Arbeitslosengeld — wie lange und wie viel?
Die Dauer folgt einer Tabelle mit ZWEI Bedingungen: Versicherungsmonate UND vollendetes Lebensalter. Unter 50 Jahren sind zwölf Monate das Maximum, auch nach zwanzig Berufsjahren.
Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Aus der Arbeitslosigkeit gründen· Schritt 2 von 6· Nächster Schritt: Gründungszuschuss — wie viel Förderung ist möglich?
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 142 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 143 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 149 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben [...] 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 149 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 12 | | 6 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 12 | | 6 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 16 | | 8 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 16 | | 8 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 20 | | 10 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 20 | | 10 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 24 | | 12 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 24 | | 12 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 30 | 50. | 15 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 30 | 50. | 15 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 30 | 50. | 15 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 36 | 55. | 18 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 36 | 55. | 18 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 36 | 55. | 18 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 48 | 58. | 24 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 48 | 58. | 24 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 147 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betraegt nach Versicherungspflichtverhaeltnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate | 48 | 58. | 24 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 154 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. »
Annahmen der Berechnung
- Das Leistungsentgelt wird eingegeben: § 153 SGB III leitet es über pauschalierte Abzüge aus dem Bemessungsentgelt ab, die der Text nicht beziffert.
- Es gilt die Tabelle des § 147 Abs. 2 SGB III; die kurze Anwartschaft nach § 142 Abs. 2 SGB III folgt der Tabelle des Absatzes 3.
- Ohne Sperrzeiten nach § 159 SGB III und ohne Restansprüche aus früheren Bewilligungen.
Weiterführend
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