Abgeltungsteuer berechnen — mit Sparer-Pauschbetrag
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent — aber nicht auf die Bruttoerträge: zuerst wird der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgezogen, bei Zusammenveranlagung 2 000 Euro.
Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Kapitalerträge versteuern und erklären· Schritt 2 von 7· Nächster Schritt: Teilfreistellung bei Investmentfonds berechnen — 30, 60 oder 80 Prozent steuerfrei
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32d Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 9 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt. »
Annahmen der Berechnung
- Ohne Kirchensteuer, die die Steuer nach der Formel des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG mindert.
- Ohne Solidaritätszuschlag, der auf die Abgeltungsteuer aufgesetzt wird.
- Ohne Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG): bei niedrigen Gesamteinkünften kann der tarifliche Satz günstiger sein.
- Nicht modelliert: Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG) und Teilfreistellung von Fondserträgen (§ 20 InvStG). Der Rechner besteuert den eingegebenen Betrag vollständig — geben Sie die Erträge daher bereits nach Verrechnung realisierter Verluste und ohne den steuerfreien Teil der Fondserträge ein; Bruttoerträge führen zu einer zu hohen Steuer.
- Nur Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen: Gehören sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, sind sie diesen zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG), und der Satz von 25 Prozent gilt nicht (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Ebenso nicht für die Fälle des § 32d Abs. 2 EStG — etwa Zinsen einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter, soweit sie dort Betriebsausgaben sind. Solche Erträge gehören nicht in die Eingabe.
Weiterführend
Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs
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