Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
Mit der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) erklärt der Steuerschuldner nicht die Steuer selbst, sondern die Grundlage dafür: eine Erklärung zur Festsetzung des STEUERMESSBETRAGS, elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 14a GewStG). Erhoben wird die Steuer anschließend von der Gemeinde, die auf diesen Messbetrag ihren Hebesatz anwendet (§ 16 Abs. 1 GewStG).
Aktuell für 2025 — geprüft am 3. Oktober 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 45 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die GmbH besteuern und Gewinne ausschütten· Schritt 8 von 10· Nächster Schritt: Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Gewerbesteuer berechnen und erklären· Schritt 9 von 10· Nächster Schritt: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt 1 D)
Fristen
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
- Allgemeine Frist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
- Letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres mit steuerberatender Person
- § 149 Abs. 3 AO — das Finanzamt kann die Erklärung im Einzelfall vorab anfordern (§ 149 Abs. 4 AO)
- 30. Juni: Stichtag der GEMEINDE für ihren Hebesatz
- Der Beschluss über Festsetzung oder Änderung ist bis dahin mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs zu fassen; danach nur noch, wenn er die letzte Festsetzung nicht überschreitet (§ 16 Abs. 3 GewStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer des Gewerbebetriebs beim zuständigen Finanzamt
- Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße des Gewerbeertrags
- Aufstellung der Hinzurechnungen und Kürzungen
- Anschriften aller Betriebsstätten und ihrer Gemeinden, für eine etwaige Zerlegung
- Vortragsfähiger Gewerbeverlust und Zuwendungsvortrag des Vorjahres
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Der Steuerschuldner im Sinne des § 5 GewStG, für jeden steuerpflichtigen Gewerbebetrieb
- Wer im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in MEHREREN Gemeinden unterhalten hat: zusätzlich ist eine Zerlegungserklärung zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG in Verbindung mit § 28 GewStG)
- Auch wer eine Betriebsstätte innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt hat, oder dessen Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG)
- Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig: die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbebetrieb an
- ELSTER führt unter derselben Formularseite auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags
Konkretes Beispiel
Die Rheinpark Logistik GmbH unterhält Betriebsstätten in zwei Gemeinden
Sie betreibt ein Lager in Köln und eine zweite Betriebsstätte in Leverkusen. Weil im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten wurden, ist der Steuermessbetrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG in Zerlegungsanteile zu zerlegen — und nach § 14a Satz 1 GewStG ist dafür eine ZERLEGUNGSERKLÄRUNG zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung zu übermitteln. Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest und teilt ihn auf; jede der beiden Gemeinden wendet dann ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an (§ 16 Abs. 1 GewStG). Hätte eine der beiden gar keinen Hebesatz bestimmt, gälte dort der gesetzliche Satz von 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Zieht die Gesellschaft ihre Leverkusener Betriebsstätte mitten im Jahr nach Düsseldorf um, ändert das nichts an der Zerlegungspflicht: § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG erfasst die Verlegung innerhalb eines Erhebungszeitraums ausdrücklich.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob Sie Steuerschuldner im Sinne des § 5 GewStG sind und für welchen Gewerbebetrieb die Erklärung abzugeben ist.
- Stellen Sie fest, ob im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden haben — davon hängt ab, ob eine Zerlegungserklärung hinzukommt (§ 14a GewStG, § 28 GewStG).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)“ sowie das Kalenderjahr aus.
- Ermitteln Sie den Gewerbeertrag ausgehend vom Gewinn aus Gewerbebetrieb und den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen.
- Erklären Sie, falls einschlägig, den vortragsfähigen Gewerbeverlust und den Zuwendungsvortrag — ELSTER führt beide Erklärungen unter derselben Formularseite.
- Übermitteln Sie die Erklärung — und gegebenenfalls die Zerlegungserklärung — authentifiziert über die amtlich bestimmte Schnittstelle.
- Erwarten Sie danach ZWEI Schreiben: den Messbescheid des Finanzamts und den Steuerbescheid der Gemeinde.
Gut zu wissen
- Zwei Behörden, zwei Bescheide: das FINANZAMT setzt den Steuermessbetrag fest, die GEMEINDE setzt die Steuer mit ihrem Hebesatz fest und erhebt sie (§ 16 Abs. 1 GewStG). Ein Einwand gegen die Bemessungsgrundlage gehört an das Finanzamt, nicht an die Gemeinde.
- Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der GLEICHE sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG) — er ist kein Verhandlungsgegenstand.
- Hat die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt, beträgt er 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Das ist der gesetzliche Auffangwert, kein üblicher Satz.
- Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden (§ 16 Abs. 2 GewStG) — er ändert sich also nicht zwingend jedes Jahr.
- Im Härtefall kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist die Erklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 AO bezeichneten Personen EIGENHÄNDIG zu unterschreiben (§ 14a Satz 2 GewStG).
Häufige Fehler
- Die Gewerbesteuererklärung an die Gemeinde schicken. Sie geht an das Finanzamt, das den Steuermessbetrag festsetzt; die Gemeinde erhebt erst danach (§ 16 Abs. 1 GewStG).
- Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden die Zerlegungserklärung vergessen. § 14a Satz 1 GewStG nennt sie ausdrücklich für die Fälle des § 28.
- Annehmen, ein Umzug der Betriebsstätte im Laufe des Jahres erspare die Zerlegung. § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG erfasst die Verlegung innerhalb eines Erhebungszeitraums ebenso wie die Betriebsstätte, die sich über mehrere Gemeinden erstreckt.
- Den Messbescheid des Finanzamts unbeanstandet lassen und später den Bescheid der Gemeinde angreifen. Die Bemessungsgrundlage wird im Messbescheid festgelegt.
- 280 Prozent für einen marktüblichen Hebesatz halten. Es ist der gesetzliche Wert für den Fall, dass die Gemeinde KEINEN höheren bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
- Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes übergehen. ELSTER führt sie unter derselben Formularseite, und ohne sie steht der Verlustvortrag im Folgejahr nicht fest.
Häufige Fragen
Erkläre ich die Gewerbesteuer oder den Messbetrag?
Den Messbetrag. § 14a Satz 1 GewStG spricht von einer „Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags“. Die Steuer selbst wird von der Gemeinde festgesetzt und erhoben, indem sie ihren Hebesatz auf diesen Messbetrag anwendet (§ 16 Abs. 1 GewStG).
Wann brauche ich zusätzlich eine Zerlegungserklärung?
Wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten wurden, eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder innerhalb des Zeitraums verlegt wurde (§ 28 Abs. 1 GewStG). § 14a Satz 1 GewStG verlangt die Erklärung dann zusätzlich.
Wer bestimmt den Hebesatz, und kann er sich mitten im Jahr ändern?
Die hebeberechtigte Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Der Beschluss über Festsetzung oder Änderung ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Jahres zu fassen; danach kann er nur noch gefasst werden, wenn er die letzte Festsetzung nicht überschreitet (§ 16 Abs. 3 GewStG).
Muss die Erklärung elektronisch übermittelt werden?
Ja, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 14a Satz 1 GewStG). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann gilt der amtliche Vordruck mit eigenhändiger Unterschrift.
Sind Freiberufler gewerbesteuerpflichtig?
Nein. Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbebetrieb an; § 14a GewStG spricht von der Erklärung „für steuerpflichtige Gewerbebetriebe“. Eine freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbebetrieb.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 16 GewStG — Hebesatz — 22. September 2026
- § 28 GewStG — Zerlegung, Allgemeines — 22. September 2026
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) — 22. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.