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Abgeltungsteuer berechnen — mit Sparer-Pauschbetrag

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent — aber nicht auf die Bruttoerträge: zuerst wird der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgezogen, bei Zusammenveranlagung 2 000 Euro.

Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 32d Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 9 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt. »

Annahmen der Berechnung

  • Ohne Kirchensteuer, die die Steuer nach der Formel des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG mindert.
  • Ohne Solidaritätszuschlag, der auf die Abgeltungsteuer aufgesetzt wird.
  • Ohne Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG): bei niedrigen Gesamteinkünften kann der tarifliche Satz günstiger sein.
  • Nicht modelliert: Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG) und Teilfreistellung von Fondserträgen (§ 20 InvStG). Der Rechner besteuert den eingegebenen Betrag vollständig — geben Sie die Erträge daher bereits nach Verrechnung realisierter Verluste und ohne den steuerfreien Teil der Fondserträge ein; Bruttoerträge führen zu einer zu hohen Steuer.
  • Nur Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen: Gehören sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, sind sie diesen zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG), und der Satz von 25 Prozent gilt nicht (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Ebenso nicht für die Fälle des § 32d Abs. 2 EStG — etwa Zinsen einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter, soweit sie dort Betriebsausgaben sind. Solche Erträge gehören nicht in die Eingabe.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.