Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug (§ 138 Abs. 2 AO)
Inländische Steuerpflichtige — also solche mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes — haben dem zuständigen Finanzamt vier Arten von Auslandssachverhalten mitzuteilen: die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, bestimmte Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, und den erstmaligen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 AO). Die Frist ist eine GANZ ANDERE als beim übrigen § 138: diese Mitteilungen sind ZUSAMMEN MIT der Steuer- oder Feststellungserklärung zu erstatten, spätestens bis zum Ablauf von 14 MONATEN nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO) — nicht binnen eines Monats.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 35 Min.
Fristen
- Zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde
- § 138 Abs. 5 Satz 1 AO
- Spätestens: 14 MONATE nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums
- § 138 Abs. 5 Satz 1 AO — dieselbe Vorschrift nennt beides, und die zweite Grenze gilt unabhängig davon, wann die Erklärung tatsächlich abgegeben wird
- Wer gar keine Erklärung abzugeben hat: 14 Monate nach Ablauf des KALENDERJAHRS der Verwirklichung
- § 138 Abs. 5 Satz 3 AO, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
- Zur Abgrenzung: die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind binnen EINES MONATS zu erstatten
- § 138 Abs. 4 AO — derselbe Paragraph, ein völlig anderer Rhythmus
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Bezeichnung, Sitz und Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft
- Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte oder der Gesellschaft
- Alle bereits gehaltenen Beteiligungen, unmittelbare und mittelbare
- Anschaffungskosten je Beteiligung und in der Summe
- Datum der Gründung, des Erwerbs, der Veräußerung oder der Veränderung
- Bei beherrschendem Einfluss: die nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG
- Die Steuer- oder Feststellungserklärung des betreffenden Besteuerungszeitraums
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Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Wer im Ausland einen Betrieb oder eine Betriebstätte GRÜNDET ODER ERWIRBT (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)
- Wer eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft erwirbt, aufgibt oder VERÄNDERT — die bloße Veränderung genügt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)
- Wer Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz UND Geschäftsleitung im Ausland erwirbt oder veräußert, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 PROZENT am Kapital oder am Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten ALLER Beteiligungen mehr als 150 000 EURO beträgt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
- Wer allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ERSTMALS unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer DRITTSTAAT-GESELLSCHAFT ausüben kann (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
- NICHT betroffen beim Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen von WENIGER ALS 1 PROZENT, wenn mit der Hauptgattung der Aktien ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO)
- Eine Drittstaat-Gesellschaft ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die NICHT Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind (§ 138 Abs. 3 AO)
Konkretes Beispiel
Die Feinmechanik Strobel GmbH erwirbt im Mai 2026 einen Anteil an einer Gesellschaft in der Schweiz
Die GmbH kauft 8 Prozent an einer Schweizer Aktiengesellschaft; sie hielt zuvor bereits 4 Prozent. Für die Frage, ob mitzuteilen ist, sind ALLE gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 AO) — sie kommt damit auf 12 Prozent und überschreitet die Schwelle von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AO). Die Mitteilung ist also fällig, selbst wenn der einzelne Zukauf für sich unter der Schwelle geblieben wäre. Hinzu kommt: unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 AO, letzter Halbsatz). Mitzuteilen ist außerdem die ART DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT der Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Ob daneben die Nummer 4 greift, hängt an einer Vorfrage, die vor der Meldung zu klären ist: eine Drittstaat-Gesellschaft liegt nur vor, wenn der Staat des Sitzes oder der Geschäftsleitung WEDER der Europäischen Union NOCH der Europäischen Freihandelsassoziation angehört (§ 138 Abs. 3 AO). Diese Zuordnung nimmt das Gesetz nicht ab; sie ist am jeweiligen Staat zu prüfen. Und nun die Frist, die dieses Verfahren von allen anderen § 138-Pflichten trennt: die Mitteilung ist zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für 2026 zu erstatten, spätestens aber bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO), also bis Ende Februar 2028. Wer hier an die Monatsfrist des § 138 Abs. 4 AO denkt, verwechselt die Absätze: diese gilt für die Anzeigen der Absätze 1, 1a und 1b.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie inländischer Steuerpflichtiger im Sinne der Vorschrift sind: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 138 Abs. 2 Satz 1 AO).
- Ordnen Sie den Vorgang einer der vier Nummern zu — Betriebstätte im Ausland, ausländische Personengesellschaft, Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, oder erstmaliger beherrschender Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft.
- Rechnen Sie bei Beteiligungen ALLE gehaltenen zusammen, unmittelbare wie mittelbare (§ 138 Abs. 2 Satz 3 AO) — nicht nur den aktuellen Zukauf.
- Prüfen Sie beide Schwellen der Nummer 3: mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen, ODER mehr als 150 000 Euro Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen.
- Prüfen Sie die Ausnahme für Kleinstbeteiligungen unter 1 Prozent an börsengehandelten Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO), und lassen Sie nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und Veräußerungen bei der Summe der Anschaffungskosten außer Betracht (Satz 4).
- Stellen Sie fest, ob ein Drittstaat vorliegt: das sind Staaten oder Territorien, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören (§ 138 Abs. 3 AO).
- Halten Sie die ART DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT fest — sie ist in allen Fällen der Nummern 1 bis 4 mitzuteilen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und übermitteln Sie die „Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug“ ZUSAMMEN mit der Steuer- oder Feststellungserklärung des betreffenden Zeitraums (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).
- Notieren Sie die äußerste Grenze von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums — sie gilt unabhängig davon, wann die Erklärung tatsächlich eingereicht wird (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).
Gut zu wissen
- Derselbe Paragraph trägt zwei völlig verschiedene Fristen: EIN MONAT für die Anzeigen der Absätze 1, 1a und 1b (§ 138 Abs. 4 AO), und die Erklärungsfrist mit der Grenze von 14 Monaten für die Auslandssachverhalte des Absatzes 2 (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).
- Die Nummer 2 verlangt die Mitteilung auch bei einer bloßen VERÄNDERUNG einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft — nicht erst bei Erwerb oder Aufgabe.
- Die beiden Schwellen der Nummer 3 stehen ALTERNATIV nebeneinander: mindestens 10 Prozent, ODER mehr als 150 000 Euro Anschaffungskosten. Eine von beiden genügt.
- Für die Beteiligungshöhe sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen, und unmittelbare wie mittelbare sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AO). Ein Zukauf wird damit über den Bestand mitteilungspflichtig.
- Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und Veräußerungen bleiben bei der Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten AUSSER BETRACHT (§ 138 Abs. 2 Satz 2, letzter Teil AO).
- Die Nummer 4 knüpft nicht an eine Quote an, sondern an die MÖGLICHKEIT, erstmals beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auszuüben — allein oder mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG.
- Die EFTA-Staaten sind keine Drittstaaten im Sinne des § 138 Abs. 3 AO: die Definition nimmt Mitglieder der Europäischen Union UND der Europäischen Freihandelsassoziation aus.
- Wer nicht zur elektronischen Abgabe der Steuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet ist, erstattet die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck — es sei denn, er gibt seine Erklärung freiwillig elektronisch ab (§ 138 Abs. 5 Satz 2 AO).
Häufige Fehler
- Die Monatsfrist des § 138 Abs. 4 AO anwenden. Sie gilt für die Absätze 1, 1a und 1b; für Absatz 2 gilt die Erklärungsfrist mit der äußersten Grenze von 14 Monaten (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).
- Nur den aktuellen Zukauf messen. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe sind ALLE gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 AO).
- Mittelbare Beteiligungen weglassen. Unmittelbare und mittelbare sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 AO).
- Nur auf die 10-Prozent-Schwelle achten. Die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen von mehr als 150 000 Euro löst die Pflicht ebenso aus (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO).
- Eine bloße Veränderung der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft für nicht mitteilungspflichtig halten (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
- Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit weglassen. Sie ist in den Fällen der Nummern 1 bis 4 ausdrücklich mitzuteilen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Die EFTA-Staaten als Drittstaaten behandeln. § 138 Abs. 3 AO nimmt Mitglieder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation aus.
- Die Ausnahme für Kleinstbeteiligungen auf alle Börsenwerte ausdehnen. Sie setzt eine Beteiligung von weniger als 1 Prozent UND einen wesentlichen, regelmäßigen Handel der Hauptgattung an einer der genannten Börsen voraus (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO).
Häufige Fragen
Was genau muss ich melden?
Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, bestimmte Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, und die Tatsache, dass Sie erstmals beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben können (§ 138 Abs. 2 Satz 1 AO).
Ab welcher Beteiligung wird es meldepflichtig?
Wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen erreicht wird, oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO).
Zählt mein bisheriger Bestand mit?
Ja. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen, und unmittelbare wie mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 AO).
Bis wann muss ich melden?
Zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).
Und wenn ich gar keine Erklärung abgeben muss?
Dann erstatten Sie die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Abs. 5 Satz 3 AO).
Was ist eine Drittstaat-Gesellschaft?
Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind (§ 138 Abs. 3 AO).
Weiterführend
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Verwandte Formulare
Amtliche Quellen
- § 138 AO — Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, insbesondere die Absätze 2, 3 und 5 (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 137 AO — Steuerliche Erfassung von Körperschaften (die Monatsfrist, zur Abgrenzung) — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug (BZSt2 — § 138 Absatz 2 AO)“ — 23. September 2026
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