Statusfeststellungsverfahren — Freelancer oder Beschäftigter?
Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) schriftlich oder elektronisch verbindlich klären lassen, ob ein Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) — online mit dem Formular V0027, kostenfrei, im Durchschnitt in drei Monaten. Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet über die Folgen: wird er INNERHALB EINES MONATS nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Beginn der Beschäftigung, wenn der Beschäftigte zustimmt und für die Zwischenzeit gegen Krankheit und für das Alter abgesichert war (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Später gestellt, greift diese Verschiebung nicht.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 45 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Sich als Selbständiger sozial absichern· Schritt 4 von 7· Nächster Schritt: Rentenversicherungspflicht für Selbständige — Meldung mit V0020
Fristen
- Antrag innerhalb EINES MONATS nach Aufnahme der Tätigkeit
- § 7a Abs. 5 Satz 1 SGB IV — nur dann gilt bei festgestellter Beschäftigung der Tag der Bekanntgabe als Beginn, und nur mit Zustimmung des Beschäftigten (Nr. 1) und Absicherung gegen Krankheit und für das Alter für die Zwischenzeit (Nr. 2)
- Antrag später als einen Monat nach Aufnahme: keine Verschiebung des Beginns
- § 7a Abs. 5 SGB IV greift dann nicht; § 7a sieht für diesen Fall keine andere Verschiebung vor. Der Antrag selbst bleibt zulässig — es gibt keine Ausschlussfrist
- Prognoseentscheidung: VOR Aufnahme der Tätigkeit
- § 7a Abs. 4a Satz 1 SGB IV — Änderungen der Vereinbarungen oder der Durchführung bis zu einem Monat nach Aufnahme sind unverzüglich mitzuteilen (Satz 3); die Regelung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (Abs. 7)
- Angaben und Unterlagen: innerhalb der von der DRV gesetzten Frist
- § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB IV — die DRV setzt eine angemessene Frist
- Klage auf Erlass der Entscheidung: nach drei Monaten zulässig
- § 7a Abs. 6 Satz 3 SGB IV, abweichend von § 88 Abs. 1 SGG
Bereitzulegende Unterlagen
- Arbeits-, Honorar- oder Geschäftsführervertrag
- Bei mitarbeitenden Gesellschaftern: der Gesellschaftervertrag
- Tätigkeitsbeschreibung und Erläuterung mündlicher Vereinbarungen
- Datum der Aufnahme der Tätigkeit (entscheidend für die Monatsfrist des § 7a Abs. 5 SGB IV)
- Nachweise der Absicherung gegen Krankheit und für das Alter für die Zeit bis zur Entscheidung
- Angaben zu einem bereits laufenden Verfahren der Einzugsstelle oder einer Betriebsprüfung, falls vorhanden
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
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Das amtliche Formular online ausfüllen
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Auftraggeber, die einen Freelancer einsetzen, und der Freelancer selbst: beide Beteiligten können den Antrag stellen; stellt ihn nur einer, zieht die Clearingstelle den anderen hinzu (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, DRV Beliebte Fragen)
- Ein Dritter, für den die Tätigkeit tatsächlich erbracht wird, wenn Anhaltspunkte für Eingliederung und Weisungen bestehen: er kann ebenfalls einen Antrag stellen (§ 7a Abs. 2 Satz 3 SGB IV, gilt bis 30. Juni 2027)
- Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH: hier stellt die EINZUGSSTELLE den Antrag von Amts wegen, sobald sich das aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
- Auch bereits beendete Auftragsverhältnisse: für den Antrag gibt es keine Ausschlussfrist (DRV Beliebte Fragen)
- NICHT möglich, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet hatte (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
- NICHT nötig, wenn der Status schon geklärt ist, etwa durch eine Krankenkasse oder eine Betriebsprüfung beim Auftraggeber (DRV Beliebte Fragen)
- NICHT verbindlich: der Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV ist unverbindlich und anonym, er ersetzt das Verfahren nicht
Konkretes Beispiel
Die Nordlicht Logistik GmbH und die Entwicklerin Jana Albers
Die Nordlicht Logistik GmbH beauftragt die Softwareentwicklerin Jana Albers ab dem 1. Februar für zwölf Monate, mit 7 500 Euro Honorar im Monat. Jana arbeitet drei Tage pro Woche im Büro des Auftraggebers, im Team, nach den Vorgaben der IT-Leitung — Anhaltspunkte, die § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für eine Beschäftigung nennt: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Beide stellen am 20. Februar gemeinsam den Antrag V0027, also innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Die Clearingstelle teilt nach Prüfung mit, dass sie eine Beschäftigung feststellen will, und gibt Gelegenheit zur Äußerung (§ 7a Abs. 4). Der Bescheid wird am 15. Mai bekannt gegeben. Weil der Antrag rechtzeitig kam, Jana zustimmt und seit Februar eine private Krankenversicherung und eine private Altersvorsorge hatte, gilt der 15. Mai als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 7a Abs. 5 Satz 1) — Februar bis Mitte Mai bleiben außerhalb der Beschäftigung, und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist (Abs. 5 Satz 3). Hätten beide erst im Juni beantragt, wäre die Monatsfrist verstrichen: Abs. 5 greift dann nicht, § 7a verschiebt den Beginn auf keinem anderen Weg, und die Verschiebung auf die Bekanntgabe entfällt — auch wenn Jana zustimmt und abgesichert war.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Machen Sie zuerst den unverbindlichen Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV, um die Kriterien kennenzulernen — er ersetzt das Verfahren nicht.
- Entscheiden Sie den Zeitpunkt: vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung, § 7a Abs. 4a SGB IV, schriftlicher Vertrag nötig) oder spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme, damit § 7a Abs. 5 SGB IV greifen kann.
- Prüfen Sie, ob schon ein Verfahren der Einzugsstelle oder eines anderen Trägers läuft oder der Status bereits geklärt ist: dann ist der Antrag ausgeschlossen oder überflüssig (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
- Stellen Sie alle Unterlagen zusammen: Arbeits-, Honorar- oder Geschäftsführervertrag, bei mitarbeitenden Gesellschaftern den Gesellschaftervertrag, Tätigkeitsbeschreibung und Erläuterung mündlicher Vereinbarungen.
- Stellen Sie den Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus bei der Clearingstelle der DRV Bund, online mit dem Formular V0027 über den eService der DRV, oder schriftlich.
- Als Auftragnehmer: sichern Sie sich für die Zeit bis zur Entscheidung gegen Krankheit und für das Alter ab, in einer Art, die den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV), und bewahren Sie die Nachweise auf.
- Beantworten Sie die Anforderungen der Clearingstelle innerhalb der gesetzten Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV) und nutzen Sie die Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung (§ 7a Abs. 4 SGB IV).
- Prüfen Sie den Bescheid: Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV); im Widerspruchsverfahren können Sie nach Begründung eine mündliche Anhörung beantragen (Satz 2).
- Als Auftraggeber mit mehreren gleichen Aufträgen: beantragen Sie eine gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse (§ 7a Abs. 4b SGB IV) und händigen Sie neuen Auftragnehmern eine Kopie aus.
Gut zu wissen
- Die DRV entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Zwei gleiche Vertragsmuster können deshalb zu verschiedenen Ergebnissen führen.
- Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
- Andere Versicherungsträger sind bei der Beurteilung der Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses an die Entscheidung der DRV Bund gebunden (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
- Die Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung entfällt, wenn die DRV einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht (§ 7a Abs. 4 Satz 2 SGB IV).
- Bei der Prognoseentscheidung werden neben den schriftlichen Vereinbarungen die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde gelegt; ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die DRV die Entscheidung nach § 48 SGB X auf (§ 7a Abs. 4a SGB IV).
- Hat die DRV in einer gutachterlichen Äußerung Selbständigkeit angenommen und wird für ein gleiches Auftragsverhältnis später doch eine Beschäftigung festgestellt, tritt Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Absicherung nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bestand — für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der Äußerung geschlossen werden (§ 7a Abs. 4c SGB IV).
- BEFRISTET: Abs. 2 Sätze 2 und 3 (Dritte), Abs. 4a bis 4c (Prognoseentscheidung, gutachterliche Äußerung) und Abs. 6 Satz 2 (mündliche Anhörung) treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (§ 7a Abs. 7 SGB IV).
- Das Verfahren ist kostenfrei und dauert nach Angabe der DRV im Durchschnitt drei Monate; vollständige Unterlagen und zügige Antworten beschleunigen es.
Häufige Fehler
- Den Antrag erst nach mehreren Monaten stellen. Die Verschiebung des Beschäftigungsbeginns auf die Bekanntgabe gibt es nur bei einem Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 5 Satz 1 SGB IV).
- Den Antrag rechtzeitig stellen, aber für die Zwischenzeit keine Absicherung gegen Krankheit und für das Alter haben. Ohne sie greift Abs. 5 nicht (Satz 1 Nr. 2).
- Annehmen, der Auftraggeber allein entscheide über die Verschiebung. Der Beschäftigte muss zustimmen (§ 7a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).
- Sich auf den Vertragstext verlassen. Die DRV würdigt alle Umstände des Einzelfalles, auch die tatsächliche Durchführung (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
- Einen Antrag stellen, obwohl die Krankenkasse schon ein Verfahren zur Versicherungspflicht eingeleitet hat. Dann ist der Antrag ausgeschlossen (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
- Den Selbstcheck Erwerbsstatus für eine Entscheidung halten. Er ist unverbindlich.
- Mit der Prognoseentscheidung oder der gutachterlichen Äußerung planen, als gälten sie unbefristet. Beide Regelungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (§ 7a Abs. 7 SGB IV).
Häufige Fragen
Wer kann den Antrag stellen?
Die Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, gemeinsam oder einer allein; die Clearingstelle zieht die andere Partei hinzu (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 auch der Dritte, für den die Tätigkeit erbracht wird (Satz 3).
Was passiert, wenn ich innerhalb eines Monats beantrage?
Stellt die DRV eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis — wenn der Beschäftigte zustimmt und für die Zwischenzeit eine Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge hatte, die der Art nach der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
Und wenn ich später beantrage?
Dann greift § 7a Abs. 5 SGB IV nicht, und § 7a sieht keine andere Verschiebung des Beginns vor. Der Antrag bleibt möglich, auch für beendete Verhältnisse — es gibt keine Ausschlussfrist.
Kann ich den Status vor Beginn der Tätigkeit klären?
Ja, mit einer Prognoseentscheidung (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Voraussetzung ist nach Angabe der DRV ein bereits geschlossener schriftlicher Vertrag und feststehende Umstände der Durchführung. Die Regelung gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 (Abs. 7).
Wie wehre ich mich gegen den Bescheid?
Mit Widerspruch und Klage, die aufschiebende Wirkung haben (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Nach Begründung des Widerspruchs können Sie eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll (Satz 2).
Was kostet das Verfahren?
Nichts: die DRV gibt das Verfahren als kostenfrei an. Es dauert im Durchschnitt drei Monate.
Weiterführend
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Amtliche Quellen
- § 7a SGB IV — Feststellung des Erwerbsstatus (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 7 SGB IV — Beschäftigung — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Das Statusfeststellungsverfahren — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Beliebte Fragen zum Statusfeststellungsverfahren — 23. September 2026
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