Progressionsvorbehalt — was kostet die steuerfreie Leistung wirklich?
Die Leistung bleibt steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen: die Mehrsteuer erscheint erst im Steuerbescheid und ist die häufigste Ursache unerwarteter Nachzahlungen.
Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 9a Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Nur Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG; steuerfreie ausländische Einkünfte nach Nr. 2 bis 5 folgen eigenen Regeln.
- Ohne außerordentliche Einkünfte, die nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 nur mit einem Fünftel angesetzt werden.
- Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die auf das Ergebnis aufsetzen.
Weiterführend
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