Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt 1 D)
Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in MEHREREN GEMEINDEN unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Der Steuerschuldner hat dafür neben der Erklärung zur Festsetzung des Messbetrags eine ZERLEGUNGSERKLÄRUNG elektronisch zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG). Zerlegungsmaßstab sind die ARBEITSLÖHNE — das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne aller Betriebsstätten zu den Arbeitslöhnen der einzelnen Gemeinden steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) —, und bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind sie auf volle 1 000 Euro ABZURUNDEN (§ 29 Abs. 3 GewStG).
Aktuell für 2025 — geprüft am 3. Oktober 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 45 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Gewerbesteuer berechnen und erklären· Schritt 10 von 10· Letzter Schritt des Leitfadens
Fristen
- Mit der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags
- § 14a Satz 1 GewStG — die Zerlegungserklärung tritt in den Fällen des § 28 GewStG neben sie, sie ersetzt sie nicht
- Maßgeblich sind die Arbeitslöhne DES ERHEBUNGSZEITRAUMS
- Anzusetzen sind die Löhne, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden während des Erhebungszeitraums erzielt oder gezahlt worden sind (§ 29 Abs. 2 GewStG)
- Die allgemeinen Erklärungsfristen gelten auch hier
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), mit Berater bis Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 Nr. 3 AO)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Anschrift jeder Betriebsstätte und die jeweils hebeberechtigte Gemeinde
- Arbeitslöhne je Betriebsstätte für den Erhebungszeitraum
- Zuschläge für Mehrarbeit sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, getrennt erfasst
- Liste der Auszubildenden, deren Vergütungen herauszurechnen sind
- Einzelvergütungen über 50 000 Euro, arbeitnehmerbezogen
- Tantiemen und Gratifikationen, die auszuscheiden sind
- Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: die im Betrieb tätigen Unternehmer
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Wen es betrifft
- Jeder Steuerschuldner, der im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG)
- Auch wer nur EINE Betriebsstätte hat, die sich über mehrere Gemeinden ERSTRECKT (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG)
- Auch wer eine Betriebsstätte INNERHALB eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere VERLEGT hat — derselbe Satz nennt diesen Fall ausdrücklich
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften besonders: für die im Betrieb tätigen Unternehmer sind insgesamt 25 000 Euro jährlich als Arbeitslöhne anzusetzen, obwohl kein Gehalt gezahlt wird (§ 31 Abs. 5 GewStG)
- NICHT betroffen, wer alle Betriebsstätten in einer einzigen Gemeinde unterhält
- Praktisch nicht betroffen, wenn der Steuermessbetrag 10 Euro nicht übersteigt: er wird dann in voller Höhe der Gemeinde der Geschäftsleitung zugewiesen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GewStG)
Konkretes Beispiel
Die Elektro Sauer e. K. unterhält eine Werkstatt in Aalen und eine Filiale in Heidenheim
Der Steuermessbetrag für 2025 beträgt 4 900 Euro. In Aalen werden Arbeitslöhne von 150 000 Euro gezahlt, darunter 62 000 Euro an einen Meister; von dessen Vergütung sind nur 50 000 Euro anzusetzen, denn sonstige Vergütungen bleiben außer Ansatz, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Euro übersteigen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Aalen kommt damit auf 150 000 − 12 000 = 138 000 Euro. Hinzu kommen 25 000 Euro für den im Betrieb tätigen Inhaber: bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer insgesamt 25 000 Euro jährlich anzusetzen (§ 31 Abs. 5 GewStG). Aalen steht also bei 163 000 Euro. In Heidenheim werden 82 600 Euro gezahlt; bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden (§ 29 Abs. 3 GewStG), also 82 000 Euro. Die Summe beträgt 245 000 Euro. Der Messbetrag wird im Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG): Aalen 4 900 × 163 000 / 245 000 = 3 260 Euro, Heidenheim 4 900 × 82 000 / 245 000 = 1 640 Euro. Jede Gemeinde wendet auf ihren Anteil ihren eigenen Hebesatz an — was jede daraus macht, rechnet der Gewerbesteuer-Rechner aus, diese Seite nennt keinen Hebesatz. Ohne den Unternehmerlohn des § 31 Abs. 5 GewStG hätte Aalen nur 138 000 von 220 000 Euro getragen und wäre spürbar schlechter gestellt gewesen.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie fest, ob überhaupt zu zerlegen ist: Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, eine gemeindeübergreifende Betriebsstätte oder eine Verlegung im Erhebungszeitraum (§ 28 Abs. 1 GewStG).
- Prüfen Sie die Kleinbetragsgrenze: übersteigt der Steuermessbetrag 10 Euro nicht, wird er in voller Höhe der Gemeinde der Geschäftsleitung zugewiesen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GewStG).
- Erfassen Sie je Betriebsstätte die Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums — maßgeblich sind die dort erzielten oder gezahlten Löhne (§ 29 Abs. 2 GewStG).
- Nehmen Sie die Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit MIT HINEIN: sie gehören unbeschadet ihrer einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
- Lassen Sie die Vergütungen an Personen weg, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 31 Abs. 2 GewStG).
- Streichen Sie gewinnabhängige Einmalvergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen, und kürzen Sie sonstige Vergütungen auf 50 000 Euro je einzelnem Arbeitnehmer (§ 31 Abs. 4 GewStG).
- Setzen Sie bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft insgesamt 25 000 Euro jährlich für die im Betrieb tätigen Unternehmer an (§ 31 Abs. 5 GewStG).
- Runden Sie erst zum Schluss: bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden (§ 29 Abs. 3 GewStG).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und übermitteln Sie die „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt 1 D)“ neben der Erklärung zur Festsetzung des Messbetrags (§ 14a Satz 1 GewStG).
Gut zu wissen
- Der Unternehmerlohn des § 31 Abs. 5 GewStG ist eine der wenigen Stellen, an denen das Steuerrecht einem Einzelunternehmer ein fiktives Gehalt zurechnet — hier zu seinen Gunsten, denn es verschiebt Zerlegungsanteil zu seiner Betriebsstätte.
- Steuerfreie Zuschläge zählen trotzdem mit: die Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören UNBESCHADET der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Ein Schichtbetrieb verschiebt damit Anteile, die in der Lohnsteuer unsichtbar sind.
- Die Deckelung von 50 000 Euro gilt JE EINZELNEM ARBEITNEHMER, nicht je Betriebsstätte (§ 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Eine Betriebsstätte mit wenigen hochbezahlten Kräften wiegt deshalb weniger, als ihre Lohnsumme vermuten lässt.
- Gewinnabhängige Einmalvergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen sind gar nicht anzusetzen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 GewStG).
- Auszubildendenvergütungen zählen nicht mit (§ 31 Abs. 2 GewStG) — ein Ausbildungsbetrieb erhält dafür keinen höheren Anteil.
- Die Abrundung auf volle 1 000 Euro erfolgt erst bei der Ermittlung der VERHÄLTNISZAHLEN (§ 29 Abs. 3 GewStG), also nach allen Kürzungen und Zurechnungen.
- Liegt die Geschäftsleitung im Ausland, wird ein Messbetrag bis 10 Euro der Gemeinde zugewiesen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
- Für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie betreiben, gilt ein ANDERER Maßstab: ein Zehntel Arbeitslöhne, neun Zehntel installierte Leistung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).
Häufige Fehler
- Die Zerlegungserklärung für einen Teil der Messbetragserklärung halten. § 14a Satz 1 GewStG verlangt in den Fällen des § 28 GewStG beide, nebeneinander.
- Nur an mehrere Standorte denken. Auch eine einzige Betriebsstätte, die sich über mehrere Gemeinden erstreckt, und eine Verlegung innerhalb des Erhebungszeitraums lösen die Zerlegung aus (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
- Steuerfreie Nacht- und Sonntagszuschläge weglassen. Sie gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
- Den Unternehmerlohn vergessen. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer insgesamt 25 000 Euro jährlich anzusetzen (§ 31 Abs. 5 GewStG) — ihn wegzulassen kostet Anteil an der eigenen Gemeinde.
- Die 50 000-Euro-Grenze auf die Lohnsumme der Betriebsstätte anwenden. Sie gilt je einzelnem Arbeitnehmer (§ 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
- Tantiemen mitrechnen. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen sind nicht anzusetzen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 GewStG).
- Zu früh runden. Die Abrundung auf volle 1 000 Euro gehört an das Ende, bei der Ermittlung der Verhältniszahlen (§ 29 Abs. 3 GewStG).
- Bei einem Kleinstbetrag zerlegen wollen. Übersteigt der Steuermessbetrag 10 Euro nicht, geht er vollständig an die Gemeinde der Geschäftsleitung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GewStG).
Häufige Fragen
Wann muss ich zerlegen?
Wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind; das gilt auch, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt worden ist (§ 28 Abs. 1 GewStG).
Nach welchem Maßstab wird zerlegt?
Nach dem Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne aller Betriebsstätten zu den Arbeitslöhnen der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden (§ 29 Abs. 3 GewStG).
Ich bin Einzelunternehmer und zahle mir kein Gehalt — zähle ich mit?
Ja. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25 000 Euro jährlich anzusetzen (§ 31 Abs. 5 GewStG).
Zählen steuerfreie Nachtzuschläge mit?
Ja. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Gibt es eine Obergrenze je Arbeitnehmer?
Ja. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen sind nicht anzusetzen, und das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Euro übersteigen (§ 31 Abs. 4 GewStG).
Was passiert bei einem sehr kleinen Messbetrag?
Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro, ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet; liegt diese im Ausland, der Gemeinde mit der wirtschaftlich bedeutendsten zu berücksichtigenden Betriebsstätte (§ 34 Abs. 1 GewStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 28 GewStG — Zerlegung, Allgemeines (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 29 GewStG — Zerlegungsmaßstab — 22. September 2026
- § 31 GewStG — Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung — 22. September 2026
- § 34 GewStG — Kleinbeträge — 22. September 2026
- § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt 1 D)“ — 22. September 2026
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