Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO)
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, NOCH NICHT VERWIRKLICHTEN Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Zwei Zahlen entscheiden, ob sich der Antrag lohnt: über den Antrag SOLL innerhalb von SECHS MONATEN entschieden werden (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO), und beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird KEINE GEBÜHR erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO). Wer wartet, bis der Sachverhalt verwirklicht ist, hat die Tür zugemacht: das Gesetz nennt ausdrücklich nur die noch nicht verwirklichten.
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.
Fristen
- Vor der Verwirklichung des Sachverhalts — sonst gar nicht
- § 89 Abs. 2 Satz 1 AO nennt allein die „noch nicht verwirklichten“ Sachverhalte
- Entscheidung: SOLL binnen sechs Monaten ab Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde
- § 89 Abs. 2 Satz 4 AO — kann sie nicht entscheiden, ist das dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen
- Gebühr: zu entrichten binnen EINES MONATS nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung
- § 89 Abs. 3 Satz 3 AO — und die Behörde kann die Entscheidung bis zur Zahlung zurückstellen (Satz 4)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Genaue Darstellung des geplanten Sachverhalts: Beteiligte, Abfolge, Zeitpunkte, Beträge
- Begründung des besonderen Interesses an der Auskunft
- Darstellung der eigenen Rechtsauffassung und der konkreten Rechtsfrage
- Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände
- Versicherung, dass der Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist
- Angaben zu weiteren Beteiligten, wenn die Auskunft einheitlich ergehen soll
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Wer eine Gestaltung PLANT, deren steuerliche Beurteilung unsicher ist, und bei dem die Auswirkungen erheblich sind — beide Merkmale stehen in § 89 Abs. 2 Satz 1 AO
- Wer einen Sachverhalt genau bestimmen kann: die Auskunft ergeht über „genau bestimmte“ Sachverhalte, nicht über eine allgemeine Rechtsfrage (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO)
- Mehrere Beteiligte an derselben Gestaltung: wird die Auskunft ihnen gegenüber einheitlich erteilt, ist nur EINE Gebühr zu erheben, und alle sind Gesamtschuldner (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO)
- Antragsteller ohne zuständiges Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO: dort ist auf dem Gebiet der im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, und seine Auskunft bindet auch das später zuständige Finanzamt (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO)
- NICHT betroffen: wer den Sachverhalt bereits verwirklicht hat — dafür gibt es das Veranlagungsverfahren und, gegen den Bescheid, den Einspruch
- Wer nur eine Beratung sucht: die allgemeine Auskunftspflicht der Behörde nach § 89 Abs. 1 AO ist etwas anderes und bindet nicht
Konkretes Beispiel
Die Lindner Verfahrenstechnik GmbH plant eine Umstrukturierung für 2027
Der Geschäftsführer will wissen, ob eine geplante Einbringung steuerneutral bleibt. Der Sachverhalt ist noch nicht verwirklicht und die Auswirkungen sind erheblich — beides verlangt § 89 Abs. 2 Satz 1 AO. Er stellt den Antrag bei der Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des Sachverhalts örtlich zuständig WÄRE (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO), also nicht zwangsläufig bei seinem heutigen Finanzamt. Die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, den er selbst darlegen soll und den die Behörde zugrunde legen SOLL, soweit das nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 AO). Sie wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO). Liegt der Gegenstandswert unter 10 000 Euro, wird gar keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO) — eine Frage mit geringem Streitwert kostet also nichts. Lässt sich ein Gegenstandswert weder bestimmen noch schätzen, tritt eine ZEITGEBÜHR an seine Stelle: 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, und unter zwei Stunden Bearbeitungszeit wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 6 AO). Über den Antrag soll binnen sechs Monaten entschieden werden (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO); die Umstrukturierung ist also zeitlich zu planen. Zieht der Geschäftsführer den Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurück, kann die Gebühr ermäßigt werden (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie zuerst das Zeitfenster: der Sachverhalt darf NOCH NICHT VERWIRKLICHT sein (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Prüfung kommt vor allen anderen, weil sie nicht nachholbar ist.
- Begründen Sie das besondere Interesse „im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen“ — es ist Tatbestandsmerkmal, nicht Höflichkeit (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO).
- Bestimmen Sie den Sachverhalt GENAU: Beteiligte, Abfolge, Zeitpunkte, Beträge. Eine abstrakte Rechtsfrage ist kein Sachverhalt.
- Ermitteln Sie die zuständige Behörde nach dem Maßstab des § 89 Abs. 2 Satz 2 AO: diejenige, die bei Verwirklichung örtlich zuständig WÄRE.
- Legen Sie den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände im Antrag dar (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO) — davon hängt die Gebühr ab, und die Behörde soll Ihre Angabe zugrunde legen.
- Rechnen Sie vorab, ob überhaupt eine Gebühr anfällt: unter 10 000 Euro Gegenstandswert keine (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO), bei nicht bestimmbarem Wert erst ab zwei Stunden Bearbeitungszeit (§ 89 Abs. 6 AO).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Antrag auf verbindliche Auskunft“.
- Planen Sie sechs Monate für die Entscheidung ein (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO) und legen Sie den Vollzug der Gestaltung nicht davor.
- Zahlen Sie die festgesetzte Gebühr binnen eines Monats nach Bekanntgabe — die Behörde kann die Entscheidung bis dahin zurückstellen (§ 89 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO).
Gut zu wissen
- Die 10 000-Euro-Schwelle ist eine echte Freigrenze für die Gebühr, kein Freibetrag: beträgt der Gegenstandswert weniger, wird KEINE Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).
- Bei mehreren Antragstellern und einheitlicher Auskunft fällt nur EINE Gebühr an, für die alle Gesamtschuldner sind (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO) — eine Gestaltung mit mehreren Beteiligten wird dadurch nicht teurer.
- Die Behörde SOLL den von Ihnen erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit das nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO). Die Darlegung im Antrag ist also keine Formalie.
- Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; ermäßigt werden kann sie insbesondere bei Rücknahme vor Bekanntgabe der Entscheidung (§ 89 Abs. 7 AO).
- Die Sechsmonatsfrist ist eine SOLL-Vorschrift mit Begründungspflicht: kann die Behörde nicht entscheiden, ist das dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO).
- Form, Inhalt, Voraussetzungen und die Reichweite der Bindungswirkung sind einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen überlassen (§ 89 Abs. 2 Satz 5 AO) — der Gesetzestext allein beschreibt sie nicht abschließend.
- Die allgemeine Beratung nach § 89 Abs. 1 AO ist etwas anderes: die Behörde soll dort Erklärungen und Anträge anregen und über Rechte und Pflichten Auskunft geben. Bindend ist allein die Auskunft nach Absatz 2.
Häufige Fehler
- Den Antrag stellen, nachdem der Vertrag unterschrieben ist. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO erfasst ausschließlich NOCH NICHT VERWIRKLICHTE Sachverhalte — dieser Fehler ist nicht reparierbar.
- Eine allgemeine Rechtsfrage stellen. Die Auskunft ergeht über einen „genau bestimmten“ Sachverhalt.
- Das erhebliche steuerliche Interesse nicht begründen. Es steht als Voraussetzung im Gesetz, neben der genauen Bestimmung des Sachverhalts.
- Den Antrag beim heutigen Finanzamt einreichen. Zuständig ist die Behörde, die bei VERWIRKLICHUNG des Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Den Gegenstandswert offenlassen. Der Antragsteller SOLL ihn und die erheblichen Umstände darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO); fehlt das, verliert man den Einfluss auf die Gebühr.
- Eine Gebühr fürchten, die gar nicht anfällt: unter 10 000 Euro Gegenstandswert wird keine erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO), und bei Zeitgebühr erst ab zwei Stunden Bearbeitungszeit (§ 89 Abs. 6 AO).
- Die Gebühr liegen lassen. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung zu entrichten, und die Behörde kann die Entscheidung bis zur Zahlung ZURÜCKSTELLEN (§ 89 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO) — man bezahlt also seine eigene Wartezeit.
- Den Vollzug der Gestaltung vor Ablauf der sechs Monate einplanen (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO).
Häufige Fragen
Worüber kann ich eine verbindliche Auskunft bekommen?
Über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO).
Was kostet sie?
Die Gebühr wird nach dem Gegenstandswert berechnet, den die Auskunft für Sie hat (§ 89 Abs. 4 Satz 1 AO), in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO). Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben (Satz 3).
Und wenn sich kein Wert bestimmen lässt?
Dann ist eine Zeitgebühr zu berechnen: 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 6 AO).
Wie lange dauert es?
Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann sie nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, ist das dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO).
Welches Finanzamt ist zuständig?
Diejenige Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 AO keine Behörde zuständig, tritt auf dem Gebiet der im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern das Bundeszentralamt für Steuern an ihre Stelle (Satz 3).
Kann ich den Antrag zurücknehmen?
Das Gesetz sieht es in der Gebührenregelung ausdrücklich vor: die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 89 AO — Beratung, Auskunft (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 347 AO — Statthaftigkeit des Einspruchs (der nachträgliche Weg, zum Vergleich) — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Antrag auf verbindliche Auskunft“ — 22. September 2026
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