Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner beantragen (R0820)
Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen unter deutscher Aufsicht versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) — beantragt mit dem Vordruck R0820 bei der Deutschen Rentenversicherung. Er beträgt die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich eines Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt: bei freiwillig gesetzlich Versicherten der kassenindividuelle (Abs. 2), bei privat Versicherten der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (Abs. 3). Privat Versicherte erhalten höchstens die Hälfte ihrer tatsächlichen Aufwendungen. Der Zuschuss ist eine GELDLEISTUNG für die, die NICHT in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind: wer gleichzeitig pflichtversichert ist, erhält ihn nicht (Abs. 1 Satz 2).
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 20 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 11 von 11· Letzter Schritt des Leitfadens
Fristen
- Antrag: am besten zusammen mit dem Rentenantrag
- Laut Deutscher Rentenversicherung kann der Beitragszuschuss bei der Rentenantragstellung beantragt werden und wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt
- Beginn: wie bei der Rente
- § 108 Abs. 1 SGB VI — für laufende Zusatzleistungen gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend; für eine Rente aus eigener Versicherung bestimmt § 99 Abs. 1 SGB VI den Beginn ab dem Monat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn bis zum Ende des dritten Kalendermonats danach beantragt wird — sonst erst ab dem Antragsmonat
- Änderung des Zusatzbeitrags: ab dem zweiten Folgemonat
- § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit § 247 Satz 3 SGB V — bei freiwillig gesetzlich Versicherten wirkt eine Änderung des Zusatzbeitragssatzes jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer (bei Hinterbliebenenrente die der verstorbenen Person)
- Angaben zur Person und Anschrift; bei Vertretung Vollmacht oder Beschluss des Gerichts
- Weitere gesetzliche Rente: Rentenversicherungsträger, Versicherungsnummer, seit wann bezogen oder wann beantragt
- Art der Krankenversicherung: freiwillig gesetzlich, privat bei einem deutschen oder ausländischen Versicherer
- Bei privater Versicherung: Angaben des Versicherers zu den Beiträgen
- Bei mitversicherten Familienangehörigen: Name, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis und monatliches Gesamteinkommen
- Eine etwaige Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung: Kasse und Grund
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.
Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) — typischerweise, wer die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erreicht
- Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI); laut Deutscher Rentenversicherung genügt auch die Aufsicht eines Staates, der das Europarecht anwendet, und schon einer der Tarife ambulante, stationäre oder zahnärztliche Heilbehandlung oder Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- Wer freiwillig gesetzlich UND privat versichert ist, erhält ausschließlich den Zuschuss für die gesetzliche Versicherung (§ 106 Abs. 4 SGB VI)
- NICHT, wer gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) — also nicht, wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist: dort trägt die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge direkt (§ 249a Satz 1 SGB V)
- NICHT für die Pflegeversicherung: laut Deutscher Rentenversicherung zahlt sie zu den Pflegebeiträgen keinen Zuschuss
Konkretes Beispiel
Klaus Berger, ehemals selbständiger Architekt, privat versichert
Klaus war 30 Jahre lang privat krankenversichert und erfüllt die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht. Er beantragt im Mai 2027 seine Altersrente und legt den R0820 gleich bei. Seine Rente hat einen Zahlbetrag von 1.300 Euro, seine private Krankenversicherung kostet ihn 640 Euro im Monat. Sein Versicherer untersteht der deutschen Aufsicht, also hat er Anspruch (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berechnet wird der Zuschuss nach Abs. 3: die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf die 1.300 Euro ergibt — den allgemeinen Satz nennt der Rechner zum Krankenversicherungsbeitrag, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. November bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V). Die Obergrenze liegt bei der Hälfte seiner tatsächlichen Aufwendungen, hier 320 Euro (Abs. 3 Satz 2). Seine Pflegeversicherung zahlt er allein. Ein Jahr später wird er bei einer neuen Beschäftigung gesetzlich pflichtversichert: für diese Zeit entfällt der Zuschuss (Abs. 1 Satz 2). Die Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Klären Sie, wie Sie als Rentner krankenversichert sind: pflichtversichert in der KVdR (dann kein Zuschuss), freiwillig gesetzlich oder privat (§ 106 Abs. 1 SGB VI).
- Füllen Sie den Vordruck R0820 aus — laut Deutscher Rentenversicherung auch online in eAntrag, wofür zum Start nur die Rentenversicherungsnummer nötig ist.
- Geben Sie an, ob Sie eine weitere gesetzliche Rente beziehen oder beantragt haben: bei mehreren Renten wird ein begrenzter Zuschuss anteilig geleistet oder in einer Summe zu einer Rente (§ 106 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI).
- Geben Sie Ihre Krankenversicherung an. Als privat Versicherter halten Sie die Angaben Ihres Versicherers zu Ihren Beiträgen bereit — die Obergrenze hängt an Ihren tatsächlichen Aufwendungen (Abs. 3 Satz 2).
- Geben Sie an, ob in der Zeit, für die Sie den Zuschuss beantragen, eine Versicherungspflicht in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder bestand — sie schließt den Zuschuss aus (Abs. 1 Satz 2).
- Reichen Sie den Antrag möglichst mit dem Rentenantrag ein; datieren und unterschreiben Sie ihn von Hand.
Gut zu wissen
- Die KVdR und der Zuschuss schließen sich aus: die KVdR ist eine Pflichtversicherung, bei der die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge trägt (§ 249a Satz 1 SGB V); der Zuschuss ist der Ausgleich für die, die freiwillig oder privat versichert bleiben.
- Bei freiwillig gesetzlich Versicherten richtet sich der Zuschuss laut Deutscher Rentenversicherung nicht nach dem tatsächlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrag, sondern nach der Rente; eine Obergrenze nach den tatsächlichen Aufwendungen kennt nur Abs. 3 für privat Versicherte.
- Maßgeblich ist der ZAHLBETRAG der Rente (§ 106 Abs. 2 und 3 SGB VI); bei mehreren Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Zuschuss laut Deutscher Rentenversicherung aus der Summe der Renten ermittelt.
- Beim Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung gilt: stellt die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft fest, wird der Bewilligungsbescheid vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufgehoben (§ 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) — Widerspruch und Klage dagegen haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 4).
- Den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung nennt der Rechner zum Krankenversicherungsbeitrag; der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben (§ 242a Abs. 2 SGB V).
- Zur Pflegeversicherung zahlt die Rentenversicherung laut eigener Auskunft keinen Zuschuss.
Häufige Fehler
- Den Zuschuss nicht beantragen, weil man ihn für automatisch hält. Laut Deutscher Rentenversicherung muss er beantragt werden; automatisch ist nur die Beitragstragung bei Pflichtversicherten.
- Mit dem Antrag warten. Für den Beginn gelten die Regeln über den Rentenbeginn entsprechend (§ 108 Abs. 1 SGB VI) — bei einer Rente aus eigener Versicherung wirkt ein Antrag nach Ablauf des dritten Kalendermonats erst ab dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2).
- Eine Pflichtversicherung verschweigen, etwa aus einer neuen Beschäftigung. Sie schließt den Zuschuss aus (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); beim Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung wird der Bescheid bei rückwirkend festgestellter Pflichtmitgliedschaft von deren Beginn an aufgehoben (§ 108 Abs. 2 Satz 1).
- Einen Zuschuss für die private Versicherung verlangen, obwohl man zugleich freiwillig gesetzlich versichert ist. Dann gibt es ausschließlich den Zuschuss nach Abs. 2 (§ 106 Abs. 4 SGB VI).
- Den Zuschuss zum Pflegebeitrag erwarten. Laut Deutscher Rentenversicherung gibt es ihn nicht.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter deutscher Aufsicht versichert sind — nicht, wer gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (§ 106 Abs. 1 SGB VI).
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt — kassenindividuell bei freiwillig gesetzlich Versicherten (§ 106 Abs. 2), durchschnittlich bei privat Versicherten (Abs. 3). Privat Versicherte erhalten höchstens die Hälfte ihrer tatsächlichen Aufwendungen.
Was ist der Unterschied zur KVdR?
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung, über die die Krankenkasse entscheidet (Meldung R0810); die Rentenversicherung trägt dort die Hälfte der Beiträge (§ 249a SGB V). Der Zuschuss ist eine Geldleistung für die, die NICHT pflichtversichert sind.
Ab wann wird der Zuschuss gezahlt?
Für den Beginn gelten die Vorschriften über den Rentenbeginn entsprechend (§ 108 Abs. 1 SGB VI). Laut Deutscher Rentenversicherung beantragt man ihn am besten mit dem Rentenantrag; er wird mit der Rente ausgezahlt.
Gibt es einen Zuschuss zur Pflegeversicherung?
Nein — laut Deutscher Rentenversicherung zahlt sie zu den Pflegebeiträgen keinen Zuschuss.
Weiterführend
Amtliche Quellen
- § 106 SGB VI — Zuschuss zur Krankenversicherung (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 108 SGB VI — Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen — 23. September 2026
- § 99 SGB VI — Beginn (der Rente) — 23. September 2026
- § 247 SGB V — Beitragssatz aus der Rente — 23. September 2026
- § 242a SGB V — Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz — 23. September 2026
- § 249a SGB V — Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Vordruck R0820, Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.