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A1-Bescheinigung beantragen — vorübergehend im EU-Ausland arbeiten

Wer nur vorübergehend in einem anderen EU-Staat, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeitet, bleibt im Entsendefall im deutschen Sozialversicherungsrecht — und weist das mit der A1-Bescheinigung nach. Seit dem 1. Januar 2025 wird sie AUSSCHLIESSLICH elektronisch beantragt: für Beschäftigte durch den Arbeitgeber aus der Entgeltabrechnungssoftware oder über eine Ausfüllhilfe (§ 106 Abs. 1 SGB IV), von Selbstständigen für sich selbst über das SV-Meldeportal (§ 106a Abs. 1 SGB IV). Ist festgestellt, dass deutsches Recht gilt, liegt die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen vor. Zuständig ist, je nach Krankenversicherung, die Krankenkasse, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder der Rentenversicherungsträger.

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Antrag: grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit im Ausland
Nur bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienstreisen bis zu sieben Tagen kann die A1 nach Auskunft der Rentenversicherung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden — für Frankreich, Österreich und die Schweiz empfiehlt sie wegen verstärkter Kontrollen den Antrag im Voraus
Ausstellung: innerhalb von drei Arbeitstagen nach Feststellung
§ 106 Abs. 1 Satz 3 SGB IV (an den Arbeitgeber, der sie der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht) und § 106a Abs. 1 Satz 3 SGB IV (an die selbstständige Person)
Form: seit dem 1. Januar 2025 nur elektronisch
Ein Papierantrag ist unzulässig (Deutsche Rentenversicherung); §§ 106 und 106a SGB IV schreiben die elektronische Übermittlung vor

Bereitzulegende Unterlagen

  • Zielstaat, Einsatzort sowie Beginn und voraussichtliches Ende der Tätigkeit
  • Versicherungsnummer der entsandten Person
  • Angaben zur Krankenversicherung der Person (gesetzlich, privat, berufsständische Versorgung)
  • Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Person
  • Zugang zum SV-Meldeportal (Unternehmenskonto mit ELSTER-Organisationszertifikat oder BundID) oder eine systemgeprüfte Entgeltabrechnungssoftware
  • Bei Beschäftigten: Betriebsnummer des Arbeitgebers
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Wen es betrifft

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsendet — der Arbeitgeber stellt den Antrag (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
  • Selbstständige, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden, etwa für einen Auftrag in Frankreich — sie beantragen selbst (§ 106a Abs. 1 Satz 1 SGB IV); dazu zählen nach der Rentenversicherung auch mitarbeitende Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer mit Selbstständigenstatus
  • Wer gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist — nach der Rentenversicherung schon ab einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal; Antrag dann beim GKV-Spitzenverband (DVKA)
  • Wer grenzüberschreitend aus dem Homeoffice im Wohnstaat arbeitet
  • NICHT für Staaten außerhalb von EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Vereinigtem Königreich: für Abkommensstaaten wie die USA gibt es eine andere Entsendebescheinigung, für das vertragslose Ausland gar keine
  • NICHT für ein bloßes Transitland, in dem keine Tätigkeit ausgeübt wird

Konkretes Beispiel

Mara Schulz, selbstständige Messebauerin aus Freiburg, baut drei Wochen in Straßburg

Mara hat einen Auftrag über 6 400 Euro: drei Wochen Standbau für einen französischen Kunden in Straßburg, danach kehrt sie nach Freiburg zurück. Sie ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung, also ist ihre Krankenkasse die zuständige Stelle. Da es sich um eine Selbstständige handelt, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, beantragt sie die A1 selbst, elektronisch über eine Ausfüllhilfe (§ 106a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) — im SV-Meldeportal, für das die Rentenversicherung beim A1-Antrag Entsendung Selbständige die einfache Registrierung mit der BundID empfiehlt. Sie stellt den Antrag zwei Wochen vor der Abreise: Frankreich gehört zu den Staaten, in denen die Rentenversicherung verstärkte Kontrollen nennt. Mit dem Antrag erhält sie einen Nachweis, den sie mitnimmt, falls die Bescheinigung beim Start noch nicht vorliegt. Sobald feststeht, dass deutsches Recht gilt, wird ihr die A1 innerhalb von drei Arbeitstagen elektronisch zugänglich gemacht (§ 106a Abs. 1 Satz 3). Ihren Monteur Tim, den sie für eine Woche mitnimmt, meldet sie als Arbeitgeberin getrennt an — über ihre Entgeltabrechnungssoftware oder die Ausfüllhilfe (§ 106 Abs. 1 Satz 1). Französische Meldepflichten für die Entsendung prüft sie gesondert: die Rentenversicherung weist darauf hin, dass sie dazu keine Auskunft geben kann. Die Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie den Zielstaat: A1 nur für EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
  2. Prüfen Sie die Staatsangehörigkeit der entsandten Person: für manche Kombinationen, etwa Drittstaatsangehörige und die Schweiz, darf keine A1 ausgestellt werden.
  3. Bestimmen Sie die zuständige Stelle: Krankenkasse bei gesetzlicher Krankenversicherung, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei privater Krankenversicherung mit berufsständischer Versorgung, sonst der Rentenversicherungsträger; bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten der GKV-Spitzenverband (DVKA).
  4. Stellen Sie den Antrag elektronisch vor Beginn der Tätigkeit: als Arbeitgeber aus der Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal (§ 106 Abs. 1 SGB IV), als Selbstständige oder Selbstständiger für sich selbst ausschließlich über das SV-Meldeportal (§ 106a Abs. 1 SGB IV).
  5. Geben Sie bei Zuständigkeit der Rentenversicherung unbedingt die Versicherungsnummer der entsandten Person an.
  6. Bewahren Sie den Antragsnachweis auf und geben Sie ihn mit, solange die Bescheinigung noch nicht vorliegt.
  7. Machen Sie als Arbeitgeber die erhaltene A1 der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich (§ 106 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
  8. Prüfen Sie gesondert die Meldepflichten des Zielstaats für Entsendungen.

Gut zu wissen

  • Die A1 dokumentiert, welches Recht gilt: bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland ausnahmsweise weiter das des Entsendestaates. So vermeidet sie doppelte Beiträge und einen Wechsel des Systems.
  • § 106 Abs. 1 SGB IV verweist für Beschäftigte auf Artikel 12 Absatz 1, § 106a Abs. 1 für Selbstständige auf Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — die A1 beruht also auf dem europäischen Koordinierungsrecht.
  • Die deutsche Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) verlangt eine Entsendung, die infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, und gilt für Selbstständige entsprechend (Abs. 2); das über- und zwischenstaatliche Recht bleibt aber unberührt (§ 6 SGB IV). Im vertragslosen Ausland prüft der Arbeitgeber die Ausstrahlung selbst.
  • Das Gegenstück ist die Einstrahlung (§ 5 SGB IV): wer aus dem Ausland zeitlich begrenzt nach Deutschland entsandt wird, unterliegt insoweit nicht der deutschen Versicherungspflicht.
  • Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten kann eine A1 für bis zu fünf Jahre und für alle betroffenen Staaten ausgestellt werden.
  • Homeoffice: ab 25 Prozent Tätigkeit im Wohnstaat kann sich das anzuwendende Recht ändern; zwischen 25 und unter 50 Prozent kommt eine Ausnahmevereinbarung beim GKV-Spitzenverband (DVKA) in Betracht.
  • Für die Registrierung im SV-Meldeportal ist in der Regel ein Unternehmenskonto auf Basis eines ELSTER-Organisationszertifikats nötig; ohne deutsche betriebliche Steuernummer geht es auch über die BundID.

Häufige Fehler

  • Einen Papierantrag stellen. Seit dem 1. Januar 2025 ist er unzulässig; §§ 106 und 106a SGB IV schreiben das elektronische Verfahren vor.
  • Als Selbstständige oder Selbstständiger auf den Arbeitgeberweg warten. Selbstständige beantragen für sich selbst über die Ausfüllhilfe (§ 106a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
  • Bei der falschen Stelle beantragen. Maßgeblich ist die Krankenversicherung der Person, nicht der Sitz des Unternehmens.
  • Eine kurze Reise nach Frankreich ohne A1 antreten. Die Nachholung bis zu sieben Tagen ist möglich, doch die Rentenversicherung empfiehlt dort wegen verstärkter Kontrollen den Antrag im Voraus.
  • Die Versicherungsnummer weglassen, wenn die Rentenversicherung zuständig ist. Sie ist nach deren Angaben unbedingt anzugeben.
  • Eine A1 für die USA oder China erwarten. Für Abkommensstaaten gibt es eine andere Bescheinigung, für das vertragslose Ausland keine.

Häufige Fragen

Wer beantragt die A1-Bescheinigung?

Für Beschäftigte der Arbeitgeber, elektronisch aus der Entgeltabrechnungssoftware oder über eine Ausfüllhilfe (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Selbstständige beantragen für sich selbst über eine Ausfüllhilfe (§ 106a Abs. 1 Satz 1 SGB IV), praktisch das SV-Meldeportal.

Wo stelle ich den Antrag?

Bei der Krankenkasse, wenn die Person gesetzlich kranken- oder familienversichert ist; bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wenn sie privat krankenversichert und berufsständisch versorgt ist; sonst beim Rentenversicherungsträger. Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten und Wohnsitz in Deutschland beim GKV-Spitzenverband (DVKA).

Wie schnell kommt die Bescheinigung?

Ist festgestellt, dass deutsches Recht gilt, innerhalb von drei Arbeitstagen (§ 106 Abs. 1 Satz 3 und § 106a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Bis dahin dient der Antragsnachweis zur Dokumentation.

Brauche ich die A1 auch für eine Geschäftsreise von zwei Tagen?

Ja, sie wird auch dann gebraucht; bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Reisen bis zu sieben Tagen kann sie nach Auskunft der Rentenversicherung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Für Frankreich, Österreich und die Schweiz empfiehlt sie den Antrag im Voraus.

Gilt die A1 außerhalb Europas?

Nein. Sie wird nur für EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich ausgestellt. Für Abkommensstaaten gibt es eine bilaterale Entsendebescheinigung.

Weiterführend

Amtliche Quellen

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