Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR, R0810)
Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, muss mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einreichen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V) — das ist der Vordruck R0810 der Deutschen Rentenversicherung, die ihn unverzüglich an die Krankenkasse weitergibt (Satz 2). Die Krankenkasse prüft damit die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie tritt ein, wenn man seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V); für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind werden drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3). Die KVdR ist eine PFLICHTversicherung, kein Antrag auf Geld: wer sie nicht erreicht und freiwillig oder privat versichert bleibt, beantragt stattdessen den Zuschuss nach § 106 SGB VI.
Aktuell für 2024 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 30 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 10 von 11· Nächster Schritt: Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner beantragen (R0820)
Fristen
- Mit dem Rentenantrag
- § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V — die Meldung ist mit dem Antrag einzureichen; der Rentenversicherungsträger gibt sie unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiter (Satz 2)
- Beginn der Mitgliedschaft: Tag der Rentenantragstellung
- § 186 Abs. 9 SGB V — die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, nicht erst mit dem Rentenbeginn
- Befreiung: binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 SGB V — wer durch den Rentenantrag versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag bei der Krankenkasse befreien lassen; die Befreiung kann nicht widerrufen werden (Abs. 2 Satz 3) und wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (Satz 4)
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer und Krankenversichertennummer
- Angaben zur Person: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Datum der Eheschließung, Anschrift
- Aktuelle Beschäftigung, selbständige Tätigkeit, Versicherungsfreiheit, Befreiung oder Familienversicherung
- Weitere Renten (auch aus dem Ausland oder der Alterssicherung der Landwirte) und Versorgungsbezüge mit Zahlstelle und Aktenzeichen
- Datum der ersten Erwerbstätigkeit, auch im Ausland
- Bisherige Krankenversicherungen mit Zeiträumen, Namen und Anschriften der Kassen oder Versicherer
- Kinder, Stief- und Pflegekinder mit Geburtsdatum und Kindschaftsverhältnis
- Bei Hinterbliebenenrente: Daten und Krankenversicherung der verstorbenen Person
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.
Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.
Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.
Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.
Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Jede Person, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt — die Meldung ist mit dem Antrag einzureichen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V); laut Deutscher Rentenversicherung spielt die Art der Rente, etwa Alters- oder Erwerbsminderungsrente, zunächst keine Rolle
- Auch wer seit Jahren privat versichert ist: die Meldepflicht knüpft allein an den Rentenantrag an (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V), und laut Deutscher Rentenversicherung entscheidet über die KVdR die Krankenkasse, nicht der Antragsteller
- Hinterbliebene, die eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente beantragen: bei abgeleiteten Renten gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die verstorbene Person sie erfüllt hatte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V) — deshalb fragt der Vordruck auch nach ihr
- NICHT in die KVdR, wer schon aus einem anderen Grund versicherungspflichtig ist, etwa als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter: nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V)
- NICHT, wer bereits Rente bezieht und nur einen ZUSCHUSS zu seiner freiwilligen oder privaten Krankenversicherung will: das ist ein anderer Antrag, bei der Rentenversicherung, nach § 106 SGB VI
Konkretes Beispiel
Monika Albers, Rentenantrag mit 66, zwischendurch fünf Jahre privat versichert
Monika begann ihre erste Erwerbstätigkeit im September 1985 und stellt ihren Altersrentenantrag im September 2027: ein Erwerbsleben von 42 Jahren. Die zweite Hälfte umfasst 21 Jahre, neun Zehntel davon sind 18,9 Jahre (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Monika war als Selbständige von 2010 bis 2014 privat versichert und in der zweiten Hälfte deshalb nur 16 Jahre gesetzlich versichert — zu wenig. Sie hat aber zwei Kinder: für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V), zusammen 22 Jahre. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt. Sie füllt den R0810 mit dem Rentenantrag aus und trägt ihre Kassen und die private Versicherung mit Zeiträumen ein, dazu ihre beiden Kinder. Ihre Krankenkasse entscheidet; Mitglied der KVdR ist sie ab dem Tag des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V). Die Beiträge aus ihrer Rente tragen sie und die Rentenversicherung je zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V); die Rentenversicherung behält Monikas Anteil bei der Rentenzahlung ein (§ 255 Abs. 1 SGB V). Die Zahlen sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie Ihren Rentenantrag und reichen Sie mit ihm den Vordruck R0810 ein — die Meldung gehört zum Antrag (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
- Geben Sie Ihre Daten mit Versicherungs- und Krankenversichertennummer an, und ob Sie beschäftigt, selbständig, versicherungsfrei, befreit oder familienversichert sind, ob Sie weitere Renten oder Versorgungsbezüge erhalten.
- Beantragen Sie eine Waisenrente, beantworten Sie die Fragen zur privaten Versicherung vor dem Antrag und zur verstorbenen Person.
- Tragen Sie den Tag Ihrer ersten Erwerbstätigkeit und Ihre bisherigen Krankenversicherungen mit Zeiträumen ein — daran misst die Krankenkasse die neun Zehntel der zweiten Hälfte (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
- Nennen Sie alle Kinder, Stief- und Pflegekinder mit Kindschaftsverhältnis: jedes zählt drei Jahre (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- Bei einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente machen Sie die Angaben zur verstorbenen Person und zu deren Krankenversicherung.
- Sind Sie freiwillig oder privat versichert, beantragen Sie zusätzlich den Zuschuss nach § 106 SGB VI mit dem Vordruck R0820.
- Datieren und unterschreiben Sie den Vordruck; die Unterschrift setzen Sie von Hand.
Gut zu wissen
- Laut Deutscher Rentenversicherung entscheidet allein die Krankenkasse über die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR; die Rentenversicherung trifft darüber keine Entscheidung.
- Für die neun Zehntel zählt laut Deutscher Rentenversicherung nicht, wie man gesetzlich versichert war: Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung zählen gleich — § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verlangt, Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen zu sein.
- Bis zum 31. Dezember 1988 steht die Zeit der Ehe mit einem Mitglied der Mitgliedszeit gleich, wenn der Ehegatte nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder selbständig war (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
- Keine drei Jahre gibt es für ein Adoptivkind, das bei Wirksamwerden der Adoption die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V schon erreicht hatte, und für ein Stiefkind, das diese Grenzen bei der Eheschließung schon erreicht hatte oder nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde (§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V) — deshalb fragt der Vordruck nach dem Kindschaftsverhältnis.
- Bei Pflichtversicherten wird auf die Rente der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V angewandt (§ 247 Satz 1 SGB V); den Satz nennt der Rechner zum Krankenversicherungsbeitrag.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, bleiben laut Deutscher Rentenversicherung drei Wege: freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei geringem Einkommen unter Umständen die Familienversicherung, oder eine private Krankenversicherung.
Häufige Fehler
- Den R0810 weglassen, weil man ohnehin privat versichert ist. Die Meldung ist mit JEDEM Rentenantrag einzureichen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V), und entscheiden darf nur die Krankenkasse.
- Kinder nicht angeben. Jedes Kind, Stief- oder Pflegekind bringt drei Jahre auf die Vorversicherungszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V) — ohne Angabe bleiben sie unberücksichtigt.
- Die KVdR mit dem Zuschuss verwechseln. Die KVdR ist eine Pflichtversicherung, über die die Krankenkasse entscheidet; der Zuschuss nach § 106 SGB VI ist eine Geldleistung der Rentenversicherung für freiwillig oder privat Versicherte, mit eigenem Antrag.
- Die Befreiungsfrist verpassen oder die Befreiung leichtfertig beantragen. Sie ist nur binnen drei Monaten möglich und kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
- Die erste Erwerbstätigkeit falsch datieren. Der Zeitraum läuft von der ERSTMALIGEN Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V); ein zu spätes Datum verschiebt die zweite Hälfte.
Häufige Fragen
Muss ich den R0810 wirklich einreichen?
Ja: wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Wie wird die Vorversicherungszeit berechnet?
Vom Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag; in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums muss man zu mindestens neun Zehnteln Mitglied oder familienversichert gewesen sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind werden drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3).
Ab wann bin ich in der KVdR versichert?
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V).
Wer zahlt die Beiträge?
Die nach der Rente zu bemessenden Beiträge tragen der Rentner und die Rentenversicherung je zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V); Beiträge aus ausländischen Renten tragen die Rentner allein (Satz 3). Die Rentenversicherung behält den Anteil bei der Rentenzahlung ein (§ 255 Abs. 1 SGB V).
Kann ich mich befreien lassen?
Ja, auf Antrag bei der Krankenkasse binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Befreiung ist unwiderruflich und setzt den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall voraus.
Und wenn ich die Voraussetzungen nicht erfülle?
Dann bleiben Sie freiwillig gesetzlich, familienversichert oder privat versichert. Als freiwillig oder privat Versicherter können Sie bei der Rentenversicherung einen Zuschuss nach § 106 SGB VI beantragen — mit dem Vordruck R0820.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Verwandte Formulare
Amtliche Quellen
- § 201 SGB V — Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 5 SGB V — Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, Abs. 8) — 23. September 2026
- § 186 SGB V — Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (Abs. 9) — 23. September 2026
- § 8 SGB V — Befreiung von der Versicherungspflicht — 23. September 2026
- § 249a SGB V — Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug — 23. September 2026
- § 247 SGB V — Beitragssatz aus der Rente — 23. September 2026
- § 255 SGB V — Beitragszahlung aus der Rente — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Vordruck R0810, Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.