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Aufbewahrungsfristen berechnen — zehn, acht oder sechs Jahre

Die Frist beginnt erst mit dem SCHLUSS des Kalenderjahrs, in dem die Unterlage entstanden ist. Ein Beleg aus 2026 mit zehnjähriger Frist läuft am 31. Dezember 2036 ab — er belegt das Regal also ELF Kalenderjahre. Wer Entstehungsjahr und Frist addiert und am 1. Januar vernichtet, vernichtet zwölf Monate zu früh.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 7 von 11· Nächster Schritt: Einkommensteuer-Vorauszahlungen — Termine und Mindestbeträge

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — AO § 147 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 Nummer 1 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 147 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 147 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind »

Annahmen der Berechnung

  • Gerechnet wird in ganzen Kalenderjahren: die Frist endet stets am 31. Dezember, nie am Tag des Belegdatums.
  • Die Frist läuft NICHT ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch offen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5): das Ergebnis ist ein Regelablauf, keine Vernichtungserlaubnis.
  • Ohne Lieferscheine ohne Belegfunktion: für sie endet die Frist mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4) — ein Ereignis, keine Dauer.

Weiterführend

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Das oder die amtlichen Formulare, die auszufüllen sind, sobald der Betrag feststeht, Feld für Feld erklärt.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.