Sonstige Vorsorgeaufwendungen — wie viel ist abziehbar?
Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) und weitere Versicherungen sind zusammen bis 2 800 Euro abziehbar, bei Zuschuss oder beitragsfreier Absicherung bis 1 900 Euro. Übersteigt schon die Basisabsicherung diesen Betrag, wird sie voll abgezogen — die übrigen Versicherungen wirken sich dann nicht mehr aus.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Ihr Ergebnis
Füllen Sie die Felder aus und starten Sie die Berechnung: der vollständige Rechenweg erscheint hier, kostenlos.
Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 4 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern »
Annahmen der Berechnung
- Eingetragen werden eigene, im Jahr gezahlte Beiträge nach Abzug von Erstattungen und steuerfreien Zuschüssen.
- Die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG gilt nur für die Kalenderjahre 2013 bis 2019 und wird nicht berechnet.
- Bei privater Krankenversicherung ist der Basisanteil laut Bescheinigung des Versicherers einzutragen; Wahlleistungen gehören zu den weiteren Vorsorgeaufwendungen.
Weiterführend
Verwandte Rechner
Die benachbarten Berechnungen: die andere Seite derselben Entscheidung, oder der nächste Schritt.
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.