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Einspruch zurücknehmen — und warum man es tut

Ein Einspruch öffnet den Bescheid GANZ, nicht nur an der angegriffenen Stelle: die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache IN VOLLEM UMFANG ERNEUT ZU PRÜFEN (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Verwaltungsakt kann deshalb auch ZUM NACHTEIL des Einspruchsführers geändert werden — allerdings nur, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen HINGEWIESEN und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (Satz 2). Genau dieser Hinweis ist das Signal: der Einspruch kann bis zur BEKANNTGABE DER ENTSCHEIDUNG zurückgenommen werden (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO), und dann bleibt der ursprüngliche Bescheid, wie er war.

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 15 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Einen Steuerbescheid anfechten und Zahlungsaufschub beantragen· Schritt 8 von 8· Letzter Schritt des Leitfadens

Fristen

Rücknahme: bis zur BEKANNTGABE der Entscheidung über den Einspruch
§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO — nicht bis zum Erlass, sondern bis zur Bekanntgabe
Nach dem Verböserungshinweis: die Gelegenheit zur Äußerung nutzen oder zurücknehmen
§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO macht beides möglich, und die Frist dafür ergibt sich aus dem Hinweis selbst
Form: wie beim Einspruch selbst
§ 362 Abs. 1 Satz 2 AO erklärt § 357 Abs. 1 und 2 AO für sinngemäß anwendbar — schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Der angefochtene Bescheid: Steuerart, Zeitraum, Datum
  • Das Einspruchsschreiben und sein Eingangsdatum
  • Der Verböserungshinweis des Finanzamts, falls einer vorliegt
  • Eine Gegenüberstellung: möglicher Erfolg gegen angekündigten Nachteil
  • Bei begrenzter Rücknahme: Bezeichnung der betroffenen Besteuerungsgrundlagen
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Wen es betrifft

  • Jeder, der Einspruch eingelegt hat und einen Verböserungshinweis erhält — also die Ankündigung, dass die Entscheidung zu seinem Nachteil ausfallen könnte (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO)
  • Jeder, der seinen Einspruch aus anderen Gründen nicht weiterverfolgen will: die Rücknahme ist bis zur Bekanntgabe der Entscheidung möglich und an keine Begründung gebunden (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Wer nur EINEN Teil aufgeben will, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren von Bedeutung sein können: dann ist eine hierauf begrenzte Rücknahme möglich (§ 362 Abs. 1a AO)
  • NICHT mehr möglich, sobald die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben ist — danach führt der Weg nur noch über die Klage
  • Wer den Einspruch stattdessen ERGÄNZEN, ERWEITERN oder EINSCHRÄNKEN will, nimmt den dafür vorgesehenen ELSTER-Vorgang, nicht diesen
  • Wer davon ausgeht, das Finanzamt prüfe nur den gerügten Punkt: § 367 Abs. 2 Satz 1 AO sagt das Gegenteil

Konkretes Beispiel

Katharina Pohl legt Einspruch gegen eine gestrichene Betriebsausgabe ein

Der Bescheid hatte eine Position von wenigen hundert Euro nicht anerkannt, und Katharina legt fristgerecht Einspruch ein. Zwei Monate später schreibt ihr das Finanzamt, dass es bei der erneuten Prüfung eine ANDERE Position beanstandet, die im ursprünglichen Bescheid unbeanstandet geblieben war, und dass die Entscheidung deshalb zu ihrem Nachteil ausfallen könnte. Das ist kein Übergriff, sondern das Gesetz: die Behörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO), und sie darf den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern, WENN sie auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (Satz 2). Der Hinweis ist also zugleich die Warnung und die Bedingung. Katharina rechnet nach: der strittige Punkt bringt weniger, als die neue Beanstandung kosten würde. Sie nimmt den Einspruch über ELSTER zurück — möglich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Rücknahme hat den VERLUST des eingelegten Einspruchs zur Folge (§ 362 Abs. 2 Satz 1 AO): der ursprüngliche Bescheid bleibt unverändert bestehen, mit der gestrichenen Position, aber ohne die neue. Hätte sie gewartet, wäre die Verböserung Teil der Einspruchsentscheidung geworden und die Rücknahme zu spät.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Lesen Sie den Hinweis des Finanzamts genau: ein Verböserungshinweis muss die GRÜNDE angeben und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
  2. Stellen Sie das Ergebnis gegenüber: was der Einspruch im günstigsten Fall bringt, gegen das, was die angekündigte Verböserung kostet.
  3. Prüfen Sie, ob eine ÄUSSERUNG die Behörde umstimmen kann — der Hinweis eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich, bevor entschieden wird.
  4. Prüfen Sie den Zeitpunkt: die Rücknahme ist nur bis zur BEKANNTGABE der Entscheidung über den Einspruch möglich (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO).
  5. Erwägen Sie bei Besteuerungsgrundlagen, die für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren von Bedeutung sein können, die hierauf BEGRENZTE Rücknahme (§ 362 Abs. 1a AO).
  6. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Einspruch zurücknehmen“.
  7. Bezeichnen Sie den zurückgenommenen Einspruch eindeutig: Steuerart, Zeitraum, Datum des angefochtenen Bescheids.
  8. Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Rücknahme den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge hat (§ 362 Abs. 2 Satz 1 AO) — der Bescheid wird damit in der ursprünglichen Fassung bestandskräftig.
  9. Prüfen Sie, ob unabhängig davon eine Änderungsvorschrift greift: die Rücknahme betrifft den Einspruch, nicht jede spätere Korrekturmöglichkeit.

Gut zu wissen

  • Die GESAMTAUFROLLUNG ist der Preis des Einspruchs: die Sache wird in vollem Umfang erneut geprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO), nicht nur der gerügte Punkt.
  • Die Verböserung ist an eine Form gebunden, die den Steuerpflichtigen schützt: Hinweis UNTER ANGABE VON GRÜNDEN und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Ohne beides darf nicht zum Nachteil entschieden werden.
  • Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Behörde dem Einspruch NICHT ABHILFT (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO) — ein Teilerfolg braucht also keine förmliche Entscheidung.
  • Die Behörde kann VORAB über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn das sachdienlich ist, und muss dann bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll (§ 367 Abs. 2a AO).
  • Anhängige Einsprüche zu einer bereits vom Europäischen Gerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsfrage können durch ALLGEMEINVERFÜGUNG zurückgewiesen werden; die Klagefrist endet dann mit Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe (§ 367 Abs. 2b AO).
  • Die Rücknahme ist formgebunden wie der Einspruch selbst: § 362 Abs. 1 Satz 2 AO verweist auf § 357 Abs. 1 und 2 AO.
  • Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, gilt § 110 Abs. 3 AO sinngemäß (§ 362 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • Die Rücknahme beseitigt den Einspruch, nicht den Bescheid: sie führt dazu, dass der angefochtene Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Fassung stehen bleibt.

Häufige Fehler

  • Annehmen, das Finanzamt prüfe nur den beanstandeten Punkt. Es hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO).
  • Den Verböserungshinweis für eine Drohung ohne Grundlage halten. Er ist die gesetzliche VORAUSSETZUNG dafür, dass überhaupt zum Nachteil entschieden werden darf (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • Nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurücknehmen wollen. Die Rücknahme ist nur bis dahin möglich (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO).
  • Die Gelegenheit zur Äußerung ungenutzt lassen. Sie steht neben der Rücknahme und kann billiger sein.
  • Die Rücknahme für eine Änderung des Bescheids halten. Sie hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge (§ 362 Abs. 2 Satz 1 AO); der Bescheid bleibt in seiner ursprünglichen Fassung.
  • Bei Verständigungs- und Schiedsverfahren alles zurücknehmen, obwohl eine begrenzte Rücknahme möglich wäre (§ 362 Abs. 1a AO).
  • Erwarten, dass jeder Teilerfolg eine förmliche Einspruchsentscheidung nach sich zieht. Sie ist nur nötig, soweit nicht abgeholfen wird (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO).

Häufige Fragen

Kann mein Einspruch die Lage verschlechtern?

Ja. Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen, und der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden — wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (§ 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO).

Bis wann kann ich zurücknehmen?

Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO).

Was bewirkt die Rücknahme?

Sie hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge (§ 362 Abs. 2 Satz 1 AO). Der angefochtene Bescheid bleibt damit in seiner ursprünglichen Fassung bestehen.

In welcher Form nehme ich zurück?

Wie beim Einspruch selbst: § 362 Abs. 1 Satz 2 AO erklärt § 357 Abs. 1 und 2 AO für sinngemäß anwendbar, also schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift.

Kann ich nur einen Teil zurücknehmen?

Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 AO von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden (§ 362 Abs. 1a AO).

Was, wenn das Finanzamt meinem Einspruch teilweise folgt?

Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). Sie kann außerdem vorab über Teile entscheiden, wenn das sachdienlich ist (Abs. 2a).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.