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Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr (§ 27 Abs. 8 KStG)

Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die NICHT der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG gewähren können (§ 27 Abs. 8 Satz 1 KStG). Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird jedoch nur AUF ANTRAG der Körperschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt (Satz 3), und dieser Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck BIS ZUM ENDE DES ZWÖLFTEN MONATS zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist (Satz 4). Wird nicht gesondert festgestellt, gelten die Leistungen als GEWINNAUSSCHÜTTUNG, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG führen (Satz 9).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 45 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die GmbH besteuern und Gewinne ausschütten· Schritt 10 von 10· Letzter Schritt des Leitfadens

Fristen

Antrag: bis zum Ende des ZWÖLFTEN Monats nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Leistung erfolgt ist
§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG — nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Die Folge des Versäumnisses ist keine Sanktion, sondern eine UMQUALIFIZIERUNG
Soweit keine Einlagenrückgewähr gesondert festgestellt ist, gelten die Leistungen als Gewinnausschüttung beim Anteilseigner (§ 27 Abs. 8 Satz 9 KStG)
Bei einer inländischen Kapitalgesellschaft: Erklärung auf den Schluss JEDES Wirtschaftsjahrs
§ 27 Abs. 2 Satz 4 KStG — dort ist die Feststellung die Regel, nicht der Antrag
Bescheinigung: bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung
Danach gilt der Betrag als mit 0 Euro bescheinigt, und eine erstmalige Erteilung ist NICHT MEHR zulässig (§ 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG)

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Steuerbilanz auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
  • Gezeichnetes Kapital und Bestand des steuerlichen Einlagekontos
  • Berechnung des ausschüttbaren Gewinns nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG
  • Datum, Betrag und Art jeder Leistung des Wirtschaftsjahres
  • Liste der Anteilseigner mit Namen, Anschrift und Beteiligungsquote
  • Darlegung der für die Berechnung erforderlichen Umstände
  • Das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die Bescheinigungen
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Was Ihnen diese Seite bietet

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Wen es betrifft

  • Körperschaften und Personenvereinigungen OHNE unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG gewähren können (§ 27 Abs. 8 Satz 1 KStG) — sie sind die Antragsteller, nicht ihre Anteilseigner
  • Mittelbar jeder im Inland steuerpflichtige ANTEILSEIGNER einer solchen Gesellschaft: unterbleibt der Antrag, wird die Rückzahlung bei ihm als Gewinnausschüttung besteuert (§ 27 Abs. 8 Satz 9 KStG)
  • NICHT dieser Weg für eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft: deren steuerliches Einlagekonto wird ohnehin jährlich gesondert festgestellt, und sie hat dafür auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs eine Erklärung abzugeben (§ 27 Abs. 2 Sätze 1 und 4 KStG)
  • Sinngemäß anwendbar auf andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 9 oder 10 EStG gewähren können (§ 27 Abs. 7 KStG)
  • Wer die Rückzahlung als Einlagenrückgewähr behandeln will, muss die Reihenfolge akzeptieren: Leistungen mindern das Einlagekonto nur, SOWEIT sie den ausschüttbaren Gewinn des Vorjahresendes ÜBERSTEIGEN (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG)
  • Für die Zuständigkeit gibt es zwei Fälle: die nach § 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständige Finanzbehörde, und wenn keine zuständig ist, das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27 Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG)

Konkretes Beispiel

Eine Gesellschaft ohne unbeschränkte Steuerpflicht im Inland zahlt 2026 Kapital an ihre Gesellschafter zurück

Die Gesellschaft leistet im Juni 2026 eine Zahlung, die sie als Rückzahlung früherer Einlagen versteht. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Damit diese Zahlung steuerlich als Einlagenrückgewähr behandelt wird, genügt die Absicht nicht: der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird nur AUF ANTRAG für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG), und der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres zu stellen (Satz 4) — also bis Ende Dezember 2027. Die Berechnung selbst folgt der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 6 sowie der §§ 28 und 29 (Satz 2), und die entscheidende Reihenfolge steht in Absatz 1 Satz 3: Leistungen mindern das steuerliche Einlagekonto UNABHÄNGIG VON IHRER HANDELSRECHTLICHEN EINORDNUNG nur, SOWEIT sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn ÜBERSTEIGEN. Als ausschüttbarer Gewinn gilt dabei das um das gezeichnete Kapital geminderte, in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Satz 5). Was die Gesellschafter zu Hause einen „Kapitalrückzahlungsbeschluss“ nennen, ändert daran nichts. Bleibt der Antrag aus, ist die Folge keine Geldbuße, sondern eine Umqualifizierung: soweit eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten die Leistungen als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG führen (§ 27 Abs. 8 Satz 9 KStG). Der im Inland steuerpflichtige Gesellschafter versteuert dann eine Ausschüttung, die wirtschaftlich sein eigenes Kapital war.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Stellen Sie fest, ob die Gesellschaft überhaupt in den Anwendungsbereich fällt: keine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, aber die Fähigkeit, Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG zu gewähren (§ 27 Abs. 8 Satz 1 KStG).
  2. Bestimmen Sie das Wirtschaftsjahr der Leistung — davon läuft die Zwölfmonatsfrist (§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG).
  3. Ermitteln Sie den ausschüttbaren Gewinn auf den Schluss des VORANGEGANGENEN Wirtschaftsjahrs: Eigenkapital der Steuerbilanz, vermindert um das gezeichnete Kapital, abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).
  4. Prüfen Sie, welcher Teil der Leistung diesen ausschüttbaren Gewinn ÜBERSTEIGT — nur dieser Teil mindert das Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG).
  5. Beachten Sie die Sperre nach unten: der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG).
  6. Ermitteln Sie die zuständige Behörde: die nach § 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständige Finanzbehörde, ersatzweise das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27 Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG).
  7. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr“; legen Sie im Antrag die für die Berechnung erforderlichen Umstände dar (§ 27 Abs. 8 Satz 7 KStG).
  8. Erteilen Sie den Anteilseignern die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit Namen und Anschrift, Betrag und Zahlungstag (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG), und nehmen Sie das AKTENZEICHEN der zuständigen Behörde hinein (§ 27 Abs. 8 Satz 8 KStG).
  9. Tun Sie das rechtzeitig: ist bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung keine Bescheinigung erteilt worden, gilt der Betrag als mit 0 Euro bescheinigt, und eine erstmalige Erteilung ist danach nicht mehr zulässig (§ 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG).

Gut zu wissen

  • Die Reihenfolge ist zwingend und nicht wählbar: Leistungen mindern das steuerliche Einlagekonto nur, SOWEIT sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen — und zwar UNABHÄNGIG von ihrer handelsrechtlichen Einordnung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG).
  • Der ausschüttbare Gewinn ist definiert, nicht geschätzt: das um das gezeichnete Kapital geminderte, in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).
  • Eine zu NIEDRIG bescheinigte Minderung bleibt unverändert — die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung ist festgeschrieben (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KStG), und eine Berichtigung ist in diesem Fall nicht zulässig (Satz 3).
  • Eine zu HOCH ausgewiesene Einlagenrückgewähr wird anders behandelt: die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ist durch HAFTUNGSBESCHEID geltend zu machen, und die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden (§ 27 Abs. 5 Sätze 4 und 5 KStG).
  • Die Feststellung für das Jahr der Leistung wird an die der Haftung zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr ANGEPASST (§ 27 Abs. 5 Satz 6 KStG).
  • Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG).
  • Bei einer inländischen Kapitalgesellschaft ist der Feststellungsbescheid GRUNDLAGENBESCHEID für die Feststellung zum folgenden Zeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG) — eine Kette, in der ein Fehler weiterläuft.
  • In die Bescheinigung ist bei der Auslandsvariante das Aktenzeichen der nach § 27 Abs. 8 Sätze 5 oder 6 KStG zuständigen Behörde aufzunehmen (Satz 8) — ohne Feststellung gibt es also auch kein Aktenzeichen.

Häufige Fehler

  • Annehmen, ein Gesellschafterbeschluss über eine Kapitalrückzahlung genüge. Ohne gesonderte Feststellung auf ANTRAG gelten die Leistungen als Gewinnausschüttung (§ 27 Abs. 8 Sätze 3 und 9 KStG).
  • Die Zwölfmonatsfrist ab der ZAHLUNG rechnen. Sie läuft ab dem Ende des WIRTSCHAFTSJAHRES, in dem die Leistung erfolgt ist (§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG).
  • Die handelsrechtliche Einordnung für maßgeblich halten. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG stellt ausdrücklich klar, dass sie es nicht ist.
  • Den ausschüttbaren Gewinn des LAUFENDEN Jahres heranziehen. Maßgeblich ist der auf den Schluss des VORANGEGANGENEN Wirtschaftsjahrs ermittelte (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG).
  • Die Bescheinigung nachreichen wollen. Ist bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung keine erteilt worden, gilt der Betrag als mit 0 Euro bescheinigt, und eine erstmalige Erteilung ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG).
  • Eine zu niedrig bescheinigte Minderung später korrigieren wollen. Die zugrunde gelegte Verwendung bleibt unverändert (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KStG).
  • Das Einlagekonto ins Minus laufen lassen. Sein Bestand kann durch Leistungen nicht negativ werden (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG).
  • Als inländische Kapitalgesellschaft diesen Antrag stellen. Dort wird der Bestand ohnehin jährlich gesondert festgestellt, und es ist eine Erklärung abzugeben (§ 27 Abs. 2 Sätze 1 und 4 KStG).

Häufige Fragen

Wer stellt den Antrag?

Die Körperschaft oder Personenvereinigung selbst. Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG).

Bis wann?

Bis zum Ende des zwölften Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG).

Was passiert, wenn der Antrag unterbleibt?

Soweit für Leistungen oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG führen (§ 27 Abs. 8 Satz 9 KStG).

Welcher Teil einer Zahlung ist überhaupt Einlagenrückgewähr?

Nur der Teil, der den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt — unabhängig von der handelsrechtlichen Einordnung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG).

Welche Behörde ist zuständig?

Die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist; ist keine Finanzbehörde zuständig, das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27 Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG).

Kann ich eine vergessene Bescheinigung nachholen?

Nein. Ist bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung keine Steuerbescheinigung erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt, und eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG).

Weiterführend

Amtliche Quellen

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