Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG — Übertragung und Gewinnzuschlag
Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden kann auf Grund und Boden oder Gebäude übertragen werden, der Gewinn aus einem Gebäude nur auf Gebäude. Die Rücklage steht vier Wirtschaftsjahre zur Verfügung, bei begonnenen Neubauten sechs. Wird sie ohne Übertragung aufgelöst, erhöht sich der Gewinn um 6 Prozent je vollem Wirtschaftsjahr.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 6b Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 6b Abs. 3 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 6b Abs. 7 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. »
Annahmen der Berechnung
- Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und Abzug wie Rücklage sind in der Buchführung nachvollziehbar (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 EStG).
- Gerechnet wird der Weg über die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG; der Abzug im Veräußerungsjahr nach Abs. 1 führt bei gleicher Reinvestition zum selben übertragbaren Betrag ohne Zuschlag.
- Erfasst sind nur Grund und Boden und Gebäude. Aufwuchs, Binnenschiffe, Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 10), Erweiterungen und Umbauten, städtebauliche Maßnahmen (Abs. 8) und die Ratenzahlung bei EU-Reinvestition (Abs. 2a) sind nicht erfasst.
- Die Fristverlängerungen des § 52 Abs. 14 EStG betreffen nur Rücklagen, die in den Jahren 2020 bis 2022 aufzulösen waren, und sind nicht berücksichtigt; ebenso wenig das Verbot nach § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG.
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.