Teileinkünfteverfahren — 40 Prozent steuerfrei, 60 Prozent abziehbar
Einnahmen aus Anteilen im Betriebsvermögen sind zu 40 Prozent steuerfrei; im Gegenzug sind die damit zusammenhängenden Ausgaben — Finanzierungskosten, Buchwert, Veräußerungskosten — nur zu 60 Prozent abziehbar, auch in Jahren ohne Einnahmen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die GmbH besteuern und Gewinne ausschütten· Schritt 6 von 10· Nächster Schritt: Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a (cession) — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 40 Prozent a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 3c Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden »
Annahmen der Berechnung
- Die Anteile gehören zu einem Betriebsvermögen (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit). Im Privatvermögen gilt für Dividenden die Abgeltungsteuer, nicht dieses Verfahren.
- Welche Ausgaben mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, geben Sie selbst an; der Rechner prüft die Zuordnung nicht.
- Ohne frühere voll steuerwirksame Teilwertabschreibungen oder § 6b-Abzüge auf die Anteile (§ 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 und 3) und ohne Gesellschafterdarlehen (§ 3c Abs. 2 Satz 2 ff.).
Weiterführend
Verwandte Rechner
Die benachbarten Berechnungen: die andere Seite derselben Entscheidung, oder der nächste Schritt.
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- Rechtsformvergleich — Einzelunternehmen oder GmbH? Steuerbelastung desselben Gewinns
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.