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Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)

Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden FREIBETRAGS (§ 39a Abs. 1 Satz 1 EStG). Er wirkt sofort auf den monatlichen Lohnsteuerabzug, statt erst über die Jahreserklärung zurückzukommen. Zwei Zahlen umrahmen ihn: der Antrag ist UNZULÄSSIG, wenn die dafür in Betracht kommenden Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG), und die Frist läuft vom 1. NOVEMBER DES VORJAHRES bis zum 30. NOVEMBER des Jahres, in dem der Freibetrag gilt (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Einmal eingetragen, gilt die Summe längstens ZWEI KALENDERJAHRE (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Antragsfenster: vom 1. November des VORJAHRES bis zum 30. November des Jahres, für das der Freibetrag gilt
§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG — man kann also weit im Voraus beantragen, und noch spät im laufenden Jahr
Geltungsdauer: längstens ZWEI Kalenderjahre
Ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG)
Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren UNGUNSTEN: UMGEHEND anzeigen
§ 39a Abs. 1 Satz 5 EStG — das ist eine Pflicht, keine Möglichkeit
Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren GUNSTEN: Änderung kann beantragt werden
§ 39a Abs. 1 Satz 4 EStG — innerhalb des Zweijahreszeitraums

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Steueridentifikationsnummer und zuständiges Finanzamt
  • Werbungskosten des Jahres: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Fortbildung, Arbeitsmittel
  • Angaben zu einer doppelten Haushaltsführung, falls vorhanden
  • Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 7 und 9, Abs. 1a und § 10b
  • Nachweise für Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen oder Hinterbliebene
  • Der für das Vorjahr ermittelte Freibetrag, falls die Verlängerung beantragt wird
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Jeder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer — die Vorschrift nennt ausdrücklich seinen Antrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Wer hohe Werbungskosten hat, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) — typischerweise langer Arbeitsweg oder doppelte Haushaltsführung
  • Wer Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und des § 10b hat, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  • Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, für die die Pauschbeträge des § 33b Abs. 1 bis 5 EStG in Betracht kommen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG)
  • Dauernd getrennt lebende Ehegatten, für den anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Monat der Trennung (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG)
  • NICHT sinnvoll, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen: der Antrag ist insoweit unzulässig (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG)

Konkretes Beispiel

Sonja Merz pendelt 2026 täglich 48 Kilometer zu ihrer Arbeitsstelle

Sonja rechnet ihre Werbungskosten zusammen: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Fortbildung und Arbeitsmittel. Nur der Teil, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ÜBERSTEIGT, geht in den Freibetrag ein (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) — welche Beträge sich aus der Entfernung ergeben und wo der Pauschbetrag liegt, rechnen die Rechner zur Entfernungspauschale und zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus; diese Seite nennt keine Kilometersätze. Bevor sie den Antrag stellt, prüft sie die ANTRAGSGRENZE: er ist unzulässig, wenn die in § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG aufgezählten Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Ihre Fahrtkosten allein liegen darüber, also ist der Weg offen. Die Frist ist weit: sie beginnt am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026 (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG) — Sonja kann den Antrag also noch im Herbst 2026 stellen, mit Wirkung für den restlichen Lohnsteuerabzug. Wird der Freibetrag eingetragen, gilt die Summe längstens zwei Kalenderjahre ab Beginn des Jahres, für das er erstmals gilt (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG); sie muss ihn also nicht jedes Jahr neu beantragen. Zieht Sonja 2027 näher an ihre Arbeitsstelle, ändert sich die Lage zu ihren Ungunsten — dann ist sie VERPFLICHTET, das dem Finanzamt umgehend anzuzeigen (§ 39a Abs. 1 Satz 5 EStG). Zieht sie weiter weg, kann sie eine Änderung beantragen (Satz 4). Die Pflicht und die Möglichkeit stehen in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen, und sie sind nicht symmetrisch.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Stellen Sie Ihre Aufwendungen zusammen und prüfen Sie ZUERST die Antragsgrenze: der Antrag ist unzulässig, wenn die in § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG genannten Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.
  2. Ziehen Sie bei den Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab — nur der übersteigende Teil zählt (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  3. Ziehen Sie bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 7 und 9, Abs. 1a und § 10b den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro ab (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  4. Prüfen Sie, ob Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen oder Hinterbliebene in Betracht kommen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) — für sie gilt die Antragsgrenze nach dem Wortlaut des Absatzes 2 Satz 4 nicht in gleicher Weise.
  5. Bestimmen Sie das Antragsfenster: ab dem 1. November des Vorjahres und bis zum 30. November des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
  6. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“.
  7. Beachten Sie, dass § 39a Abs. 2 Satz 1 EStG den amtlich vorgeschriebenen Vordruck und die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers verlangt; ELSTER führt denselben Antrag im Portal.
  8. Prüfen Sie die Vereinfachung: das Finanzamt kann auf nähere Angaben verzichten, wenn Sie höchstens den für das Vorjahr ermittelten Freibetrag beantragen (§ 39a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG).
  9. Tragen Sie sich den Zweijahreshorizont ein und melden Sie jede Verschlechterung der Verhältnisse umgehend (§ 39a Abs. 1 Sätze 3 und 5 EStG).

Gut zu wissen

  • Der Freibetrag wirkt auf den laufenden Lohnsteuerabzug, nicht erst auf die Jahresveranlagung: er ist die Liquiditätsseite dessen, was die Steuererklärung sonst erst im Folgejahr zurückbringt.
  • Die Zweijahresregel gilt für die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 ermittelten Beträge (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG) — die Nummer 4 ist von der Jahresbindung des Satzes 2 ausdrücklich ausgenommen.
  • Die Pflicht zur Anzeige einer VERSCHLECHTERUNG ist strenger formuliert als das Recht auf Änderung bei einer Verbesserung: „ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen“ (§ 39a Abs. 1 Satz 5 EStG) gegen „kann ... beantragen“ (Satz 4).
  • Das Antragsfenster beginnt SCHON IM VORJAHR, am 1. November (§ 39a Abs. 2 Satz 2 EStG) — wer im Dezember plant, kann den Freibetrag für das kommende Jahr bereits sichern.
  • Es endet am 30. November des laufenden Jahres (§ 39a Abs. 2 Satz 3 EStG): ein im Dezember gestellter Antrag kommt für dieses Jahr zu spät, und der Ausgleich läuft dann über die Einkommensteuererklärung.
  • Die 600-Euro-Antragsgrenze ist eine ZULÄSSIGKEITSSchwelle, keine Kürzung: liegt man darüber, zählt alles, nicht nur der übersteigende Teil (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
  • Das Finanzamt kann auf nähere Angaben verzichten, wenn höchstens der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelte Freibetrag beantragt wird (§ 39a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG) — die Verlängerung ist also leichter als der Erstantrag.
  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag, den § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nennt, beträgt 36 Euro und steht im Gesetzestext selbst.

Häufige Fehler

  • Die Antragsgrenze mit dem Freibetrag verwechseln. Die 600 Euro entscheiden über die ZULÄSSIGKEIT des Antrags (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG); sie werden nicht vom Freibetrag abgezogen.
  • Die gesamten Werbungskosten ansetzen. In den Freibetrag geht nur der Teil ein, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Im Dezember beantragen. Die Frist endet am 30. November des Jahres, in dem der Freibetrag gilt (§ 39a Abs. 2 Satz 3 EStG).
  • Den Antrag jedes Jahr neu stellen. Die Summe wird längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • Eine Verschlechterung der Verhältnisse verschweigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sie dem Finanzamt umgehend anzuzeigen (§ 39a Abs. 1 Satz 5 EStG).
  • Erwarten, dass der Freibetrag die Steuerschuld senkt. Er senkt den ABZUG im laufenden Jahr; was am Ende geschuldet ist, entscheidet die Veranlagung.
  • Annehmen, ein Freibetrag erspare die Einkommensteuererklärung. Darüber sagt § 39a EStG nichts.

Häufige Fragen

Was bringt mir der Freibetrag konkret?

Das Finanzamt ermittelt auf Antrag die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags (§ 39a Abs. 1 Satz 1 EStG). Er mindert damit den laufenden Lohnsteuerabzug, statt erst über die Jahresveranlagung zu wirken.

Ab welchem Betrag lohnt sich der Antrag?

Er ist unzulässig, wenn die in § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG aufgezählten Aufwendungen insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Unterhalb dieser Grenze kommt ein Freibetrag aus diesen Positionen also nicht in Betracht.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Die Frist beginnt am 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, und endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).

Wie lange gilt der eingetragene Freibetrag?

Die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres berücksichtigt, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Was muss ich tun, wenn sich meine Lage ändert?

Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren Gunsten, können Sie eine Änderung des Freibetrags beantragen (§ 39a Abs. 1 Satz 4 EStG). Ändern sie sich zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen (Satz 5).

Muss ich für eine Verlängerung alles neu belegen?

Nicht unbedingt. Das Finanzamt kann auf nähere Angaben verzichten, wenn Sie höchstens den Freibetrag beantragen, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde (§ 39a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

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