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Zusatzblatt Familienangehörige zum Antrag auf Insolvenzgeld

Insolvenzgeld bekommt nur, wer Arbeitnehmer war. Haben Sie als Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder anderer Angehöriger im insolventen Betrieb mitgearbeitet, prüft die Agentur für Arbeit deshalb zuerst, ob Ihre Mitarbeit eine Beschäftigung war — nichtselbständige Arbeit, mit Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Anhaltspunkten (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Hat die Deutsche Rentenversicherung das in einem Statusfeststellungsverfahren bereits festgestellt, reichen Sie deren Bescheid ein; sonst legen Sie dem Antrag auf Insolvenzgeld das Zusatzblatt „Familienangehörige“ bei (Seite der Bundesagentur für Arbeitnehmende). Das Zusatzblatt verlängert keine Frist: der Antrag bleibt an die zwei Monate nach dem Insolvenzereignis gebunden (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Aktuell für 2024 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Mit dem Antrag: zwei Monate nach dem Insolvenzereignis
§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III — das Zusatzblatt gehört zum Antrag auf Insolvenzgeld und hat keine eigene Frist; wer auf einen Statusbescheid wartet, reicht den Antrag trotzdem fristgerecht ein
Frist unverschuldet versäumt: zwei Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes
§ 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III
Statusfeststellung: kein Antragsschluss in § 7a Abs. 1
Die Beteiligten können die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch beantragen (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV); eine Frist nennt Absatz 1 dafür nicht

Bereitzulegende Unterlagen

  • Antrag auf Insolvenzgeld, fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis
  • Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über den Erwerbsstatus, falls vorhanden — dann entfällt das Zusatzblatt
  • Kundennummer bei der Agentur für Arbeit, falls vorhanden
  • Beginn und Ort der Tätigkeit, regelmäßiges Monatsentgelt, Arbeitstage und Wochenstunden
  • Arbeitsvertrag oder schriftliche Vereinbarung, falls vorhanden, und Nachweise über die Lohnzahlung auf ein eigenes Konto
  • Angaben zur Verwandtschaftsbeziehung und zur Rechtsform des Betriebs
  • Angaben zu Darlehen, Bürgschaften oder Sicherheiten für den Betrieb, zu Eigentum am Betriebsvermögen und zur Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte
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Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).

Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

Das amtliche Formular online ausfüllen

Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.

Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

1 bis 3 Angaben zur Person
A. Erwerbsstatus
B. Angaben zur Tätigkeit — 5 bis 9

TT.MM.JJJJ

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

1 oder 2 Ziffern

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

B. Verwandtschaftsbeziehung — 10 bis 13
B. Vereinbarung, Eingliederung und Arbeitsentgelt — 14 bis 26
B. Betrieb, Vermögen und Güterstand — 27 bis 38

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

Ziffern, dann ein Komma und 2 Cent (zum Beispiel 1250,00); ohne Leerzeichen und ohne €-Zeichen

C. Angaben zur Prüfung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit
D. Erklärung — Ort und Datum

TT.MM.JJJJ

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Familienangehörige, die im insolvent gegangenen Betrieb mitgearbeitet haben und Insolvenzgeld beantragen, ohne dass ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über ihren Status vorliegt (Seiten der Bundesagentur für Arbeitnehmende und für Arbeitgeber)
  • Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers: für sie hat die Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, sobald sich die Beziehung aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) — liegt der Bescheid vor, entfällt das Zusatzblatt
  • Der Arbeitgeber, der einen Angehörigen beschäftigt: er muss schon bei der Anmeldung angeben, ob der Beschäftigte sein Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling ist (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d SGB IV)
  • NICHT, wer bereits einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über eine Beschäftigung hat: dann genügt der Bescheid, die Zusatzblätter entfallen (Seite der Bundesagentur für Arbeitnehmende)
  • NICHT der geschäftsführende Gesellschafter als solcher: für ihn nennt die Bundesagentur das Zusatzblatt „Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)“ — wer Angehöriger und geschäftsführender Gesellschafter ist, legt beide bei
  • NICHT ein Ersatz für den Antrag: das Zusatzblatt wird MIT dem Antrag auf Insolvenzgeld eingereicht, nicht an seiner Stelle

Konkretes Beispiel

Sabine Kerner, Ehefrau des Tischlermeisters, und die Abweisung mangels Masse

Sabine Kerner arbeitet seit sechs Jahren im Büro der Tischlerei ihres Mannes Uwe Kerner, eines Einzelunternehmens: fünf Tage die Woche, 30 Stunden, für 2.100 Euro brutto im Monat, überwiesen auf ihr eigenes Girokonto. Sie erledigt Angebote und Rechnungen nach den Vorgaben ihres Mannes und ist in die Abläufe eingebunden wie eine fremde Bürokraft. Im Juni weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung mangels Masse ab — das Insolvenzereignis (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Sabine stellt innerhalb von zwei Monaten den Antrag auf Insolvenzgeld (§ 324 Abs. 3 SGB III) und gibt dort an, dass sie mitarbeitende Angehörige war. Ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung liegt nicht vor: die Einzugsstelle hätte die Statusfeststellung beantragen müssen, weil ihr Mann sie bei der Anmeldung als Ehegattin gekennzeichnet hatte (§ 7a Abs. 1 Satz 2, § 28a Abs. 3 SGB IV), das ist unterblieben. Also legt Sabine das Zusatzblatt bei und beschreibt dort ihre Tätigkeit. Die Agentur prüft, ob die Anhaltspunkte des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen — Weisungen und Eingliederung. Welche Monate gedeckt wären, zeigt der Rechner Insolvenzgeld.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Klären Sie, ob die Deutsche Rentenversicherung Ihren Status schon festgestellt hat — liegt ihr Bescheid vor, reichen Sie ihn ein und das Zusatzblatt entfällt (Seite der Bundesagentur für Arbeitnehmende).
  2. Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld fristgerecht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III), auch wenn die Statusfrage noch offen ist.
  3. Laden Sie das Zusatzblatt „Familienangehörige“ von der Seite der Bundesagentur herunter oder füllen Sie es hier aus.
  4. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so, dass die Anhaltspunkte des § 7 Abs. 1 SGB IV prüfbar werden: an wessen Weisungen Sie gebunden waren und wie Sie in die Arbeitsorganisation eingegliedert waren.
  5. Verschweigen Sie keine Umstände, die gegen eine Beschäftigung sprechen könnten — entschieden wird auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
  6. Waren Sie zugleich geschäftsführender Gesellschafter, legen Sie auch das Zusatzblatt „Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)“ bei.
  7. Unterschreiben Sie das Zusatzblatt und reichen Sie es zusammen mit dem Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.

Gut zu wissen

  • Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
  • Bei mithelfenden Familienangehörigen und geschäftsführenden Gesellschaftern prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht; ist das nicht geschehen, müssen die Zusatzblätter mit dem Antrag eingereicht werden (Seite der Bundesagentur für Arbeitgeber).
  • Ergibt sich aus der Meldung des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling ist, beantragt die Einzugsstelle die Statusfeststellung von sich aus (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) — die Angabe ist Teil der Anmeldung (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d SGB IV).
  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) — ein einzelnes Merkmal entscheidet nicht allein.
  • Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
  • Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) — deshalb hängt beim Angehörigen alles an der Frage, ob eine Beschäftigung vorlag.
  • Die Höhe des Insolvenzgeldes und den gedeckten Zeitraum rechnet der Rechner Insolvenzgeld nach §§ 165 und 167 SGB III vor — diese Anleitung wiederholt keinen seiner Werte.

Häufige Fehler

  • Den Antrag auf Insolvenzgeld zurückhalten, bis der Status geklärt ist. Die Ausschlussfrist von zwei Monaten läuft ab dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).
  • Das Zusatzblatt weglassen, weil man sich als ganz normal angestellt sieht. Ohne Bescheid der Deutschen Rentenversicherung verlangt die Bundesagentur es von mitarbeitenden Familienangehörigen.
  • Umstände verschweigen, die gegen eine Beschäftigung sprechen könnten. Gewürdigt werden alle Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
  • Das Zusatzblatt für Familienangehörige mit dem für Gesellschafter/Geschäftsführer verwechseln — wer Angehöriger und geschäftsführender Gesellschafter ist, legt beide bei.
  • Den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nicht beilegen, obwohl er existiert: mit ihm entfallen die Zusatzblätter.

Häufige Fragen

Bekomme ich als Ehefrau des Chefs überhaupt Insolvenzgeld?

Ja, wenn Sie beschäftigt waren — nichtselbständig, nach Weisungen, eingegliedert in die Arbeitsorganisation (§ 7 Abs. 1 SGB IV), und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das prüft die Agentur anhand des Zusatzblatts, oder die Deutsche Rentenversicherung hat es schon festgestellt.

Wann brauche ich das Zusatzblatt nicht?

Wenn die Deutsche Rentenversicherung bereits festgestellt hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt: dann reichen Sie deren Bescheid ein und die Zusatzblätter entfallen (Seite der Bundesagentur für Arbeitnehmende).

Hätte die Statusfrage nicht schon früher geklärt werden müssen?

Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen ja: ergibt sich die Beziehung aus der Meldung des Arbeitgebers, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Fehlt der Bescheid dennoch, füllen Sie das Zusatzblatt aus.

Gilt für das Zusatzblatt eine eigene Frist?

Nein. Es gehört zum Antrag auf Insolvenzgeld, und für diesen gilt die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Ich bin Angehöriger und zugleich geschäftsführender Gesellschafter. Welches Zusatzblatt?

Beide: die Bundesagentur nennt für mitarbeitende Familienangehörige das Zusatzblatt „Familienangehörige“ und für geschäftsführende Gesellschafter das Zusatzblatt „Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)“ — es sei denn, ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung liegt vor.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.