Sachzuwendungen pauschal versteuern — 30 Prozent nach § 37b EStG
Der Zuwendende kann die Steuer des Empfängers mit 30 Prozent der Bruttoaufwendungen übernehmen. Über 10 000 Euro je Empfänger und Jahr ist nur der übersteigende Teil ausgeschlossen, eine einzelne Zuwendung über 10 000 Euro dagegen vollständig.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Ihr Ergebnis
Füllen Sie die Felder aus und starten Sie die Berechnung: der vollständige Rechenweg erscheint hier, kostenlos.
Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, 1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder [...] den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. »
Annahmen der Berechnung
- Die Zuwendungen bestehen nicht in Geld, sind betrieblich veranlasst und werden zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht.
- Das Wahlrecht wird einheitlich für alle Zuwendungen des Wirtschaftsjahres ausgeübt, wie es § 37b Abs. 1 Satz 1 verlangt.
- Je Empfänger wird höchstens eine Einzelzuwendung über 10 000 Euro berücksichtigt — die größte. Liegen mehrere darüber, ist jede einzeln auszuschließen.
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Pauschalsteuer sind nicht berechnet.
Weiterführend
Verwandte Rechner
Die benachbarten Berechnungen: die andere Seite derselben Entscheidung, oder der nächste Schritt.
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.