Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)
Die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) erklärt das Einkommen einer Körperschaft für den Veranlagungszeitraum. Sie ist — zusammen mit der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen — nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ELEKTRONISCH zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Für die Durchführung der Besteuerung gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Aktuell für 2025 — geprüft am 3. Oktober 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die GmbH besteuern und Gewinne ausschütten· Schritt 7 von 10· Nächster Schritt: Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
Fristen
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
- Allgemeine Frist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
- Letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres mit steuerberatender Person
- § 149 Abs. 3 AO — das Finanzamt kann die Erklärung im Einzelfall vorab anfordern (§ 149 Abs. 4 AO)
- Bei abweichendem Wirtschaftsjahr: die Vorauszahlungen laufen früher
- Sie sind bereits WÄHREND des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 31 Abs. 2 KStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer der Körperschaft beim zuständigen Finanzamt
- Jahresabschluss oder Anlage EÜR als Gewinnermittlung
- Angaben zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- Aufstellung der anzurechnenden Steuern und der geleisteten Vorauszahlungen
- Gesellschaftsvertrag und Angaben zu den Anteilseignern bei Änderungen im Jahr
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH und UG (haftungsbeschränkt), sowie Genossenschaften
- Vereine und andere Körperschaften des privaten Rechts, auch steuerbegünstigte — ELSTER verweist für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine auf einen Leitfaden aus Nordrhein-Westfalen, der bundesweit nutzbar ist
- Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr ABWEICHENDEN Wirtschaftsjahr, für die § 31 Abs. 2 KStG eine eigene Regel zu den Vorauszahlungen trifft
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind NICHT betroffen: sie erklären ihr Ergebnis zur Einkommensteuer, nicht zur Körperschaftsteuer
Konkretes Beispiel
Die Nordlicht Verpackungen GmbH mit Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni
Ihr Wirtschaftsjahr 2024/2025 endet am 30. Juni 2025, also im Veranlagungszeitraum 2025 — sie erklärt es daher in der KSt 1 für 2025. Für die Vorauszahlungen gilt die Sonderregel des § 31 Abs. 2 KStG: sie sind bereits während dieses Wirtschaftsjahrs zu entrichten, also zwischen Juli 2024 und Juni 2025, und nicht erst im Kalenderjahr 2025. Ergibt die Festsetzung eine Körperschaftsteuer von 18 750,63 Euro, wird dieser Betrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KStG zu Gunsten der Gesellschaft auf volle Euro gerundet, also auf 18 750 Euro. Neben der KSt 1 übermittelt die GmbH die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen — § 31 Abs. 1a KStG nennt beide in einem Atemzug, und beide sind elektronisch zu übermitteln.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie fest, welcher Veranlagungszeitraum gilt — bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist es der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr ENDET.
- Ermitteln Sie das Einkommen der Körperschaft nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, des Einkommensteuergesetzes (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)“ sowie das Kalenderjahr aus.
- Füllen Sie die KSt 1 mit den Angaben zur Gesellschaft, zum Einkommen und zu den anzurechnenden Steuern aus.
- Erstellen Sie die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: § 31 Abs. 1a KStG verlangt sie neben der Steuererklärung, nicht statt ihrer.
- Übermitteln Sie die Gewinnermittlung mit — den Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als amtlich vorgeschriebenen Datensatz (E-Bilanz, § 5b EStG), nicht als beigefügtes Dokument, oder die Anlage EÜR, je nach Art der Gewinnermittlung.
- Übermitteln Sie beide Erklärungen authentifiziert über die amtlich bestimmte Schnittstelle.
Gut zu wissen
- Die einzelnen Körperschaftsteuerbeträge werden bei der Festsetzung ZU GUNSTEN des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge gerundet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG) — die Rundung geht also nie zu Lasten der Gesellschaft.
- Auf die Durchführung der Besteuerung sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ENTSPRECHEND anzuwenden, soweit das Körperschaftsteuergesetz nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das gilt auch für Anrechnung, Entrichtung und Vergütung sowie für die Zuschlagsteuern.
- § 37b EStG — die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen — findet entsprechende Anwendung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KStG).
- Im Härtefall kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann sind die Erklärungen nach amtlichem Vordruck abzugeben und vom GESETZLICHEN VERTRETER eigenhändig zu unterschreiben (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG).
- Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige Ertragsteuer der Gesellschaft: der Gewerbeertrag wird gesondert erklärt, und die Gemeinde erhebt darauf die Gewerbesteuer.
Häufige Fehler
- Nur die KSt 1 übermitteln. § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG nennt die Körperschaftsteuererklärung UND die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen — beide sind elektronisch zu übermitteln.
- Bei abweichendem Wirtschaftsjahr den falschen Veranlagungszeitraum wählen. Maßgebend ist der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr ENDET (§ 31 Abs. 2 KStG spricht vom Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet).
- Die Vorauszahlungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst im Veranlagungsjahr leisten. Sie sind bereits WÄHREND des Wirtschaftsjahrs zu entrichten (§ 31 Abs. 2 KStG).
- Die Papierfassung von einer bevollmächtigten Person unterschreiben lassen. § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG verlangt die eigenhändige Unterschrift des GESETZLICHEN VERTRETERS.
- Für einen gemeinnützigen Verein annehmen, es gebe keine Erklärungspflicht. ELSTER führt die Körperschaftsteuererklärung ausdrücklich auch für Vereine und stellt dafür einen Leitfaden bereit.
Häufige Fragen
Muss die Erklärung elektronisch übermittelt werden?
Ja. § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG verlangt die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, für die Körperschaftsteuererklärung wie für die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Nur auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten.
Welcher Veranlagungszeitraum gilt bei einem Wirtschaftsjahr, das nicht dem Kalenderjahr entspricht?
Der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 31 Abs. 2 KStG knüpft daran an und bestimmt zugleich, dass die Vorauszahlungen bereits während dieses Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind.
Bis wann ist die Erklärung abzugeben?
Spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO); ist eine steuerberatende Person beauftragt, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 3 AO).
Wird die festgesetzte Steuer gerundet?
Ja, und zwar zu Gunsten des Steuerpflichtigen: die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils auf volle Euro-Beträge zu runden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Gilt diese Erklärung auch für eine GmbH & Co. KG?
Nicht für die KG selbst: eine Personengesellschaft erklärt ihr Ergebnis nicht zur Körperschaftsteuer. Die Komplementär-GmbH ist dagegen eine Kapitalgesellschaft und gibt ihre eigene Körperschaftsteuererklärung ab.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite der Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) — 22. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.