Kindererziehungszeiten für die Rente feststellen lassen (V0800)
Kindererziehungszeiten sind die ersten drei Lebensjahre eines Kindes: Sie beginnen nach Ablauf des Geburtsmonats und enden nach 36 Kalendermonaten (§ 56 Abs. 1 und 5 SGB VI); für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind enden sie nach 30 Kalendermonaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Dazu kommt bis zum zehnten Geburtstag eine Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI). Angerechnet wird immer nur EINEM Elternteil — gemeinsam erziehende Eltern bestimmen durch übereinstimmende Erklärung, welchem, und das nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Beantragt wird mit dem Vordruck V0800 der Deutschen Rentenversicherung.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 35 Min.
Fristen
- Kindererziehungszeit: ab dem Monat nach der Geburt, 36 Kalendermonate
- § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Wird in dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, verlängert sich die Zeit für dieses und jedes weitere Kind um die Monate der gleichzeitigen Erziehung (Satz 2). Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet sie 30 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats (§ 249 Abs. 1 SGB VI)
- Berücksichtigungszeit: bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
- § 57 Satz 1 SGB VI — soweit die Voraussetzungen der Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen
- Zuordnungserklärung: für künftige Monate, höchstens zwei Monate rückwirkend
- § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI — die Rückwirkung entfällt, wenn für einen Elternteil unter Berücksichtigung dieser Zeiten bereits eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt ist
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Angaben zur Person und Anschrift, bei Aufenthalt im Ausland der letzte Wohnsitz in Deutschland
- Für jedes Kind: Name, Geburtsort und -staat, Geburtsdatum, gegebenenfalls Sterbedatum
- Geburtsurkunden, Familienbuch oder Stammbuch
- Zeiträume der Erziehung, gegebenenfalls Wohnsitz in der DDR oder im Ausland
- Angaben zu Beamten- oder kirchlicher Versorgung, zu selbständiger Tätigkeit und zu Beschäftigungen im Ausland während der Erziehung
- Bei gemeinsamer Erziehung: Angaben zum anderen Elternteil und dessen Versicherungsnummer
- Bei Stief- oder Pflegekindern: Zusatzfragebogen V0805
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.
Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.
Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.
Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.
Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Der Elternteil, der das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen hat und dem die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 1 und 2 SGB VI)
- Laut Deutscher Rentenversicherung neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft als Pflegekind lebt
- Eltern, die mit dem Kind im Ausland lebten, wenn sie dort wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten haben — während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI)
- Selbständige Eltern: die Kindererziehungszeit wird angerechnet; die Berücksichtigungszeit gilt für Zeiten einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit aber nur, soweit diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI)
- NICHT, wer während der Erziehungszeit Versorgungsanwartschaften aufgrund der Erziehung erworben hat, die systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden — ausdrücklich die beamtenrechtliche Versorgung (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)
- NICHT, wer nur wegen einer zeitlich begrenzten Entsendung nach Deutschland oder aufgrund zwischen- oder überstaatlichen Rechts nicht der Versicherungspflicht unterlag (§ 56 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI)
- NICHT beide Eltern für denselben Monat: haben mehrere Elternteile gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)
Konkretes Beispiel
Sofia und Tobias Brandt teilen sich die Erziehungszeit ihres Sohnes
Sofia Brandt ist angestellte Buchhalterin, ihr Mann Tobias selbständiger Grafiker mit rund 2.000 Euro Gewinn im Monat, ohne Pflichtversicherung und ohne nennenswerte eigene Rentenanwartschaften. Ihr Sohn Emil kommt am 14. März 2024 zur Welt; beide arbeiten danach in Teilzeit und erziehen ihn zu gleichen Teilen. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats, im April 2024, und endet nach 36 Kalendermonaten, im März 2027 (§ 56 Abs. 5 SGB VI). Ohne Erklärung erhielte sie Sofia: Keiner erzieht überwiegend, also wird die Zeit der Mutter zugeordnet (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Weil Tobias sonst kaum Beiträge hat und in Monaten mit angerechneter Kindererziehungszeit versicherungspflichtig wäre (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), geben die beiden am 15. September 2025 eine übereinstimmende Erklärung zugunsten von Tobias ab. Sie wirkt für künftige Monate und höchstens zwei Kalendermonate zurück, also ab Juli 2025 (§ 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI); April 2024 bis Juni 2025 bleiben bei Sofia. Hätten sie bis zum 15. Dezember gewartet, wären auch Juli bis September bei ihr geblieben. Für die Berücksichtigungszeit bis Emils zehntem Geburtstag gilt bei Tobias eine Einschränkung: Seine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit zählt nur, soweit sie Pflichtbeitragszeit ist (§ 57 Satz 2 SGB VI). Die Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Klären Sie, wer das Kind in welchen Monaten überwiegend erzogen hat, und entscheiden Sie bei gemeinsamer Erziehung, welchem Elternteil die Zeit zugeordnet werden soll (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
- Soll die Zeit nicht dem Elternteil zufallen, der ohne Erklärung zum Zuge käme, geben Sie die übereinstimmende Erklärung rechtzeitig ab: sie wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück (§ 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI).
- Prüfen Sie, ob zusätzlich der Zusatzfragebogen zur Kindererziehung (Vordruck V0805) oder die Erklärung über die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung (Vordruck V0820) nötig ist — beide stellt die Rentenversicherung neben dem V0800 bereit.
- Füllen Sie den Vordruck V0800 aus, online in eAntrag — was die Rentenversicherung empfiehlt — oder als PDF.
- Prüfen Sie im Versicherungsverlauf, ob die Zeiten vorgemerkt wurden — laut Deutscher Rentenversicherung werden sie dann bei der Rente automatisch berücksichtigt.
Gut zu wissen
- In der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sind Eltern versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) — laut Deutscher Rentenversicherung sind Kindererziehungszeiten Pflichtbeiträge, und ein Jahr bringt fast einen Entgeltpunkt.
- Laut Deutscher Rentenversicherung werden diese Beiträge zusätzlich zu eigenen Beiträgen aus einer Beschäftigung gutgeschrieben, bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Ohne übereinstimmende Erklärung erhält die Zeit, wer das Kind überwiegend erzogen hat; lässt sich das nicht feststellen, die Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Eltern der Elternteil nach §§ 1591 oder 1592 BGB oder, wenn es keinen solchen gibt, wer die Elternstellung zuerst erlangt hat; sonst wird monatlich gewechselt, beginnend beim älteren Elternteil (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
- Die Berücksichtigungszeit beginnt laut Deutscher Rentenversicherung am Tag der Geburt und verlängert sich nicht, wenn weitere Kinder geboren werden; sie zählt vor allem für die Wartezeit.
- Für Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 genügt es, die Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 249 Abs. 5 SGB VI); ist die Mutter vor diesem Datum gestorben, wird die Zeit insgesamt dem Vater zugeordnet (§ 249 Abs. 6 SGB VI).
- Für Renten, bei denen ein Zuschlag nach § 307d SGB VI berücksichtigt wird, enthält § 249 Abs. 7 und 8 SGB VI abweichende Regeln zur Länge der Zeit für vor 1992 geborene Kinder.
Häufige Fehler
- Die Zuordnungserklärung erst Jahre später abgeben. Sie wirkt für künftige Monate und höchstens zwei Kalendermonate zurück (§ 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI).
- Annehmen, beide Eltern bekämen die Zeit für dieselben Monate. Sie wird einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI); die Zuordnung kann aber auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (Satz 4).
- Mit 36 Monaten für ein vor 1992 geborenes Kind rechnen. Für diese Kinder endet die Zeit nach 30 Kalendermonaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI).
- Als Beamtin oder Beamter Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erwarten, obwohl die Versorgung die Erziehung gleichwertig berücksichtigt. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI schließt das aus.
- Als Selbständiger die Berücksichtigungszeit für die ganze Tätigkeit erwarten. Für mehr als geringfügige selbständige Zeiten gilt sie nur, soweit es Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI).
- Erziehung im Ausland verschweigen. Sie steht der Erziehung in Deutschland nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 SGB VI gleich.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Kindererziehungszeit?
Sie beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten (§ 56 Abs. 5 SGB VI). Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder endet sie nach 30 Kalendermonaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI).
Was ist die Berücksichtigungszeit?
Die Zeit der Erziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes, soweit die Voraussetzungen der Kindererziehungszeit auch dann vorliegen (§ 57 SGB VI). Laut Deutscher Rentenversicherung zählt sie vor allem für die Wartezeit.
Wer bekommt die Zeit, Mutter oder Vater?
Der Elternteil, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung bestimmen die Eltern das durch übereinstimmende Erklärung; ohne Erklärung erhält sie, wer überwiegend erzogen hat, und sonst grundsätzlich die Mutter (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
Kann die Zuordnung rückwirkend geändert werden?
Nur für höchstens zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung, und nicht, wenn bereits eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt ist (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI).
Zählt die Erziehung im Ausland?
Wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind im Ausland aufhielt und dort wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat — während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt; unter Umständen genügen solche Zeiten des Ehegatten (§ 56 Abs. 3 SGB VI).
Wie stelle ich den Antrag?
Mit dem Vordruck V0800 der Deutschen Rentenversicherung, online in eAntrag — was die Rentenversicherung empfiehlt — oder als PDF-Formular. Laut Deutscher Rentenversicherung werden Erziehungszeiten grundsätzlich mit einer Kontenklärung beantragt.
Weiterführend
Amtliche Quellen
- § 56 SGB VI — Kindererziehungszeiten (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 57 SGB VI — Berücksichtigungszeiten — 23. September 2026
- § 249 SGB VI — Beitragszeiten wegen Kindererziehung (Kinder vor 1992) — 23. September 2026
- § 3 SGB VI — Sonstige Versicherte (Satz 1 Nr. 1: Kindererziehungszeiten) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Vordruck V0800, Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.