Teilfreistellung bei Investmentfonds berechnen — 30, 60 oder 80 Prozent steuerfrei
Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, im Betriebsvermögen natürlicher Personen 60 Prozent, bei Körperschaften 80 Prozent. Mischfonds erhalten die Hälfte davon. Immobilienfonds sind unabhängig vom Anleger zu 60 Prozent steuerfrei, Auslands-Immobilienfonds zu 80 Prozent.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Kapitalerträge versteuern und erklären· Schritt 3 von 7· Nächster Schritt: Vorabpauschale berechnen — thesaurierende Fonds und ETF
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). »
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen. »
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). »
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). »
- gesetze-im-internet.de — InvStG § 20 Abs. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen. »
Annahmen der Berechnung
- Die Fondsart (Aktien-, Misch-, Immobilienfonds) wird eingegeben; ob der Fonds die Quoten des § 2 InvStG erfüllt, wird hier nicht geprüft.
- Es werden positive Erträge betrachtet; Verluste und Werbungskosten, die § 21 InvStG gesondert regelt, sind nicht Gegenstand der Berechnung.
- Kein Lebens- oder Krankenversicherer, Pensionsfonds oder Handelsbestand eines Instituts: für diese gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG die erhöhten Sätze nicht.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.