahlen Sie so, dass der Betrag bis dahin bei der Bundeskasse eingeht — bei der ersten Zahlung mit der Referenznummer, danach mit dem Kassenzeichen.

Gut zu wissen

  • Der Auslöser ist ein anderer als beim One-Stop-Shop, EU-Regelung: nicht eine Umsatzschwelle je Jahr, sondern die HERKUNFT der Ware (Drittland) und der SACHWERT JE SENDUNG (höchstens 150 Euro). Die Schwelle von 10 000 Euro des § 3c Abs. 4 UStG setzt nur dessen Absatz 1 außer Kraft, nicht die Absätze 2 und 3.
  • Die Teilnahme ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle Fernverkäufe des § 18k Abs. 1 Satz 1 UStG möglich (Satz 5).
  • Der Vertreter ist Steuerschuldner neben dem Unternehmer und zugleich Empfangsbevollmächtigter für alle Verwaltungsakte im Verfahren (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG); auch er muss aufzeichnen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Wird der Vertreter ausgeschlossen, ist auch der vertretene Unternehmer ausgeschlossen (§ 18k Abs. 6 Satz 2 UStG). Ein Ausschluss wegen wiederholter Verstöße wirkt ab dem Tag nach seiner Bekanntgabe (Satz 3) und erstreckt sich auf die Verfahren nach §§ 18i und 18j UStG, es sei denn, der Verstoß lag beim Vertreter (Satz 4).
  • Welcher Steuersatz gilt, bestimmt immer der Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist (BZSt). Für Kunden in Deutschland ist das der deutsche Satz — ihn trägt der Rechner zur Umsatzsteuer.
  • Berichtigungen innerhalb von drei Jahren erfolgen in einer SPÄTEREN Erklärung unter Angabe des berichtigten Zeitraums (§ 18k Abs. 4 Satz 5 UStG).
  • Unabhängig vom Verfahren bleiben die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr zu erfüllen (BZSt).
  • Für Sendungen bis 150 Euro, für die die Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG nicht in Anspruch genommen wird, kennt § 21a UStG eine eigene Sonderregelung für die Person, die die Ware beim Zoll gestellt — ein anderer Weg, nicht dieser.

Häufige Fehler

  • Den IOSS für Waren aus einem EU-Lager nutzen. Er gilt nur für Gegenstände, die aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden (§ 18k Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Die 150 Euro auf die Bestellung statt auf die Sendung beziehen. Maßgeblich ist der Sachwert der Sendung; das BZSt erläutert, wann getrennt bestellte Waren eine Sendung bilden.
  • Die IOSS-Nummer nicht an den Versender weitergeben. Ohne sie in der Zollanmeldung greift die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
  • Quartalsweise erklären wie im One-Stop-Shop, EU-Regelung. Hier ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e Satz 1 UStG).
  • Monate ohne Verkäufe auslassen. Auch dann ist eine Nullmeldung abzugeben (BZSt).
  • Verkäufe an Kunden in Deutschland weglassen. Sie gehören nach der BZSt-Seite ebenfalls in die Erklärung.
  • Als Verkäufer über eine Plattform selbst erklären. Unterstützt die Plattform den Fernverkauf, wird sie wie der Lieferer behandelt (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich der IOSS vom One-Stop-Shop, EU-Regelung?

Im Auslöser und im Rhythmus. Der IOSS betrifft Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Waren in Sendungen bis 150 Euro Sachwert (§ 18k UStG) und wird monatlich erklärt; der One-Stop-Shop, EU-Regelung betrifft Waren, die innerhalb der EU versandt werden, und Dienstleistungen, und wird quartalsweise erklärt (§ 18j UStG).

Ab wann gilt meine Teilnahme?

Ab dem Tag, an dem Ihnen oder Ihrem Vertreter die IOSS-Identifikationsnummer bekannt gegeben wurde (§ 18k Abs. 1 Satz 5 UStG).

Brauche ich einen Vertreter?

Als im Inland ansässiger Unternehmer nicht. Ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer kann nur teilnehmen, wenn sein Staat in der Durchführungsverordnung aufgeführt ist — laut BZSt derzeit nur Norwegen — oder wenn er einen in der EU ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies angezeigt hat (§ 18k Abs. 1 Satz 3 UStG).

Wann sind Erklärung und Zahlung fällig?

Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendermonats; die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18k Abs. 4 Sätze 1 und 3 UStG). Für März also bis 30. April.

Was ist der Sachwert?

Nach dem BZSt der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union, ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern diese nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind.

Was habe ich von der Teilnahme?

Die Einfuhr der Sendungen ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn die IOSS-Nummer in der Zollanmeldung steht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG), und statt einer Registrierung in jedem Bestimmungsland genügt eine monatliche Erklärung beim BZSt.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.