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Kranken- und Pflegeversicherung für Selbständige — Beitrag als freiwilliges Mitglied

Freiwillig versicherte Selbständige zahlen auf ihre gesamten Einnahmen, mindestens auf ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (2026: 1 318,33 Euro im Monat) und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ohne Wahlerklärung zum Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 %, mit ihr 14,6 %, jeweils zuzüglich Zusatzbeitrag. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Sich als Selbständiger sozial absichern· Schritt 3 von 7· Nächster Schritt: Statusfeststellungsverfahren — Freelancer oder Beschäftigter?

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Vorausgesetzt wird eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Versicherungspflichtige (etwa über die Künstlersozialkasse) und privat Versicherte sind nicht erfasst.
  • Eingegeben werden die monatlichen Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde liegen — die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht nur der Gewinn. Die vorläufige Festsetzung nach dem letzten Steuerbescheid und die spätere endgültige Festsetzung (§ 240 Abs. 4a) werden nicht nachgebildet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für 2026 wird eingegeben: der geltende § 223 SGB V regelt sie nur für 2027. Die Grenze der Pflegeversicherung folgt aus § 55 Abs. 2 SGB XI und wird berechnet.
  • Nicht erfasst: Renten neben dem Einkommen (§ 240 Abs. 3), Rentenantragsteller (Abs. 4 Satz 3), ruhende Leistungsansprüche im Ausland (Abs. 4b), die Anrechnung von Ehegatteneinkommen (Abs. 5) und die Festsetzung auf die Höchstgrenze bei fehlenden Nachweisen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.