Sonderabschreibung nach § 7g EStG berechnen — bis zu 40 Prozent
Neben der regulären AfA können bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren abgezogen werden — wenn der Gewinn im Vorjahr der Anschaffung die Gewinngrenze von 200 000 Euro nicht überschreitet und das Gut fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die 40 Prozent gelten für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 52 Abs. 16 Satz 6 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « § 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lettre b — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7g Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen »
Annahmen der Berechnung
- Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens; Gebäude und immaterielle Güter sind ausgeschlossen.
- Das Gesetz verlangt eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung, ohne eine Quote zu nennen. Der Rechner fragt deshalb nur Ja oder Nein ab.
- Die Gewinngrenze wird aus dem Rechner zum Investitionsabzugsbetrag übernommen; der Gewinn des Vorjahres ist ohne Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen anzugeben.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.