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Sachbezugsfreigrenze und Rabattfreibetrag berechnen

Ein einziges Wort trennt die beiden Regeln. „Wenn" 50 Euro überschritten werden, ist der GESAMTE Sachbezug steuerpflichtig. Steuerfrei sind Personalrabatte dagegen, „soweit" sie 1 080 Euro nicht übersteigen — dort zählt nur der überschießende Teil.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 8 Abs. 2 Satz 11 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 8 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 8 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. »

Annahmen der Berechnung

  • Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11). Eine Gehaltsumwandlung hebt die Begünstigung auf; der Rechner prüft das nicht.
  • Unterstellt ist, dass der Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird — in diesem Fall ist der Rabattfreibetrag ausgeschlossen.
  • Der Rabattfreibetrag gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber am MARKT anbietet, nicht für eigens für die Belegschaft eingekaufte Gegenstände.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.