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Gründungszuschuss — wie viel Förderung ist möglich?

Sechs Monate lang wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro gezahlt, danach auf Nachweis der Geschäftstätigkeit neun weitere Monate 300 Euro. Voraussetzung ist ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen bei Gründung — beide Phasen sind Ermessensleistungen.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Aus der Arbeitslosigkeit gründen· Schritt 3 von 6· Nächster Schritt: Tragfähigkeitsbescheinigung — Stellungnahme der fachkundigen Stelle (BA GZ 04)

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 93 Abs. 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 94 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 94 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 94 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden »

Annahmen der Berechnung

  • Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung („kann“): berechnet wird der gesetzliche Höchstbetrag, kein Rechtsanspruch.
  • Tragfähigkeit, Kenntnisse, fehlende Ruhenstatbestände, die 24-Monats-Sperre nach früherer Förderung und das Alter unterhalb der Regelaltersgrenze werden als erfüllt vorausgesetzt (§ 93 Abs. 2 bis 5 SGB III).
  • Das Arbeitslosengeld wird eingegeben, wie es auf dem Bescheid steht; es wird hier nicht berechnet.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.