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Forschungszulage berechnen — 25 Prozent, 35 Prozent für KMU

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage; KMU können zehn Prozentpunkte mehr beantragen. Für 2026 entstandene Aufwendungen ist die Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro begrenzt.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 4 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 4 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen. »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12 000 000 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 3 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « sind 100 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 3 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 3 Abs. 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für vor dem 28. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts. »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 3 Abs. 4 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts. »
  • gesetze-im-internet.de — FZulG § 3 Abs. 3b Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen. »

Annahmen der Berechnung

  • Alle Aufwendungen sind nach dem 31. Dezember 2025 entstanden: es gilt die Höchstbemessungsgrundlage des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 FZulG.
  • Das Vorhaben ist ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG; die Bescheinigung nach § 6 FZulG wird vorausgesetzt, nicht geprüft.
  • Das Unternehmen ist nicht mit anderen Unternehmen verbunden: sonst gilt die Höchstgrenze für den Verbund insgesamt (§ 3 Abs. 6 FZulG).
  • Keine der Aufwendungen wird bereits anderweitig gefördert; solche Aufwendungen scheiden nach § 7 Abs. 2 FZulG aus der Bemessungsgrundlage aus.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.