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Gründungszuschuss beantragen — aus dem Arbeitslosengeld in die Selbstständigkeit

Wer Arbeitslosengeld bezieht und durch eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, KANN einen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 Abs. 1 SGB III) — eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch. Phase 1: sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus monatlich 300 Euro (§ 94 Abs. 1). Phase 2: weitere neun Monate je 300 Euro, eigens zu beantragen und nur mit Nachweis der Geschäftstätigkeit (§ 94 Abs. 2). Voraussetzungen: bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld, die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit und die Darlegung Ihrer Kenntnisse (§ 93 Abs. 2). Und der Antrag gehört vor den Start: Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt wurden (§ 324 Abs. 1 Satz 1).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Aus der Arbeitslosigkeit gründen· Schritt 5 von 6· Nächster Schritt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Fristen

Antrag: vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III; § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 knüpft den Restanspruch an den Zeitpunkt der Aufnahme. Eine verspätete Antragstellung kann nur zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden (§ 324 Abs. 1 Satz 2)
Restanspruch am Starttag: mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld
§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III — wer zu lange wartet, verliert die Voraussetzung
Phase 1: sechs Monate
§ 94 Abs. 1 SGB III — zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus monatlich 300 Euro
Phase 2: im Anschluss, weitere neun Monate, gesondert zu beantragen
§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB III — monatlich 300 Euro, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt wird

Bereitzulegende Unterlagen

  • Bescheid über das Arbeitslosengeld mit Höhe und Restanspruch
  • Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle auf dem Vordruck der Bundesagentur
  • Lebenslauf und Qualifikationsnachweise
  • Geplantes Startdatum der hauptberuflichen Selbstständigkeit
  • Zugang zum Online-Konto der Bundesagentur für Arbeit
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Wen es betrifft

  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die eine selbstständige, HAUPTBERUFLICHE Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden (§ 93 Abs. 1 SGB III) — hauptberuflich heißt nach der Bundesagentur mindestens 15 Stunden pro Woche, und weitere Tätigkeiten dürfen zeitlich nicht überwiegen
  • Wer bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, der nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
  • Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III auch mit weniger als 150 Tagen oder ohne Anspruch — so die Bundesagentur
  • NICHT, solange Ruhenstatbestände nach §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten, darunter das Ruhen bei Sperrzeit (§ 93 Abs. 3)
  • NICHT, wenn seit dem Ende einer früheren Gründungsförderung nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind, außer aus besonderen persönlichen Gründen (§ 93 Abs. 4)
  • NICHT ab dem Monat nach Erreichen des Regelaltersrentenalters (§ 93 Abs. 5)
  • In der Regel NICHT, wer seine versicherungspflichtige Beschäftigung selbst kündigt, um zu gründen — die Bundesagentur hält eine Förderung dann meist nicht für möglich

Konkretes Beispiel

Lena Hoffmann macht sich als Grafikdesignerin selbstständig

Lena bezieht Arbeitslosengeld von zuletzt 1 650 Euro im Monat (die Höhe ermittelt der Rechner Arbeitslosengeld, sie steht in ihrem Bescheid) und hat noch 240 Tage Restanspruch — mehr als die 150 Tage, die § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III am Starttag verlangt. Sie spricht zuerst mit ihrer Vermittlungsfachkraft, lässt ihren Businessplan, den Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und die Umsatzvorschau von der Industrie- und Handelskammer prüfen und reicht deren Stellungnahme mit dem Online-Antrag ein, BEVOR sie die selbstständige Tätigkeit aufnimmt (§ 324 Abs. 1 Satz 1). Die Agentur bewilligt nach Ermessen. Phase 1: sechs Monate je 1 650 + 300 = 1 950 Euro, zusammen 11 700 Euro (§ 94 Abs. 1). Danach beantragt sie Phase 2, belegt ihre Geschäftstätigkeit mit Rechnungen und erhält neun Monate je 300 Euro, zusammen 2 700 Euro (§ 94 Abs. 2). Insgesamt 14 400 Euro, steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Kehrseite: ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage, für die sie den Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten hat (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III). Die Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld: am geplanten Starttag müssen noch mindestens 150 Tage übrig sein (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
  2. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Ihrer Vermittlungsfachkraft, BEVOR Sie die Selbstständigkeit aufnehmen; sie stellt fest, ob der Zuschuss infrage kommt, und nennt die nötigen Dokumente.
  3. Erstellen Sie Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, und legen Sie Lebenslauf und Qualifikationsnachweise bereit.
  4. Holen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit ein — Kammer, Fachverband, Kreditinstitut oder etwa eine Steuerberatung — auf dem Vordruck der Bundesagentur (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Kosten trägt die Agentur nicht.
  5. Stellen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss Phase 1 online und laden Sie die Dokumente hoch, vor dem Start (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
  6. Melden Sie Ihre Tätigkeit beim Finanzamt an (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) und prüfen Sie Ihre Rentenversicherungspflicht als Selbstständige oder Selbstständiger.
  7. Beantragen Sie im Anschluss an Phase 1 die Phase 2 aus Ihrer Vorgangsübersicht und belegen Sie Ihre hauptberufliche Geschäftstätigkeit (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Gut zu wissen

  • Kann-Leistung: § 93 Abs. 1 und 2 SGB III sagen können und kann; die Bundesagentur spricht von einer Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch, finanziert aus Beitragsmitteln.
  • Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III); die Bundesagentur nennt zusätzlich etwa Steuerberatungen und Einrichtungen der Existenzgründungsberatung.
  • Bei begründeten Zweifeln an der Geschäftstätigkeit kann die Agentur für Phase 2 eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 94 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
  • Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG).
  • Der Zuschuss der Phase 1 verbraucht Arbeitslosengeld: die Anspruchsdauer mindert sich um diese Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III). Wer aufgibt, kann nach der Bundesagentur den Restanspruch wieder bewilligen lassen, wenn seit seinem Entstehen noch keine vier Jahre vergangen sind.
  • Die 300 Euro dienen ausdrücklich der sozialen Absicherung (§ 93 Abs. 1 SGB III: zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung).

Häufige Fehler

  • Erst gründen, dann beantragen. Der Antrag muss vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt sein (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
  • Mit dem Start zu lange warten. Unter 150 Tagen Restanspruch entfällt die Voraussetzung des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III.
  • Den Zuschuss für einen Anspruch halten. Es ist eine Kann-Leistung; die Vermittlungsfachkraft beurteilt auch Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
  • Phase 2 für automatisch halten. Sie muss eigens beantragt und mit Unterlagen zur Geschäftstätigkeit belegt werden (§ 94 Abs. 2).
  • Nebenberuflich gründen. Gefördert wird nur eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit beendet (§ 93 Abs. 1).
  • Die Stelle kündigen, um mit Gründungszuschuss zu gründen. Eine Sperrzeit lässt den Anspruch ruhen, und während Ruhenstatbeständen wird kein Zuschuss geleistet (§ 93 Abs. 3, § 159 SGB III).

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus monatlich 300 Euro (§ 94 Abs. 1 SGB III), danach auf Antrag neun Monate je 300 Euro (§ 94 Abs. 2). Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes berechnet der Rechner Arbeitslosengeld.

Habe ich einen Anspruch darauf?

Nein. § 93 SGB III formuliert als Kann-Leistung, und die Bundesagentur betont, dass kein Rechtsanspruch besteht: sie muss von den Erfolgsaussichten überzeugt sein.

Wer stellt die Tragfähigkeitsbescheinigung aus?

Eine fachkundige Stelle, insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Sie wählen die Stelle selbst; die Agentur übernimmt keine Kosten.

Muss ich den Zuschuss versteuern?

Nein, der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei.

Was passiert mit meinem Arbeitslosengeld, wenn ich aufgebe?

Die Anspruchsdauer mindert sich um die Tage, für die Sie den Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten haben (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III). Den Restanspruch können Sie nach Auskunft der Bundesagentur wieder bewilligen lassen, wenn seit seinem Entstehen noch keine vier Jahre vergangen sind.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

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