Antrag auf Stundung einer Steuerschuld
Die Stundung schiebt die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinaus. Sie steht im Ermessen der Finanzbehörde und hat zwei Voraussetzungen, die BEIDE erfüllt sein müssen: Die Einziehung bei Fälligkeit müsste eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten, UND der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen (§ 222 Satz 1 AO). Sie kostet Zinsen — für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO), und zwar einhalb Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Und es gibt eine Tür, die von vornherein verschlossen ist: einbehaltene Steuerabzugsbeträge.
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 25 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Einen Steuerbescheid anfechten und Zahlungsaufschub beantragen· Schritt 7 von 8· Nächster Schritt: Einspruch zurücknehmen — und warum man es tut
Fristen
- So früh wie möglich, jedenfalls vor Ablauf des Fälligkeitstages
- Säumniszuschläge entstehen, sobald eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO); eine gewährte Stundung verschiebt genau diesen Tag
- Schonfrist von drei Tagen — aber nur für die Säumnis, nicht für den Antrag
- Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO); das gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Für die Dauer der Stundung: Stundungszinsen
- § 234 Abs. 1 Satz 1 AO, Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO — nur volle Monate zählen, angefangene bleiben außer Ansatz
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer, Steuerart, Betrag und Fälligkeitstag jeder betroffenen Schuld
- Trennung nach eigener Schuld und einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen
- Darlegung der erheblichen Härte bei Einziehung zum Fälligkeitstag
- Liquiditätsplanung bis zum Ende des beantragten Stundungszeitraums
- Angebot einer Sicherheitsleistung oder Begründung ihrer Entbehrlichkeit
- Gewünschter Stundungszeitraum, gegebenenfalls mit Ratenplan
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Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Wer eine fällige Steuer schuldet, deren Einziehung bei Fälligkeit eine ERHEBLICHE HÄRTE bedeuten würde — die bloße Unbequemlichkeit genügt dem Wortlaut des § 222 Satz 1 AO nicht
- Wer zugleich darlegen kann, dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint: die zweite Voraussetzung desselben Satzes, und die, an der Anträge scheitern, wenn die Liquiditätsplanung fehlt
- Wer eine Sicherheit stellen kann: die Stundung SOLL in der Regel nur auf Antrag und GEGEN SICHERHEITSLEISTUNG gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO)
- NICHT anwendbar auf Steueransprüche gegen den Steuerschuldner, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für dessen Rechnung zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat (§ 222 Satz 3 AO)
- NICHT anwendbar auf den Haftungsanspruch gegen den Entrichtungspflichtigen, soweit er Steuerabzugsbeträge EINBEHALTEN oder Beträge, die eine Steuer enthalten, EINGENOMMEN hat (§ 222 Satz 4 AO) — wer die Lohnsteuer seiner Beschäftigten bereits einbehalten hat, kann sie insoweit nicht stunden lassen
Konkretes Beispiel
Jonas Weidner, Schreinerei mit vier Beschäftigten, verliert seinen größten Kunden
Fällig sind eine Umsatzsteuer-Nachzahlung von 12 000 Euro und die Lohnsteuer, die er für den Vormonat bereits vom Lohn seiner Beschäftigten einbehalten hat. Für die 12 000 Euro Umsatzsteuer ist der Weg offen: er schuldet sie selbst, und er kann darlegen, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte wäre, ohne dass der Anspruch gefährdet erschiene (§ 222 Satz 1 AO). Er beantragt vier Monate, bietet eine Sicherheit an — denn die Stundung SOLL in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO) — und rechnet mit den Zinsen: einhalb Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO), auf einen zu verzinsenden Betrag, der zuvor auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird (§ 238 Abs. 2 AO). 12 000 Euro sind bereits durch 50 teilbar; 0,5 Prozent davon sind 60 Euro je vollem Monat, für vier Monate also 240 Euro. Ohne Stundung wäre er säumig geworden: ein Säumniszuschlag von EINEM Prozent für jeden ANGEFANGENEN Monat (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) hätte 120 Euro je angefangenem Monat gekostet, also 480 Euro — das Doppelte, und ohne die Schonung für angefangene Monate. Für die einbehaltene Lohnsteuer dagegen gibt es keinen Antrag: § 222 Satz 4 AO schließt die Stundung des Haftungsanspruchs aus, soweit der Entrichtungspflichtige Steuerabzugsbeträge einbehalten hat. Jonas muss sie zahlen.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Trennen Sie Ihre fälligen Beträge in zwei Gruppen: was Sie selbst schulden, und was Sie für Rechnung eines anderen einbehalten haben — nur die erste Gruppe ist überhaupt stundungsfähig (§ 222 Sätze 3 und 4 AO).
- Belegen Sie die ERHEBLICHE HÄRTE: warum die Einziehung gerade BEI FÄLLIGKEIT Sie unangemessen trifft, nicht warum Zahlen generell schwerfällt (§ 222 Satz 1 AO).
- Belegen Sie die zweite Voraussetzung ebenso sorgfältig: dass der Anspruch durch die Stundung NICHT GEFÄHRDET erscheint — mit einer Liquiditätsplanung, die bis zum beantragten Ende trägt.
- Bereiten Sie eine Sicherheitsleistung vor oder begründen Sie, warum sie hier entbehrlich ist: § 222 Satz 2 AO macht sie zum Regelfall.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Antrag auf Stundung“.
- Benennen Sie die Steuerart, den Betrag, den Fälligkeitstag und den beantragten Stundungszeitraum; beantragen Sie, wenn Sie in Raten zahlen wollen, ausdrücklich einen Ratenplan.
- Rechnen Sie die Stundungszinsen ein, bevor Sie den Zeitraum festlegen: einhalb Prozent je vollem Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) auf den nach § 238 Abs. 2 AO abgerundeten Betrag.
- Übermitteln Sie den Antrag, BEVOR der Fälligkeitstag abläuft — danach ist die Säumnis nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bereits eingetreten.
Gut zu wissen
- Die Stundung ist eine ERMESSENSENTSCHEIDUNG: § 222 Satz 1 AO sagt „können“, nicht „haben zu“. Das unterscheidet sie von der umsatzsteuerlichen Dauerfristverlängerung, die das Finanzamt auf Antrag zu gewähren HAT.
- Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ. Wer nur die Härte belegt und die Nichtgefährdung nicht, hat die Hälfte des Antrags geschrieben.
- Der Zinssatz der Stundung ist NICHT der Zinssatz der Nachzahlungszinsen. Stundungszinsen folgen § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einhalb Prozent je Monat; die 0,15 Prozent je Monat des § 238 Abs. 1a AO gelten ausdrücklich nur „in den Fällen des § 233a“.
- Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind auf die Stundungszinsen anzurechnen (§ 234 Abs. 3 AO) — man zahlt denselben Zeitraum nicht zweimal.
- Auf die Stundungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Das ist ein eigener Antrag, kein Automatismus.
- Stundungszinsen zählen nur VOLLE Monate; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Säumniszuschlag rechnet genau umgekehrt, nämlich je ANGEFANGENEM Monat (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt (§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO) — auf nicht gezahlte Zinsen fällt also kein Säumniszuschlag an.
Häufige Fehler
- Die einbehaltene Lohnsteuer stunden lassen wollen. § 222 Satz 4 AO schließt die Stundung des Haftungsanspruchs aus, soweit der Entrichtungspflichtige Steuerabzugsbeträge einbehalten hat — das Geld gehört dem Fiskus, nicht dem Betrieb.
- Den Antrag erst nach Ablauf des Fälligkeitstages stellen. Die Säumnis ist dann schon eingetreten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO), und der Zuschlag für den angefangenen Monat ist verwirkt.
- Nur die Härte begründen. § 222 Satz 1 AO verlangt zusätzlich, dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint — ohne Liquiditätsplanung fehlt dem Antrag die zweite Hälfte.
- Die Sicherheitsleistung übergehen. Sie ist nach § 222 Satz 2 AO der Regelfall; wer sie nicht anbietet, sollte wenigstens schreiben, warum sie hier entbehrlich sein soll.
- Mit 0,15 Prozent je Monat rechnen. Dieser Satz gilt nach § 238 Abs. 1a AO nur in den Fällen des § 233a; die Stundung folgt § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einhalb Prozent.
- Die Stundung für einen Erlass halten. Sie verschiebt die Fälligkeit, sie streicht die Schuld nicht — und sie verzinst sich.
- Annehmen, ein Einspruch bewirke dasselbe. Der Einspruch hemmt die Vollziehung gerade nicht; dafür gibt es die Aussetzung der Vollziehung, die an andere Voraussetzungen geknüpft ist.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen wird gestundet?
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 Satz 1 AO). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, und die Entscheidung bleibt Ermessen.
Was kostet eine Stundung?
Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie betragen einhalb Prozent für jeden Monat und sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO). Der zu verzinsende Betrag wird zuvor auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
Kann ich die Lohnsteuer stunden lassen?
Soweit Sie sie bereits einbehalten haben, nicht. § 222 Satz 3 AO schließt die Stundung von Steueransprüchen gegen den Steuerschuldner aus, soweit ein Dritter die Steuer für dessen Rechnung einzubehalten und abzuführen hat, und § 222 Satz 4 AO schließt die Stundung des Haftungsanspruchs gegen diesen Dritten aus, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten hat.
Muss ich eine Sicherheit stellen?
In der Regel ja. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). „In der Regel“ lässt Ausnahmen zu, verlangt dafür aber eine Begründung.
Ist die Stundung billiger als die Säumnis?
Nach dem Wortlaut der beiden Vorschriften ja. Stundungszinsen betragen einhalb Prozent je VOLLEM Monat (§ 238 Abs. 1 AO); der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des abgerundeten Rückstands für jeden ANGEFANGENEN Monat der Säumnis (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Satz ist halb so hoch, und angefangene Monate zählen nicht mit.
Kann auf die Stundungszinsen verzichtet werden?
Ja, ganz oder teilweise, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Außerdem sind Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzurechnen (§ 234 Abs. 3 AO).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 222 AO — Stundung (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 234 AO — Stundungszinsen — 22. September 2026
- § 238 AO — Höhe und Berechnung der Zinsen — 22. September 2026
- § 240 AO — Säumniszuschläge — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Antrag auf Stundung“ — 22. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.