Adresse und Bankverbindung beim Finanzamt ändern — und wann das Finanzamt wechselt
Eine neue Anschrift oder ein neues Konto teilen Sie dem Finanzamt über die ELSTER-Leistungen „Änderung der Adresse“ und „Änderung der Bankverbindung“ mit. Wichtiger als das Formular ist die Folge: ein Umzug kann das ZUSTÄNDIGE Finanzamt wechseln — für die Einkommensteuer ist es das Finanzamt des Wohnsitzes (§ 19 Abs. 1 AO), für die Umsatzsteuer das Finanzamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben (§ 21 Abs. 1 AO). Der Wechsel tritt ein, sobald eines der beiden Finanzämter davon ERFÄHRT (§ 26 Satz 1 AO); das bisherige kann ein laufendes Verfahren mit Zustimmung des neuen fortführen (Satz 2).
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 10 Min.
Fristen
- Zuständigkeitswechsel: sobald eines der beiden Finanzämter vom Umzug erfährt
- § 26 Satz 1 AO — nicht zum Umzugstag, sondern zum Zeitpunkt der Kenntnis
- Kein Wechsel während Insolvenz oder Liquidation
- Solange über einen Insolvenzantrag nicht entschieden, ein Insolvenzverfahren nicht aufgehoben ist oder sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (§ 26 Satz 3 AO)
- Zahlung per SEPA-Lastschrift gilt am Fälligkeitstag als entrichtet
- § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO — diese Wirkung setzt ein vorliegendes SEPA-Lastschriftmandat voraus; die Bankverbindung deshalb vor der Kontoschließung ändern
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer(n) und bisherige Anschrift
- Neue Anschrift von Wohnung und, falls abweichend, Betrieb oder Geschäftsleitung
- Datum des Umzugs bzw. der Verlegung
- Neue Bankverbindung (IBAN eines Kreditinstituts im EWR) und bestehende Lastschriftmandate
- Liste laufender Verfahren: Einspruch, Stundung, Außenprüfung
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Wer umzieht — privat, mit dem Betrieb oder beides — und dem Finanzamt die neue Anschrift mitteilen will
- Wer einen Betrieb, eine Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit VERLEGT: das ist nach § 138 Abs. 1 Satz 4 AO anzeigepflichtig — bei gewerblichen Betrieben gegenüber der Gemeinde, bei freiberuflicher Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt nach § 19 AO
- Wer sein Konto wechselt, auf das Erstattungen fließen oder von dem per Lastschrift abgebucht wird; unterstützt werden Konten bei Kreditinstituten aus den EWR-Staaten, auch in Frankreich (ELSTER, Änderung der Bankverbindung)
- Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner nur eingeschränkt: unter einer Steuernummer können nur die GEMEINSAMEN Adressen geändert werden (ELSTER, Änderung der Adresse)
- NICHT ausreichend für die Anmeldung eines neuen Betriebs oder einer neuen Tätigkeit: dafür gilt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Konkretes Beispiel
Lena Hoffmann, freiberufliche Übersetzerin, zieht mit Wohnung und Büro von Köln nach Bonn
Lena ist freiberuflich tätig, umsatzsteuerpflichtig und hat gegen ihren letzten Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Im März zieht sie mit Wohnung und Arbeitszimmer nach Bonn und eröffnet dort ein neues Geschäftskonto. Für ihre Einkommensteuer wird nun das Bonner Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO), für die Umsatzsteuer das Finanzamt, von dessen Bezirk aus sie ihr Unternehmen betreibt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO) — ebenfalls in Bonn. Sie meldet über ELSTER die neue Adresse und zeigt die Verlegung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem nach § 19 AO zuständigen Finanzamt an (§ 138 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO). Der Zuständigkeitswechsel tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der beiden Finanzämter davon erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Über ihren Einspruch kann das Kölner Finanzamt weiter entscheiden, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dient, ihre Interessen gewahrt sind und Bonn zustimmt (§ 26 Satz 2 AO). Mit der zweiten ELSTER-Leistung ändert sie die Bankverbindung: die zu erwartende Erstattung von 840 Euro wird unbar geleistet (§ 224 Abs. 3 Satz 1 AO) und soll auf dem neuen Konto ankommen.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Klären Sie, WAS sich verlagert: nur die Wohnung, nur der Betrieb, oder beides — davon hängt ab, welches Finanzamt für welche Steuer zuständig wird (§§ 19 bis 21 AO).
- Bei einer Kapitalgesellschaft: maßgeblich für die Körperschaftsteuer ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 20 Abs. 1 AO), nicht der Wohnort des Geschäftsführers.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und übermitteln Sie „Änderung der Adresse“.
- Zeigen Sie die Verlegung eines Betriebs oder einer Betriebstätte der Gemeinde an, die Verlegung einer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt nach § 19 AO (§ 138 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO).
- Übermitteln Sie bei einem neuen Konto „Änderung der Bankverbindung“, bevor das alte Konto erlischt — insbesondere bei SEPA-Lastschriftmandaten (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO).
- Notieren Sie laufende Verfahren (Einspruch, Stundung, Außenprüfung) und fragen Sie nach, welches Finanzamt sie fortführt (§ 26 Satz 2 AO).
Gut zu wissen
- Wer innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts einen Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AO von diesem Finanzamt veranlagt, nicht vom Wohnsitzfinanzamt.
- Für die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ist das Betriebsfinanzamt zuständig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO), also das Finanzamt der Geschäftsleitung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO) — eine Betriebsverlegung verschiebt auch diese Zuständigkeit.
- Für gesonderte Feststellungen bei selbständiger Arbeit ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO).
- Der Zeitpunkt des Wechsels ist die KENNTNIS eines der beiden Finanzämter (§ 26 Satz 1 AO): wer den Umzug nicht meldet, verschiebt den Wechsel, verhindert ihn aber nicht.
- Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten (§ 224 Abs. 3 Satz 1 AO): ohne gültige Bankverbindung verzögert sich eine Erstattung.
- Bei Überweisung an das Finanzamt gilt die Zahlung erst mit der Gutschrift auf dessen Konto als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO) — nach einem Wechsel die Bankverbindung des NEUEN Finanzamts verwenden.
- Die Pflichten nach § 138 Abs. 2 AO (Mitteilungen über Auslandsbeteiligungen) gehen an das nach §§ 18 bis 20 AO zuständige Finanzamt — nach einem Umzug also an das neue.
Häufige Fehler
- Nur die Adresse ändern und annehmen, das Finanzamt bleibe dasselbe. Die Zuständigkeit folgt Wohnsitz, Betriebsort oder Geschäftsleitung (§§ 19 bis 21 AO).
- Die Verlegung eines Gewerbebetriebs nicht anzeigen, weil die Adresse in ELSTER schon geändert ist. § 138 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO verlangt die Mitteilung nach amtlichem Vordruck an die Gemeinde, die das Finanzamt unterrichtet; Unternehmer können die Anzeige nach Abs. 1a zusätzlich elektronisch bei ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt erfüllen.
- Glauben, ein laufender Einspruch sei mit dem Umzug hinfällig. Das bisherige Finanzamt kann ihn mit Zustimmung des neuen fortführen (§ 26 Satz 2 AO); sonst ist ab dem Wechsel das neue zuständig (§ 26 Satz 1 AO).
- Das alte Konto schließen, bevor die neue Bankverbindung übermittelt ist. Lastschriften und Erstattungen laufen ins Leere.
- Bei Zusammenveranlagung die Adresse nur eines Ehegatten ändern wollen. Unter einer gemeinsamen Steuernummer lassen sich nur gemeinsame Adressen ändern.
- Weiter an die Bankverbindung des alten Finanzamts überweisen.
Häufige Fragen
Ab wann ist das neue Finanzamt zuständig?
In dem Zeitpunkt, in dem eine der beiden Finanzbehörden von der Veränderung erfährt (§ 26 Satz 1 AO) — nicht automatisch am Umzugstag.
Was passiert mit meinem laufenden Einspruch?
Das bisher zuständige Finanzamt kann das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung Ihrer Interessen der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dient und das neue Finanzamt zustimmt (§ 26 Satz 2 AO).
Ich verlege nur mein Büro, nicht meine Wohnung. Wechselt das Finanzamt?
Für die Einkommensteuer bleibt grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 Abs. 1 AO), vorbehaltlich § 19 Abs. 3 AO. Für die Umsatzsteuer zählt der Ort, von dem aus Sie das Unternehmen betreiben (§ 21 Abs. 1 AO), und für Gewerbesteuermessbeträge das Betriebsfinanzamt (§ 22 Abs. 1 AO) — diese können wechseln.
Kann ich ein französisches Konto angeben?
Ja: ELSTER unterstützt Bankverbindungen von Kreditinstituten aus den EWR-Staaten, zu denen Frankreich zählt.
Muss ich die Betriebsverlegung zusätzlich anzeigen?
Ja. § 138 Abs. 1 Satz 4 AO erstreckt die Anzeigepflicht auf die Verlegung eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit — gewerblich gegenüber der Gemeinde, freiberuflich gegenüber dem Finanzamt nach § 19 AO.
Weiterführend
Amtliche Quellen
- § 26 AO — Zuständigkeitswechsel (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 19 AO — Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen (Wohnsitzfinanzamt) — 23. September 2026
- § 20 AO — Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften — 23. September 2026
- § 21 AO — Umsatzsteuer — 23. September 2026
- § 18 AO — Gesonderte Feststellungen (Betriebsfinanzamt) — 23. September 2026
- § 22 AO — Realsteuern — 23. September 2026
- § 138 AO — Anzeigen über die Erwerbstätigkeit — 23. September 2026
- § 224 AO — Leistungsort, Tag der Zahlung — 23. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Änderung der Adresse“ — 23. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Änderung der Bankverbindung“ — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.