Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG berechnen
Zwei Grenzen von 200 000 Euro, zwei verschiedene Dinge: die eine ist eine ZUGANGSVORAUSSETZUNG und schließt das Instrument ganz, die andere ein KONTINGENT über vier Wirtschaftsjahre. Und der Gewinn wird OHNE den Abzug geprüft — man kann sich nicht hineinrechnen.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 6 von 11· Nächster Schritt: Aufbewahrungsfristen berechnen — zehn, acht oder sechs Jahre
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lettre b — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen »
Annahmen der Berechnung
- Begünstigt sind nur abnutzbare BEWEGLICHE Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum Ende des Folgejahres fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden. Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter fallen nicht darunter.
- Die Sonderabschreibung des Absatzes 5 ist nicht abgebildet; sie kann neben dem Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden und erhöht die Entlastung zusätzlich.
- Gerechnet wird EIN Betrieb. Der Höchstbetrag des Satzes 4 gilt je Betrieb, nicht je Steuerpflichtigem.
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