Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen bemessen sich GRUNDSÄTZLICH nach der Steuer der letzten Veranlagung (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG) — also nach einem vergangenen Jahr, das mit dem laufenden nichts zu tun haben muss. Bricht der Gewinn ein, zahlt man weiter auf das alte Ergebnis, bis jemand es ändert. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG erlaubt dem Finanzamt, die Vorauszahlungen an die Steuer anzupassen, die sich für den Veranlagungszeitraum VORAUSSICHTLICH ergeben wird, und zwar bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats. Für die Körperschaftsteuer gilt das über § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend. Bei der Gewerbesteuer liegt die Anpassung dagegen NICHT beim Finanzamt, sondern bei der GEMEINDE (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG) — das Finanzamt kann dafür nur den Messbetrag festsetzen, an den die Gemeinde dann gebunden ist (§ 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GewStG).
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 20 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 11 von 11· Letzter Schritt des Leitfadens
Fristen
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
- § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG
- Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
- § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG — vier andere Termine als bei der Einkommensteuer, jeweils am 15. des Monats vor dem Einkommensteuertermin
- Anpassungsfenster: bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats
- § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG; 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen. Bei der Gewerbesteuer endet das Fenster ebenfalls mit dem 15. Folgemonat (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG)
- Nach einer nachträglichen Erhöhung: ein Monat
- Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 4 Satz 2 EStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Der geltende Vorauszahlungsbescheid mit Steuernummer und Veranlagungszeitraum
- Die Veranlagung, nach der die Vorauszahlungen bemessen wurden
- Schätzung der voraussichtlichen Steuer des laufenden Veranlagungszeitraums
- Belege für die Schätzung: betriebswirtschaftliche Auswertung, Auftragslage, weggefallene Kunden
- Bereits angerechnete Steuerabzugsbeträge
- Für die Gewerbesteuer: Anschrift der hebeberechtigten Gemeinde
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Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Wer einen Vorauszahlungsbescheid erhalten hat und dessen laufendes Jahr deutlich schlechter läuft als das der letzten Veranlagung, nach der die Vorauszahlungen bemessen wurden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG)
- Wer einen Gewinnsprung erwartet und die Nachzahlung nicht auflaufen lassen will: die Anpassung geht in beide Richtungen, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG spricht von der voraussichtlichen Steuer, nicht nur von einer Herabsetzung
- Körperschaften: § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG erklärt die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar, und § 31 Abs. 2 KStG regelt das abweichende Wirtschaftsjahr
- Gewerbetreibende — aber für die Gewerbesteuer ist die Gemeinde zuständig (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG); über das Finanzamt läuft nur der Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG)
- Nicht betroffen, wer gar keine Vorauszahlungen festgesetzt bekommen hat: sie werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG)
Konkretes Beispiel
Katrin Lohmann, Einzelunternehmerin im Messebau, verliert 2026 die Hälfte ihres Umsatzes
Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2026 wurden nach der Veranlagung 2024 bemessen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG) und betragen 2 000 Euro je Termin, also 8 000 Euro im Jahr, fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Mai 2026 steht fest, dass ihr Gewinn einbricht und die Einkommensteuer für 2026 voraussichtlich nur rund 3 000 Euro betragen wird. Sie beantragt die Anpassung an die voraussichtliche Steuer des Veranlagungszeitraums; das Finanzamt kann sie bis zum Ablauf des auf 2026 folgenden 15. Kalendermonats vornehmen, also bis Ende März 2028 (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Setzt es die Vorauszahlungen auf 750 Euro je Termin herab, sinken die drei noch offenen Termine — Juni, September und Dezember — von je 2 000 auf je 750 Euro: 3 × 1 250 = 3 750 Euro, die im laufenden Jahr im Betrieb bleiben, ohne Antrag auf Stundung und ohne Zinsen. Zwei Dinge muss sie dabei auseinanderhalten. Erstens die Gewerbesteuer: deren Vorauszahlungen passt nicht das Finanzamt an, sondern die GEMEINDE (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG); das Finanzamt kann für diesen Zweck den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird, und daran ist die Gemeinde gebunden (§ 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GewStG). Zweitens die Termine: die Gewerbesteuer ist bereits am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG), nicht am 10. der Folgemonate.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Nehmen Sie Ihren Vorauszahlungsbescheid zur Hand und stellen Sie fest, nach welcher Veranlagung die Beträge bemessen wurden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Schätzen Sie die Steuer, die sich für den LAUFENDEN Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird — das ist der Maßstab, den § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG nennt, nicht der Umsatz und nicht der Vorjahresgewinn.
- Unterlegen Sie die Schätzung mit Zahlen: betriebswirtschaftliche Auswertung, Auftragslage, weggefallene Kunden, bereits abgeführte Steuerabzugsbeträge.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“.
- Benennen Sie die Steuerart, den Veranlagungszeitraum und den beantragten neuen Betrag je Vorauszahlungszeitpunkt.
- Prüfen Sie die Bagatellgrenzen, bevor Sie eine Erhöhung beantragen: eine Erhöhung erfolgt nur, wenn der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100 Euro beträgt, im Fall des § 37 Abs. 4 EStG mindestens 5 000 Euro (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG).
- Stellen Sie für die GEWERBESTEUER einen gesonderten Antrag bei Ihrer Gemeinde — sie ist es, die die Vorauszahlungen anpasst (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG).
- Rechnen Sie nach einer Erhöhung mit einer kurzen Frist: der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Gut zu wissen
- Die Anpassung ist billiger als jede Alternative: Sie kostet keine Zinsen, während eine Stundung nach § 234 AO verzinst wird und eine Säumnis nach § 240 AO bezuschlagt.
- Das Anpassungsfenster reicht weit in die Zukunft: bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats, und bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sogar 23 Monate (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Bei einer nachträglichen Erhöhung wird die LETZTE Vorauszahlung des Veranlagungszeitraums angepasst (§ 37 Abs. 4 Satz 1 EStG) — die bereits verstrichenen Termine bleiben unberührt.
- Für die Körperschaftsteuer gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 31 Abs. 2 KStG).
- Jede Gewerbesteuer-Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 2 GewStG); sie wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).
- Wird ein Gewerbebetrieb im Laufe des Erhebungszeitraums neu gegründet, gilt für die ERSTMALIGE Festsetzung der Vorauszahlungen dieselbe Anpassungsregel (§ 19 Abs. 4 GewStG) — eine Neugründung startet also nicht zwingend bei null.
- Bei der Bemessung bleiben bestimmte Aufwendungen außer Ansatz, wenn sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Vorauszahlung bildet deshalb nie exakt die spätere Jahressteuer ab.
Häufige Fehler
- Den Umsatzeinbruch melden statt die voraussichtliche STEUER. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG stellt auf die Steuer ab, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird — ein Umsatzrückgang ohne Gewinnrechnung trägt den Antrag nicht.
- Für die Gewerbesteuer beim Finanzamt anfragen und auf Antwort warten. Die Vorauszahlungen passt die GEMEINDE an (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG); das Finanzamt kann nur den Messbetrag festsetzen, an den die Gemeinde gebunden ist (§ 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GewStG).
- Die Termine der beiden Steuern verwechseln. Einkommensteuer: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gewerbesteuer: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG).
- Eine Erhöhung um Kleinbeträge beantragen. Festgesetzte Vorauszahlungen werden nur erhöht, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 100 Euro je Vorauszahlungszeitpunkt beträgt, im Fall des § 37 Abs. 4 EStG mindestens 5 000 Euro (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG).
- Nach einer Erhöhung den Zahlungstermin übersehen: der Erhöhungsbetrag ist innerhalb EINES MONATS nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 4 Satz 2 EStG).
- Zu spät zur Stundung greifen, statt zuerst die Vorauszahlungen anzupassen. Die Anpassung senkt die Schuld; die Stundung verschiebt sie nur und verzinst sie.
- Annehmen, die Herabsetzung wirke auf schon fällige Termine zurück. Bei einer nachträglichen ERHÖHUNG nennt § 37 Abs. 4 Satz 1 EStG ausdrücklich die letzte Vorauszahlung als Stellschraube.
Häufige Fragen
Wonach bemessen sich meine Vorauszahlungen überhaupt?
Grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der LETZTEN Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Deshalb hinken sie dem laufenden Jahr hinterher.
Wie lange kann angepasst werden?
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats anpassen; der Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Gilt das auch für die Gewerbesteuer?
Nicht über denselben Antrag. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den voraussichtlichen Steuermessbetrag festsetzen, und an diese Festsetzung ist die Gemeinde gebunden (§ 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GewStG).
Und für die Körperschaftsteuer?
Ja. Auf die Durchführung der Besteuerung sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit das Körperschaftsteuergesetz nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 31 Abs. 2 KStG).
Ab welchem Betrag werden überhaupt Vorauszahlungen festgesetzt?
Nur wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG). Bei der Gewerbesteuer wird eine Vorauszahlung nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GewStG).
Was passiert, wenn das Finanzamt nachträglich erhöht?
Dann wird die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum angepasst, und der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 4 EStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
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Verwandte Formulare
- Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
- Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
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- Antrag auf Stundung einer Steuerschuld
- Antrag auf Forschungszulage (FZulG)
- Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt 1 D)
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)
- Anlage 34a: Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Amtliche Quellen
- § 37 EStG — Einkommensteuer-Vorauszahlung (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 19 GewStG — Vorauszahlungen — 22. September 2026
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“ — 22. September 2026
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