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Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts

Der Einspruch ist der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden (§ 347 Abs. 1 AO). Er ist innerhalb EINES MONATS nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) — und er hemmt die Vollziehung NICHT: die Erhebung der Abgabe läuft weiter, solange keine Aussetzung gewährt ist (§ 361 Abs. 1 AO).

Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 20 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Einen Steuerbescheid anfechten und Zahlungsaufschub beantragen· Schritt 6 von 8· Nächster Schritt: Antrag auf Stundung einer Steuerschuld

Fristen

Ein Monat nach BEKANNTGABE des Verwaltungsakts
§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO — die Bekanntgabe ist nicht das Datum des Bescheids
Bei einer Steueranmeldung: ein Monat nach ihrem EINGANG bei der Finanzbehörde
In den Fällen des § 168 Satz 2 AO ein Monat nach Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO)
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: so früh wie möglich
Der Einspruch allein hält die Erhebung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO); bis zur Aussetzung läuft die Fälligkeit weiter

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Der angefochtene Bescheid mit Steuernummer und Datum der Bekanntgabe
  • Bei einer Steueranmeldung: das Datum ihres Eingangs beim Finanzamt
  • Begründung des Einspruchs
  • Unterlagen, die die Begründung belegen
  • Angaben für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, falls er verbunden wird
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Wer einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten erhalten hat, auf die die Abgabenordnung Anwendung findet (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO)
  • Wer eine STEUERANMELDUNG abgegeben hat und sie angreifen will — etwa eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, eine Umsatzsteuererklärung oder eine Lohnsteuer-Anmeldung: hier läuft die Frist ab dem EINGANG der Anmeldung bei der Finanzbehörde (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO)
  • Wer auf einen gestellten Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist keine Sachentscheidung erhält: auch dann ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO)
  • Wer gleichzeitig verhindern will, dass die strittige Steuer erhoben wird: der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lässt sich mit dem Einspruch verbinden — ELSTER sieht beides in einem Formular vor
  • Nicht anwendbar im Straf- und Bußgeldverfahren: der Siebente Teil der Abgabenordnung findet darauf keine Anwendung (§ 347 Abs. 3 AO)

Konkretes Beispiel

Markus Thaler erhält einen Umsatzsteuerbescheid, den er für falsch hält

Der Bescheid trägt das Datum des 3. März 2026 und wird ihm am 6. März 2026 bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist von einem Monat läuft ab der BEKANNTGABE, nicht ab dem Bescheiddatum (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) — maßgebend ist also der 6. März. Markus legt am 20. März Einspruch über ELSTER ein. Damit ist die strittige Steuer aber nicht gestundet: nach § 361 Abs. 1 AO hemmt der Einspruch die Vollziehung nicht, und die Erhebung läuft weiter. Er verbindet deshalb, wie es das ELSTER-Formular ausdrücklich vorsieht, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung damit. Diese SOLL erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte wäre (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Hätte Markus stattdessen seine eigene Umsatzsteuer-Voranmeldung angreifen wollen, liefe die Frist nicht ab einer Bekanntgabe, sondern ab dem Eingang seiner Anmeldung beim Finanzamt (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO).

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Stellen Sie das Fristende fest: ein Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts, bei einer Steueranmeldung ab deren Eingang bei der Finanzbehörde (§ 355 Abs. 1 AO).
  2. Prüfen Sie, ob ein Einspruch überhaupt statthaft ist — er ist es gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, und auch gegen die Untätigkeit auf einen Antrag (§ 347 Abs. 1 AO).
  3. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“ aus.
  4. Bezeichnen Sie den angefochtenen Verwaltungsakt und machen Sie kenntlich, wer den Einspruch einlegt — das Gesetz verlangt nicht mehr (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO).
  5. Erfassen Sie die Einspruchsbegründung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei; ELSTER sieht beides im selben Vorgang vor.
  6. Verbinden Sie, wenn die Erhebung Sie belastet, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung damit (§ 361 Abs. 2 AO).
  7. Übermitteln Sie den Einspruch elektronisch — § 357 Abs. 1 Satz 1 AO lässt schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift zu.

Gut zu wissen

  • Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht, und es genügt, wenn aus ihm hervorgeht, WER ihn eingelegt hat (§ 357 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO). Die Form ist bewusst niedrigschwellig.
  • Der UNTÄTIGKEITSEINSPRUCH ist eine eigene Tür: wird über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist nicht sachlich entschieden, ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Die Aussetzung SOLL auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung die AUFHEBUNG der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO).
  • Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung auf die festgesetzte Steuer beschränkt, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Körperschaftsteuer und festgesetzte Vorauszahlungen — es sei denn, mehr ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO).
  • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO).

Häufige Fehler

  • Die Monatsfrist ab dem DATUM des Bescheids rechnen. Sie läuft ab seiner BEKANNTGABE (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) — das sind zwei verschiedene Zeitpunkte.
  • Bei einer eigenen Steueranmeldung auf eine Bekanntgabe warten. Es gibt keine: die Frist läuft ab dem EINGANG der Anmeldung bei der Finanzbehörde (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Den Einspruch für eine Stundung halten. Er hemmt die Vollziehung ausdrücklich NICHT und hält insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO) — Säumnisfolgen laufen weiter.
  • Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vergessen oder zu spät stellen. ELSTER erlaubt, ihn mit dem Einspruch zu verbinden; ohne ihn bleibt die strittige Steuer fällig.
  • Aus Sorge um die richtige Form gar nicht einlegen. § 357 Abs. 1 AO lässt schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift zu, und eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
  • Im Straf- oder Bußgeldverfahren einen Einspruch nach der Abgabenordnung versuchen: der Siebente Teil findet darauf keine Anwendung (§ 347 Abs. 3 AO).

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit?

Einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Richtet sich der Einspruch gegen eine Steueranmeldung, läuft die Frist ab deren Eingang bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 AO ab Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO).

Muss ich die strittige Steuer trotzdem zahlen?

Grundsätzlich ja. Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 361 Abs. 1 AO). Abhilfe schafft nur eine Aussetzung der Vollziehung.

Wann wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt?

Auf Antrag SOLL sie erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie kann von einer Sicherheitsleistung abhängen.

In welcher Form lege ich Einspruch ein?

Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat; eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht.

Das Finanzamt entscheidet gar nicht über meinen Antrag — was kann ich tun?

Der Einspruch ist auch dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass über einen gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO).

Weiterführend

Amtliche Quellen

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Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.