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Firmenwagen versteuern: geldwerter Vorteil nach der 1-Prozent-Regel

Maßgebend ist der BRUTTOLISTENPREIS, nicht der gezahlte Preis: Rabatte, Gebrauchtkauf und günstiges Leasing ändern nichts. Und ab 34 Entfernungskilometern kostet der Arbeitsweg mehr als die Privatnutzung selbst.

Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 8 Abs. 2 Satz 5 (l. 7) — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, oder »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug a) »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, oder »

Annahmen der Berechnung

  • Gerechnet wird der Sachbezug eines ARBEITNEHMERS nach § 8 Abs. 2, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 verweist. Für Selbstständige gilt zusätzlich die Voraussetzung einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent.
  • Anzusetzen ist der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung samt Sonderausstattung und Umsatzsteuer — unabhängig davon, was tatsächlich gezahlt wurde.
  • Nicht abgebildet ist die Fahrtenbuchmethode des § 8 Abs. 2 Satz 4, die den gesamten Wert durch die tatsächlichen Kosten ersetzt und bei geringer Privatnutzung oft deutlich günstiger ist.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.