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Arbeitslosengeld — wie lange und wie viel?

Die Dauer folgt einer Tabelle mit ZWEI Bedingungen: Versicherungsmonate UND vollendetes Lebensalter. Unter 50 Jahren sind zwölf Monate das Maximum, auch nach zwanzig Berufsjahren.

Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Aus der Arbeitslosigkeit gründen· Schritt 2 von 6· Nächster Schritt: Gründungszuschuss — wie viel Förderung ist möglich?

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 142 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 143 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 149 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben [...] 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 149 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 12 | | 6 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 12 | | 6 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 16 | | 8 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 16 | | 8 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 20 | | 10 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 20 | | 10 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 24 | | 12 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 24 | | 12 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 30 | 50. | 15 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 30 | 50. | 15 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 30 | 50. | 15 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 36 | 55. | 18 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 36 | 55. | 18 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 36 | 55. | 18 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 48 | 58. | 24 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 48 | 58. | 24 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 48 | 58. | 24 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 154 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. »

Annahmen der Berechnung

  • Das Leistungsentgelt wird eingegeben: § 153 SGB III leitet es über pauschalierte Abzüge aus dem Bemessungsentgelt ab, die der Text nicht beziffert.
  • Es gilt die Tabelle des § 147 Abs. 2 SGB III; die kurze Anwartschaft nach § 142 Abs. 2 SGB III folgt der Tabelle des Absatzes 3.
  • Ohne Sperrzeiten nach § 159 SGB III und ohne Restansprüche aus früheren Bewilligungen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.