Geschenke und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen
Die 50 Euro sind eine FREIGRENZE je Empfänger und Wirtschaftsjahr: ein Cent darüber, und die gesamte Zuwendung ist nicht mehr abziehbar — auch die früheren Aufmerksamkeiten desselben Jahres. Angemessene und nachgewiesene Bewirtungskosten dagegen sind zu 70 Prozent abziehbar, ohne Schwelle.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro nicht übersteigen; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. »
Annahmen der Berechnung
- Bei Geschenken ist die SUMME aller Zuwendungen an denselben Empfänger im Wirtschaftsjahr einzutragen, nicht der Wert eines einzelnen Geschenks. Genau darauf stellt der Gesetzeswortlaut ab.
- Die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen wird unterstellt. Was „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung" unangemessen ist, wird vorab ausgeschieden und nimmt an den 70 Prozent nicht teil.
- Die umsatzsteuerliche Behandlung — insbesondere der Vorsteuerabzug bei nicht abziehbaren Geschenken — ist nicht abgebildet. Einzutragen ist deshalb der Nettobetrag ohne abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG); nur wer keinen Vorsteuerabzug hat, trägt den Bruttobetrag ein.
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