Antrag auf Forschungszulage (FZulG)
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, und wer als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt, kann ZUSÄTZLICH eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte BEANTRAGEN (§ 4 Abs. 1 FZulG). Sie ist keine Steuerermäßigung, die ins Leere läuft, wenn kein Gewinn da ist: die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer VOLLSTÄNDIG auf die festgesetzte Steuer angerechnet, und ein danach verbleibender Überschuss wird AUSGEZAHLT (§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZulG). Der Antrag ist NACH Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch zu stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FZulG) — und er setzt eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle voraus (§ 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 FZulG).
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.
Fristen
- Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres
- § 4 Abs. 2 FZulG — in dem die Löhne bezogen oder die übrigen förderfähigen Aufwendungen entstanden sind
- Der Antrag ist NACH Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 FZulG — nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle
- Zuerst die Bescheinigung, dann der Antrag
- Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6 für die aufgeführten Vorhaben ERFORDERLICH (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FZulG)
- Vor der Veranlagung: Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich
- Ist die Erklärung noch nicht abgegeben und können die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG noch angepasst werden, hat das Finanzamt sie auf Antrag um die Zulage herabzusetzen, höchstens auf 0 Euro (§ 10 Abs. 2a FZulG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Bescheinigung der Bescheinigungsstelle für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- Beschreibung jedes Vorhabens, genau genug für eine Überprüfung
- Lohnaufzeichnungen der in Forschung und Entwicklung betrauten Arbeitnehmer
- Ausgaben für die Zukunftssicherung nach § 3 Nummer 62 EStG
- Bei Eigenleistungen: Stundennachweis je Woche
- Bei Mitunternehmerschaften: die schriftliche Vergütungsvereinbarung
- Bei Auftragsforschung: Auftragsdatum und Entgelt
- Bei verbundenen Unternehmen: die Verteilung der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit Arbeitnehmern in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die Ausgaben für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG (§ 3 Abs. 1 FZulG)
- EINZELUNTERNEHMER mit eigener Forschungsarbeit: je nachgewiesener Arbeitsstunde sind 100 Euro anzusetzen, bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FZulG)
- Mitunternehmerschaften, deren Gesellschafter vertraglich eine Tätigkeitsvergütung für Forschungsarbeit vereinbart haben — förderfähig, soweit sie 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Stunden pro Woche nicht übersteigt, und nur bei einer zivilrechtlich wirksamen, ernsthaft gewollten, tatsächlich durchgeführten und klar abgegrenzten Vereinbarung (§ 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FZulG)
- Auftraggeber von Forschung: für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des Entgelts (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZulG)
- Auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anstellungsvertrag die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG)
- Verbundene Unternehmen: die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage gilt für sie INSGESAMT (§ 3 Abs. 6 Satz 1 FZulG)
Konkretes Beispiel
Jana Reichert entwickelt 2026 allein ein Messverfahren in ihrem Einzelunternehmen
Jana arbeitet 2026 über 40 Wochen hinweg jeweils 30 nachgewiesene Stunden an einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das sie im Januar 2026 begonnen hat. Für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sind je nachgewiesener Arbeitsstunde 100 Euro anzusetzen, bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FZulG); 30 Stunden liegen darunter, also zählen alle. 40 Wochen × 30 Stunden = 1 200 Stunden × 100 Euro = 120 000 Euro. Weil ihr Vorhaben nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, kommt der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten hinzu: pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 3b FZulG), also 24 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage beträgt damit 144 000 Euro und bleibt weit unter der Höchstgrenze von 12 000 000 Euro, die für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen gilt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 FZulG). Die Zulage beträgt 25 Prozent davon (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FZulG); als KMU im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung kann Jana zusätzlich eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte BEANTRAGEN (Satz 2), also insgesamt 35 Prozent: 50 400 Euro. Entscheidend für ihre Kasse ist § 10 Abs. 1 FZulG: die festgesetzte Zulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet, und ergibt sich danach ein Überschuss zu ihren Gunsten, wird er ihr als Einkommensteuererstattung ausgezahlt. Schuldet Jana in diesem Jahr wenig oder keine Steuer, geht die Zulage also nicht verloren. Ohne die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle wäre der Antrag allerdings unvollständig: sie ist für den Antrag erforderlich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FZulG), und die erste Bescheinigung eines Wirtschaftsjahres ist für den Antragsteller gebührenfrei (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FZulG).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Beantragen Sie ZUERST die Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung — sie ist Grundlage der Festsetzung (§ 6 Abs. 1 FZulG) und für den Antrag erforderlich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FZulG).
- Stellen Sie sicher, dass die Bescheinigung für JEDES Vorhaben gesondert die begründete Feststellung enthält, dass die Voraussetzungen des § 2 FZulG vorliegen (§ 6 Abs. 2 FZulG).
- Dokumentieren Sie die förderfähigen Aufwendungen laufend: Arbeitslöhne der in Forschung und Entwicklung betrauten Arbeitnehmer, Zukunftssicherungsausgaben nach § 3 Nr. 62 EStG, und bei Einzelunternehmern die nachgewiesenen Arbeitsstunden (§ 3 Abs. 1 und 3 FZulG).
- Führen Sie bei Eigenleistungen einen Stundennachweis — die 100 Euro sind JE NACHGEWIESENER Arbeitsstunde anzusetzen, und die Grenze von 40 Wochenstunden gilt insgesamt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG).
- Prüfen Sie bei einer Mitunternehmerschaft, ob die Vergütungsvereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt und klar abgegrenzt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 4 FZulG).
- Warten Sie den Ablauf des Wirtschaftsjahres ab: der Antrag ist erst danach zu stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FZulG), und der Anspruch entsteht ebenfalls erst dann (§ 4 Abs. 2 FZulG).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Antrag auf Forschungszulage“; stellen Sie ihn bei dem für Ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt, bei einer Mitunternehmerschaft beim Feststellungsfinanzamt (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FZulG).
- Bezeichnen Sie Vorhaben und Aufwendungen SO GENAU, dass eine Überprüfung möglich ist, und geben Sie bei verbundenen Unternehmen die Verteilung der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage an (§ 5 Abs. 2 FZulG).
- Versichern Sie im Antrag, dass sich die dem Bescheinigungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhalte nicht verändert haben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FZulG).
- Beantragen Sie, wenn die Steuererklärung noch nicht abgegeben ist, die Herabsetzung der Vorauszahlungen um die festgesetzte Zulage, höchstens auf 0 Euro (§ 10 Abs. 2a FZulG).
Gut zu wissen
- Die Erhöhung um zehn Prozentpunkte für KMU ist zu BEANTRAGEN, sie tritt nicht von selbst ein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
- Die Zulage wirkt auch im Verlustjahr: sie wird vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet, und ein Überschuss wird als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt (§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZulG).
- Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Anrechnung anteilig, und die Anteile sind gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustellen; Maßstab ist der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FZulG).
- Der pauschale Aufschlag für Gemein- und Betriebskosten von 20 Prozent gilt nur für Vorhaben, die NACH DEM 31. DEZEMBER 2025 begonnen haben (§ 3 Abs. 3b FZulG).
- Bei Auftragsforschung sind 70 Prozent des Entgelts förderfähig, wenn das Vorhaben nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegeben wurde, und 60 Prozent davor (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FZulG). Ein an Unterauftragnehmer weitervergebenes Entgelt ist KEIN förderfähiger Aufwand (Satz 3).
- Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage ist gestaffelt: 12 000 000 Euro für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene Aufwendungen, 10 000 000 Euro davor ab dem 28. März 2024 (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 3 und 4 FZulG).
- Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Grenze INSGESAMT, wobei Verbundenheit über den beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB bestimmt wird und die Bemessungsgrundlage eines KALENDERJAHRES maßgeblich ist (§ 3 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 FZulG).
- Die Summe der staatlichen Beihilfen darf pro Unternehmen und Vorhaben einschließlich der Forschungszulagen 15 000 000 Euro nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 FZulG).
- Die ERSTE Bescheinigung eines Wirtschaftsjahres ist gebührenfrei; ab der zweiten können Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 6 Abs. 5 FZulG). Vorhaben eines Jahres also möglichst in einem Bescheinigungsantrag bündeln.
Häufige Fehler
- Den Antrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen. Er ist NACH dessen Ablauf zu stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FZulG), und der Anspruch entsteht erst mit dem Ablauf (§ 4 Abs. 2 FZulG).
- Ohne Bescheinigung beantragen. Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6 FZulG für die aufgeführten Vorhaben erforderlich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FZulG), und sie ist Grundlage der Festsetzung (§ 6 Abs. 1 FZulG).
- Die KMU-Erhöhung als automatisch ansehen. Sie ist zu beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
- Als Einzelunternehmer die eigene Arbeitszeit für nicht förderfähig halten. Eigenleistungen sind mit 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde anzusetzen, bei maximal 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FZulG).
- Mehr als 40 Wochenstunden ansetzen. Die Grenze gilt INSGESAMT (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG).
- Bei einer Mitunternehmerschaft eine mündliche Vergütungsabrede zugrunde legen. Die Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt und klar abgrenzbar sein (§ 3 Abs. 3 Satz 4 FZulG).
- Das an Unterauftragnehmer weitergereichte Entgelt mitrechnen. Es ist ausdrücklich kein förderfähiger Aufwand (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG).
- In einem Verbund jede Gesellschaft bis zur Höchstgrenze ansetzen. Die Grenze gilt für die verbundenen Unternehmen insgesamt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 FZulG).
- Mehrere Bescheinigungsanträge über das Jahr verteilen. Nur die erste Bescheinigung eines Wirtschaftsjahres ist gebührenfrei (§ 6 Abs. 5 FZulG).
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Sie beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 FZulG).
Bringt sie mir etwas, wenn ich Verluste mache?
Ja. Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet; ergibt sich danach ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird er als Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt (§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZulG).
Zählt meine eigene Arbeitszeit als Einzelunternehmer?
Ja. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Vorhaben; je nachgewiesener Arbeitsstunde sind 100 Euro anzusetzen, bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FZulG).
Wann stelle ich den Antrag?
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen bezogen wurden oder entstanden sind, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle bei dem für Ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FZulG). Ist eine Mitunternehmerschaft anspruchsberechtigt, ist der Antrag beim Feststellungsfinanzamt zu stellen (Satz 3).
Brauche ich wirklich eine Bescheinigung?
Ja. Grundlage für die Festsetzung ist für jedes im Antrag aufgeführte Vorhaben eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle (§ 6 Abs. 1 FZulG), und für den Antrag ist sie erforderlich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FZulG). Die erste Bescheinigung eines Wirtschaftsjahres ist gebührenfrei (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FZulG).
Kann ich vor der Veranlagung etwas davon haben?
Unter Umständen ja. Ist die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung noch nicht abgegeben und können die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden, hat das Finanzamt sie auf Antrag um die festgesetzte Forschungszulage herabzusetzen, höchstens jedoch auf 0 Euro (§ 10 Abs. 2a FZulG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 3 FZulG — Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 4 FZulG — Höhe der Forschungszulage — 22. September 2026
- § 5 FZulG — Antrag auf Forschungszulage — 22. September 2026
- § 6 FZulG — Bescheinigung — 22. September 2026
- § 10 FZulG — Festsetzung und Leistung der Forschungszulage — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Antrag auf Forschungszulage“ — 22. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.