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Anlage 34a: Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns

Sind im zu versteuernden Einkommen NICHT ENTNOMMENE Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem ermäßigten Satz zu berechnen: 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume BIS 2027, 27 Prozent für 2028 und 2029, 26 Prozent für 2030 und 2031, und 25 Prozent ab 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Preis dieser Ermäßigung ist eine SPÄTERE Nachversteuerung: übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres den Gewinn, ist nachzuversteuern, und die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent (§ 34a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Die Begünstigung verschiebt also, sie erlässt nicht.

Aktuell für 2025 — geprüft am 3. Oktober 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.

Fristen

Der Antrag ist für JEDEN Betrieb und JEDEN Veranlagungszeitraum gesondert zu stellen
§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG — bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt
Rücknahme möglich bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den NÄCHSTEN Veranlagungszeitraum
§ 34a Abs. 1 Satz 5 EStG — der Bescheid ist dann entsprechend zu ändern, und die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vorher (Satz 6)
Jährlich: gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG — für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelter Gewinn des Betriebs
  • Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres, getrennt erfasst
  • Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres
  • Bei Mitunternehmeranteilen: Anteil am ermittelten Gewinn in Prozent und in Euro
  • Der zum Ende des Vorjahres festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag
  • Angaben zu Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG
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Wen es betrifft

  • Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3), soweit Gewinne im Betrieb bleiben (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Bei Mitunternehmeranteilen NUR, wenn der Anteil am nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 PROZENT beträgt ODER 10 000 EURO übersteigt (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG)
  • Wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelt: das sind die beiden Methoden, die § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG für den nicht entnommenen Gewinn nennt
  • NICHT anwendbar, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • NICHT anwendbar auf Gewinne nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Wer eine optierende Gesellschaft nach § 1a KStG ist, stellt sich die Frage nicht mehr: dort wird ohnehin wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, und Gewinnanteile gelten erst als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden

Konkretes Beispiel

Andreas Kohl, Einzelunternehmer im Werkzeugbau, lässt 2025 Gewinn im Betrieb

Sein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelter Gewinn beträgt 200 000 Euro. Er entnimmt im Wirtschaftsjahr 80 000 Euro und legt nichts ein; die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres beträgt 15 000 Euro. Der nicht entnommene Gewinn ist der ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen, VERMEHRT um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG): 200 000 − 80 000 + 15 000 = 135 000 Euro. Beantragt Andreas die Begünstigung in voller Höhe, wird die Einkommensteuer auf diese 135 000 Euro für den Veranlagungszeitraum 2025 mit 28,25 Prozent berechnet (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), also 38 137,50 Euro. Ob ihn das besserstellt, hängt allein von seinem persönlichen Steuersatz auf denselben Betrag ab — diese Seite nennt keinen Tarif, der Rechner zum Einkommensteuertarif rechnet ihn aus. Zwei Dinge muss Andreas dabei einplanen. Erstens die Nachversteuerung: entnimmt er in einem späteren Jahr mehr, als er verdient, ist der Nachversteuerungsbetrag mit 25 Prozent zu versteuern (§ 34a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG) — die Begünstigung ist also ein Aufschub. Zweitens die Liquidität des laufenden Jahres: bei der Festsetzung der Vorauszahlungen bleibt die Steuerermäßigung nach § 34a ausdrücklich AUSSER ANSATZ (§ 37 Abs. 3 Satz 5 EStG). Seine Vorauszahlungen sinken durch den Antrag also nicht.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie zuerst die Gewinnermittlung: § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG knüpft den nicht entnommenen Gewinn an den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn.
  2. Prüfen Sie bei einem Mitunternehmeranteil die Schwelle: der Anteil muss mehr als 10 Prozent betragen ODER 10 000 Euro übersteigen (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG).
  3. Berechnen Sie den nicht entnommenen Gewinn: ermittelter Gewinn, MINUS positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres, PLUS Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG).
  4. Lassen Sie dabei die Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags außer Ansatz (§ 34a Abs. 2 Satz 2 EStG).
  5. Prüfen Sie die Ausschlüsse: kein § 34a, soweit der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 oder die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird, und nicht für Gewinne nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  6. Entscheiden Sie, ob Sie GANZ oder TEILWEISE beantragen — das Gesetz lässt beides zu (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  7. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und reichen Sie die „Anlage 34a (Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns)“ mit der Einkommensteuererklärung ein; der Antrag ist je Betrieb und je Veranlagungszeitraum gesondert zu stellen (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG).
  8. Verfolgen Sie den jährlich gesondert festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag (§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG) — er ist der Bestand, auf den eine spätere Nachversteuerung zugreift.
  9. Rechnen Sie NICHT mit niedrigeren Vorauszahlungen: die Ermäßigung nach § 34a bleibt bei deren Festsetzung außer Ansatz (§ 37 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Gut zu wissen

  • Der Satz ist im Gesetz selbst DATIERT und fällt gestaffelt: 28,25 Prozent bis 2027, 27 Prozent für 2028 und 2029, 26 Prozent für 2030 und 2031, 25 Prozent ab 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ab 2032 entspricht der Begünstigungssatz dem Nachversteuerungssatz.
  • Die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres wird dem nicht entnommenen Gewinn HINZUGERECHNET (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG) — sie erhöht also die begünstigungsfähige Größe, obwohl sie abgeflossen ist.
  • Entnahmen gelten VORRANGIG bis zur Höhe der Einkommensteuer nach Absatz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet (§ 34a Abs. 2 Satz 3 EStG) — man muss die Steuer auf den begünstigten Gewinn also nicht aus versteuertem Privatvermögen aufbringen.
  • Der Antrag ist bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den NÄCHSTEN Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise rücknehmbar (§ 34a Abs. 1 Satz 5 EStG). Man kann also ein Jahr später noch umsteuern.
  • Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil JÄHRLICH gesondert festgestellt (§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG) — der Bestand ist damit amtlich dokumentiert, nicht nur intern.
  • Eine Nachversteuerung ist auch bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 EStG durchzuführen (§ 34a Abs. 6 Nr. 1 EStG) — der Aufschub endet spätestens dort.
  • Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge zu vermindern, die für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden (§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG).
  • Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG löst unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 eine Nachversteuerung aus; auf Antrag kann der nachversteuerungspflichtige Betrag stattdessen auf den anderen Betrieb übertragen werden (§ 34a Abs. 5 EStG).

Häufige Fehler

  • Die Begünstigung für einen Steuererlass halten. Sie ist ein Aufschub: die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent (§ 34a Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Die Gewerbesteuer beim nicht entnommenen Gewinn abziehen. § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG rechnet sie ausdrücklich HINZU.
  • Die Entnahmen brutto abziehen. Maßgeblich ist der positive SALDO der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Als Mitunternehmer mit kleinem Anteil beantragen. Der Antrag setzt einen Anteil von mehr als 10 Prozent oder über 10 000 Euro voraus (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Den Antrag einmal für alle Betriebe und Jahre stellen. Er ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil und für jeden Veranlagungszeitraum GESONDERT zu stellen (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • Die Begünstigung neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 oder der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG schließt das insoweit aus.
  • Auf niedrigere Vorauszahlungen hoffen. Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt bei der Festsetzung der Vorauszahlungen außer Ansatz (§ 37 Abs. 3 Satz 5 EStG).
  • Vergessen, dass die Betriebsaufgabe die Nachversteuerung auslöst (§ 34a Abs. 6 Nr. 1 EStG) — wer ohnehin in wenigen Jahren verkaufen will, verschiebt die Steuer nur kurz.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der begünstigte Steuersatz?

28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027, 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 Prozent für 2030 und 2031 und 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Wie berechnet sich der nicht entnommene Gewinn?

Es ist der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Was kostet mich die spätere Nachversteuerung?

Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres den ermittelten Gewinn, ist nachzuversteuern, soweit zum Ende des Vorjahres ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde; die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent (§ 34a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

Kann ich den Antrag zurücknehmen?

Ja, ganz oder teilweise, bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum; der Bescheid ist dann entsprechend zu ändern (§ 34a Abs. 1 Satz 5 EStG).

Gilt das auch für meinen Anteil an einer Personengesellschaft?

Nur oberhalb einer Schwelle. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn der Anteil am nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Sinken dadurch meine Vorauszahlungen?

Nein. Bei der Bemessung der Vorauszahlungen bleibt die Steuerermäßigung nach § 34a ausdrücklich außer Ansatz (§ 37 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

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