Kranken- und Pflegeversicherung für Selbständige — Beitrag als freiwilliges Mitglied
Freiwillig versicherte Selbständige zahlen auf ihre gesamten Einnahmen, mindestens auf ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (2026: 1 318,33 Euro im Monat) und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ohne Wahlerklärung zum Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 %, mit ihr 14,6 %, jeweils zuzüglich Zusatzbeitrag. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Sich als Selbständiger sozial absichern· Schritt 3 von 7· Nächster Schritt: Statusfeststellungsverfahren — Freelancer oder Beschäftigter?
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 240 Abs. 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 223 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen. »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 241 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 243 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. [...] Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) § 1 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für jedes Kind ab dem zweiten Kind »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zum fünften Kind »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 2 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 2 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Vorausgesetzt wird eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Versicherungspflichtige (etwa über die Künstlersozialkasse) und privat Versicherte sind nicht erfasst.
- Eingegeben werden die monatlichen Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde liegen — die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht nur der Gewinn. Die vorläufige Festsetzung nach dem letzten Steuerbescheid und die spätere endgültige Festsetzung (§ 240 Abs. 4a) werden nicht nachgebildet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für 2026 wird eingegeben: der geltende § 223 SGB V regelt sie nur für 2027. Die Grenze der Pflegeversicherung folgt aus § 55 Abs. 2 SGB XI und wird berechnet.
- Nicht erfasst: Renten neben dem Einkommen (§ 240 Abs. 3), Rentenantragsteller (Abs. 4 Satz 3), ruhende Leistungsansprüche im Ausland (Abs. 4b), die Anrechnung von Ehegatteneinkommen (Abs. 5) und die Festsetzung auf die Höchstgrenze bei fehlenden Nachweisen.
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