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Verlustrücktrag und Verlustvortrag nach § 10d EStG berechnen

Ein Verlustvortrag löscht die Steuer eines Jahres NICHT vollständig: oberhalb des Sockelbetrags sind nur 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags abziehbar. Wer fünf Millionen Verluste und drei Millionen Einkünfte hat, versteuert noch 600 000 Euro.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10d Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums [...] abzuziehen (Verlustrücktrag). »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10d Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10d Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte [...] abzuziehen (Verlustvortrag). »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10d Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10d Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « darüber hinaus bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). »

Annahmen der Berechnung

  • Gerechnet wird der Rücktrag in das UNMITTELBAR vorangegangene Jahr. Der Rücktrag in das zweite vorangegangene Jahr nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht abgebildet — das Gesetz wiederholt dort den Höchstbetrag nicht, und der Rechner verzichtet lieber auf die Auslegung.
  • Der Verlustabzug wirkt VORRANGIG vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Diese können dadurch ins Leere laufen, weil sie selbst nicht vortragsfähig sind; der Rechner beziffert diesen Effekt nicht.
  • Nicht abgebildet sind die gesonderten Verrechnungskreise, etwa nach § 15a, § 15b oder § 23 Abs. 3: dort dürfen Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.

Weiterführend

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Das oder die amtlichen Formulare, die auszufüllen sind, sobald der Betrag feststeht, Feld für Feld erklärt.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.