Insolvenzgeldbescheinigung ausstellen
Die Insolvenzgeldbescheinigung ist keine Formalität des Arbeitnehmers, sondern eine PFLICHT der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters: auf Verlangen der Agentur für Arbeit ist für JEDE Arbeitnehmerin und JEDEN Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts vor der Eröffnung, die gesetzlichen Abzüge und die bereits erbrachten Leistungen zu bescheinigen (§ 314 Abs. 1 SGB III). Wird kein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird es nach § 207 InsO eingestellt, trifft diese Pflicht den ARBEITGEBER selbst (§ 314 Abs. 2 Satz 1). Eine fehlende, falsche oder verspätete Bescheinigung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III).
Aktuell für 2021 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 30 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Insolvenz des Arbeitgebers· Schritt 6 von 8· Nächster Schritt: Insolvenzgeld beantragen (Antrag für Arbeitnehmende)
Fristen
- Bescheinigung: auf Verlangen der Agentur für Arbeit
- § 314 Abs. 1 SGB III nennt keine feste Frist; wer nicht rechtzeitig bescheinigt, handelt aber ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III)
- Antrag der Arbeitnehmer: Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis
- § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III; bei unverschuldeter Versäumung zwei Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes (Satz 2). Die Bescheinigung kommt deshalb am besten zeitnah
- Abweisung mangels Masse: unverzüglich bekannt geben
- Der Arbeitgeber hat den Beschluss dem Betriebsrat oder, wenn keiner besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben (§ 165 Abs. 5 SGB III)
Bereitzulegende Unterlagen
- Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens und Insolvenzgeld-Nummer, sobald die Agentur für Arbeit sie vergeben hat
- Datum des Insolvenzereignisses: Eröffnungsbeschluss, Abweisungsbeschluss mangels Masse oder Tag der vollständigen Betriebseinstellung
- Personalstammdaten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers: Geburtsdatum, Anschrift, Lohnsteuermerkmale, Steuer-Identifikationsnummer, Rentenversicherungsnummer
- Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
- Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Datum einer etwaigen Kündigungsschutzklage
- Entgeltabrechnungen der offenen Monate mit Bruttoentgelt, Sonderzahlungen, Sachbezügen und gesetzlichen Abzügen
- Nachweis nicht abgeführter Entgeltumwandlung: Versorgungsträger und Durchführungsweg
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Abtretungen und die Zustimmung der Agentur zu einer Vorfinanzierung
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Was Sie erhalten
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens — für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt (§ 314 Abs. 1 SGB III)
- Der Arbeitgeber selbst, wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird — etwa bei Abweisung mangels Masse oder vollständiger Betriebseinstellung — oder wenn es nach § 207 InsO eingestellt worden ist (§ 314 Abs. 2 Satz 1 SGB III)
- Der Arbeitgeber auch dann, wenn Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet worden ist (§ 314 Abs. 2 Satz 2 SGB III)
- Das Lohnbüro oder die Steuerberatung, die der Insolvenzverwaltung die Zahlen liefern: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und jeder, der Einblick in die Arbeitsunterlagen hatte, müssen ihr auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die sie für die Bescheinigung benötigt (§ 316 Abs. 2 SGB III)
- NICHT die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer: sie stellen den Antrag auf Insolvenzgeld, die Bescheinigung stellt die Gegenseite aus
- NICHT die Höhe des Insolvenzgeldes: die Bescheinigung liefert die Zahlen, die Agentur für Arbeit rechnet — nach § 167 Abs. 1 SGB III aus dem auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Brutto abzüglich der gesetzlichen Abzüge
Konkretes Beispiel
Insolvenzverwalterin Dr. Anna Vogt bescheinigt für die Belegschaft der Holzbau Kerner GmbH
Über das Vermögen der Holzbau Kerner GmbH wird das Insolvenzverfahren eröffnet; die Löhne der letzten Monate sind offen. Die Agentur für Arbeit fordert von der Insolvenzverwalterin Dr. Anna Vogt die Bescheinigungen an. Für den Zimmerer Jonas Weber trägt sie die Abrechnungszeiträume des Insolvenzgeld-Zeitraums ein — welche Monate das sind, bestimmt § 165 Abs. 1 SGB III, und der Rechner Insolvenzgeld zeigt es —, darunter je Monat das Brutto von 3.400 Euro. Weber hatte 200 Euro monatlich in eine Direktversicherung umgewandelt, die der Arbeitgeber zuletzt nicht mehr abgeführt hat: das gehört mit Versorgungsträger und Durchführungsweg in die Bescheinigung, denn § 314 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III verlangt genau diese Angaben, und nach § 165 Abs. 2 Satz 3 gilt die Umwandlung dann für die Berechnung als nicht vereinbart. Ein Abschlag von 500 Euro, den Weber im letzten Monat noch erhalten hatte, steht bei den bereits erbrachten Zahlungen. Auf seinem Lohn lastet eine Pfändung eines Gläubigers: Dr. Vogt bescheinigt Name des Gläubigers, Betrag und Grund, weil § 314 Abs. 1 Satz 4 bescheinigt haben will, inwieweit die Ansprüche gepfändet sind — nach § 170 Abs. 2 erfasst die Pfändung auch das Insolvenzgeld. Die Zahlen hat sie sich beim Lohnbüro besorgt, das ihr nach § 316 Abs. 2 SGB III Auskunft schuldet.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie fest, WER bescheinigt: nach Eröffnung die Insolvenzverwaltung (§ 314 Abs. 1 SGB III), ohne eröffnetes Verfahren, nach Einstellung gemäß § 207 InsO oder bei Eigenverwaltung der Arbeitgeber (§ 314 Abs. 2).
- Bestimmen Sie das Insolvenzereignis und sein Datum — Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III) — und kreuzen Sie genau eines an.
- Klären Sie, ob Arbeitnehmer in Unkenntnis des Ereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben: dann verschiebt sich der Zeitraum auf den Tag der Kenntnisnahme (§ 165 Abs. 3 SGB III).
- Holen Sie die Entgeltunterlagen ein; Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lohnbüro sind Ihnen zur Auskunft verpflichtet (§ 316 Abs. 2 SGB III).
- Tragen Sie je Abrechnungszeitraum Brutto, Sonderzahlungen, gesetzliche Abzüge, Sozialversicherungsbeiträge und bereits erbrachte Leistungen ein (§ 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III); Teilmonate sind zulässig.
- Bescheinigen Sie nicht abgeführte Entgeltumwandlung mit Durchführungsweg und Versorgungsträger (§ 314 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III).
- Bescheinigen Sie Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen (§ 314 Abs. 1 Satz 4 SGB III) sowie Ansprüche aus einer Vorfinanzierung, der die Agentur zugestimmt hat (§ 170 Abs. 4).
- Verwenden Sie das Formular aus dem Fachportal der Bundesagentur (§ 314 Abs. 1 Satz 5 SGB III); bei elektronischer Übermittlung nach § 36a SGB I kommen Anschrift und Überweisungsweg hinzu (Satz 6).
- Unterschreiben Sie, stempeln Sie und reichen Sie die Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit ein — für jeden Arbeitnehmer einzeln.
Gut zu wissen
- Die Pflicht besteht für JEDEN Arbeitnehmer, für den ein Anspruch in Betracht kommt (§ 314 Abs. 1 SGB III) — nicht nur für die, die schon einen Antrag gestellt haben.
- Als Insolvenzereignis gelten die Eröffnung des Verfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Antrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
- Auch ein AUSLÄNDISCHES Insolvenzereignis begründet für im Inland Beschäftigte einen Anspruch (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
- Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören ALLE Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 165 Abs. 2 Satz 1 SGB III) — deshalb fragt das Formular nach Sonderzahlungen und Sachbezügen.
- Mit dem Antrag gehen die Entgeltansprüche auf die Bundesagentur über (§ 169 SGB III); die Schlusserklärung des Formulars spiegelt genau das.
- Eine Vorfinanzierung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit bringt dem neuen Gläubiger kein Insolvenzgeld; zustimmen darf die Agentur nur, wenn dadurch ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III).
- Die Bundesagentur verlangt vom Arbeitnehmer mit dem Antrag unter anderem die Insolvenzbescheinigung des Arbeitgebers oder Insolvenzverwalters, den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und die letzten Verdienstabrechnungen (Seite der Bundesagentur für Arbeitgeber).
- Die Höhe des Insolvenzgeldes rechnet der Rechner Insolvenzgeld nach §§ 165 und 167 SGB III vor — diese Anleitung wiederholt keinen seiner Werte.
Häufige Fehler
- Die Bescheinigung für Aufgabe der Arbeitnehmer halten. Sie ist Pflicht der Insolvenzverwaltung oder des Arbeitgebers (§ 314 SGB III).
- Zwei Insolvenzereignisse ankreuzen. Maßgeblich ist eines der drei des § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III, mit seinem Datum.
- Die Weiterarbeit in Unkenntnis des Ereignisses übergehen. Sie verschiebt den Zeitraum auf den Tag der Kenntnisnahme (§ 165 Abs. 3 SGB III).
- Nicht abgeführte Entgeltumwandlung verschweigen oder ohne Durchführungsweg angeben (§ 314 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III).
- Pfändungen und Abtretungen weglassen. Sie sind zu bescheinigen (§ 314 Abs. 1 Satz 4) und erfassen das Insolvenzgeld (§ 170 SGB III).
- Warten, bis alle Zahlen perfekt sind. Die Arbeitnehmer stehen unter einer Ausschlussfrist von zwei Monaten (§ 324 Abs. 3 SGB III), und eine nicht rechtzeitige Bescheinigung ist bußgeldbewehrt (§ 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III).
- Als Arbeitgeber ohne eröffnetes Verfahren auf einen Insolvenzverwalter warten, den es nicht gibt (§ 314 Abs. 2 SGB III).
Häufige Fragen
Wer muss die Insolvenzgeldbescheinigung ausstellen?
Nach Eröffnung die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter (§ 314 Abs. 1 SGB III). Wird kein Verfahren eröffnet, wird es nach § 207 InsO eingestellt oder ist Eigenverwaltung angeordnet, der Arbeitgeber (§ 314 Abs. 2).
Was muss bescheinigt werden?
Die Höhe des Arbeitsentgelts für den Zeitraum vor der Eröffnung, die gesetzlichen Abzüge und die zur Erfüllung erbrachten Leistungen, nicht abgeführte Entgeltumwandlung mit Durchführungsweg und Versorgungsträger sowie Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen (§ 314 Abs. 1 SGB III).
Was kostet eine falsche oder fehlende Bescheinigung?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 19 Buchst. b SGB III); für diesen Fall sieht § 404 Abs. 3 eine Geldbuße bis zu zweitausend Euro vor.
Welche Frist gilt für den Antrag der Arbeitnehmer?
Eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Seite der Bundesagentur spricht von zwei Monaten nach Eröffnung — maßgeblich ist das Insolvenzereignis, das auch die Abweisung mangels Masse oder die Betriebseinstellung sein kann.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
Es wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich aus dem auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Brutto abzüglich der gesetzlichen Abzüge ergibt (§ 167 Abs. 1 SGB III). Rechnen Sie es mit dem Rechner Insolvenzgeld nach.
Muss ich als Arbeitgeber der Insolvenzverwaltung zuarbeiten?
Ja. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und alle, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, müssen der Insolvenzverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die sie für die Bescheinigung benötigt (§ 316 Abs. 2 SGB III).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Verwandte Formulare
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- Insolvenzgeld für Gesellschafter-Geschäftsführer — das Zusatzblatt
- Insolvenzgeld beantragen (Antrag für Arbeitnehmende)
- Zusatzblatt Familienangehörige zum Antrag auf Insolvenzgeld
Amtliche Quellen
- § 314 SGB III — Insolvenzgeldbescheinigung (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 165 SGB III — Anspruch auf Insolvenzgeld und Insolvenzereignisse — 23. September 2026
- § 167 SGB III — Höhe des Insolvenzgeldes — 23. September 2026
- § 169 SGB III — Anspruchsübergang — 23. September 2026
- § 170 SGB III — Verfügungen über das Arbeitsentgelt — 23. September 2026
- § 316 SGB III — Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld — 23. September 2026
- § 324 SGB III — Antrag vor Leistung (Ausschlussfrist beim Insolvenzgeld) — 23. September 2026
- § 404 SGB III — Bußgeldvorschriften — 23. September 2026
- Bundesagentur für Arbeit — Insolvenzgeld, Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.