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Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG berechnen

Zwei Grenzen von 200 000 Euro, zwei verschiedene Dinge: die eine ist eine ZUGANGSVORAUSSETZUNG und schließt das Instrument ganz, die andere ein KONTINGENT über vier Wirtschaftsjahre. Und der Gewinn wird OHNE den Abzug geprüft — man kann sich nicht hineinrechnen.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 6 von 11· Nächster Schritt: Aufbewahrungsfristen berechnen — zehn, acht oder sechs Jahre

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lettre b — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen »

Annahmen der Berechnung

  • Begünstigt sind nur abnutzbare BEWEGLICHE Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum Ende des Folgejahres fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden. Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter fallen nicht darunter.
  • Die Sonderabschreibung des Absatzes 5 ist nicht abgebildet; sie kann neben dem Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden und erhöht die Entlastung zusätzlich.
  • Gerechnet wird EIN Betrieb. Der Höchstbetrag des Satzes 4 gilt je Betrieb, nicht je Steuerpflichtigem.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.