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Kurzarbeit anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen

Kurzarbeitergeld läuft über ZWEI Vorgänge, und der erste entscheidet über den Beginn: Die Anzeige über den Arbeitsausfall geht an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Kurzarbeitergeld wird FRÜHESTENS von dem Kalendermonat an geleistet, in dem diese Anzeige bei der Agentur EINGEGANGEN ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III) — eine Anzeige im Folgemonat kostet den ganzen Vormonat. Danach wird das Kurzarbeitergeld für jeden Kalendermonat gesondert beantragt, innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, für den es beantragt wird (§ 325 Abs. 3 SGB III).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Kurzarbeit anzeigen und abrechnen· Schritt 3 von 4· Nächster Schritt: Antrag auf Kurzarbeitergeld — die monatliche Erstattung (Kug 107)

Fristen

Anzeige: im Monat des Beginns der Kurzarbeit EINGEGANGEN
§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III — Leistung frühestens ab dem Kalendermonat des Eingangs; bei einem unabwendbaren Ereignis gilt eine unverzüglich erstattete Anzeige für den entsprechenden Monat als erstattet (Satz 2)
Leistungsantrag: je Kalendermonat, binnen drei Kalendermonaten
§ 325 Abs. 3 SGB III — Ausschlussfrist; sie beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die beantragt wird
Bezugsdauer: längstens zwölf Monate, befristet bis zu 24 Monate
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III nennt zwölf Monate; laut Bundesagentur für Arbeit gelten für die Zeit vom 01.01.2025 längstens bis 31.12.2026 bis zu 24 Monate aufgrund der Dritten und Vierten Verordnung über die Bezugsdauer (Ermächtigung: § 109 Abs. 4 SGB III)
Unterbrechung von drei Monaten: neue Anzeige
§ 104 Abs. 3 SGB III — nach drei Monaten ohne Kurzarbeitergeld beginnt eine neue Bezugsdauer; die Bundesagentur verlangt dann eine erneute Anzeige

Bereitzulegende Unterlagen

  • Betriebsnummer und Anschrift des Betriebssitzes
  • Ursache des Arbeitsausfalls mit Belegen (etwa Stornierungen, fehlendes Material, behördliche Maßnahmen)
  • Zahl der Beschäftigten ohne Auszubildende und Zahl der vom Entgeltausfall Betroffenen
  • Stand von Resturlaub und Arbeitszeitguthaben
  • Arbeitsrechtliche Grundlage: Betriebsvereinbarung, Kurzarbeiterklausel, Tarifvertrag oder Einzelvereinbarungen
  • Stellungnahme der Betriebsvertretung, falls vorhanden
  • Zugang zu den eServices der Bundesagentur oder KEA-fähige Entgeltabrechnungssoftware
  • Monatliche Arbeitszeitnachweise und Abrechnungsliste für den Leistungsantrag
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).

Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

Das amtliche Formular online ausfüllen

Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.

Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

Agentur für Arbeit und Kennnummern

5 Ziffern

8 Ziffern

A. Angaben zum Betrieb

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

Lohnabrechnungsstelle (falls abweichend zum Betrieb)

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

B. Geplante Arbeitszeitreduzierung

MM.JJJJ

MM.JJJJ

C. und D. Wöchentliche Arbeitszeit und Betrieb

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

TT.MM.JJJJ

Angaben zum Tarifvertrag

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

Betriebsrat und Einführung der Kurzarbeit

TT.MM.JJJJ

TT.MM.JJJJ

E. Betroffene von Kurzarbeit

Ganze Zahl, höchstens 5 Ziffern

Ganze Zahl, höchstens 5 Ziffern

Ganze Zahl, höchstens 5 Ziffern

F. Angaben zum Arbeitsausfall
G. und H. Erklärung und Anlagen

TT.MM.JJJJ

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Arbeitgeber, in deren Betrieb oder Betriebsabteilung ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall eintritt (§ 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III, § 97 Satz 2 SGB III)
  • Betriebe mit mindestens einer beschäftigten Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer — das ist die ganze betriebliche Voraussetzung (§ 97 Satz 1 SGB III)
  • Die Betriebsvertretung: sie kann die Anzeige und den Antrag auch selbst erstatten (§ 99 Abs. 1 Satz 2, § 323 Abs. 2 Satz 2 SGB III); zeigt der Arbeitgeber an, ist ihre Stellungnahme beizufügen (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III)
  • NICHT die Beschäftigten selbst: die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB III)
  • NICHT gekündigte Beschäftigte oder solche, deren Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist: für sie fehlen die persönlichen Voraussetzungen (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
  • NICHT Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer: sie können laut Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld erhalten
  • NICHT ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist: er gilt als vermeidbar (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III)

Konkretes Beispiel

Die Metallbau Kessler GmbH verliert im März ihren Hauptauftrag

Die Metallbau Kessler GmbH beschäftigt zwölf Personen, darunter zwei Auszubildende. Am 10. März storniert ihr größter Kunde; ab dem 16. März fehlt für den Großteil der Belegschaft Arbeit. Maßgeblich ist, ob im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III) — die Auszubildenden zählen dabei nicht mit (Satz 2). Von zehn Beschäftigten müssen also mindestens vier betroffen sein; bei Kessler sind es acht. Vorher werden Resturlaub und Arbeitszeitguthaben geprüft, denn ein Ausfall, den bezahlter Urlaub oder zulässige Arbeitszeitschwankungen verhindern könnten, gilt als vermeidbar (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III). Die Geschäftsführerin reicht die Anzeige mit der Stellungnahme des Betriebsrats am 27. März bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz ein: Kurzarbeitergeld ist damit ab März möglich (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wäre die Anzeige erst am 2. April eingegangen, wäre der März verloren gewesen, denn der Stornoanlass ist ein wirtschaftlicher Grund und kein unabwendbares Ereignis. Die Agentur bestätigt per Bescheid den erheblichen Arbeitsausfall (§ 99 Abs. 3 SGB III). Kessler zahlt das Kurzarbeitergeld für März mit der Märzabrechnung in Vorleistung aus und beantragt die Erstattung für März spätestens bis zum 30. Juni (Frist ab Ablauf des 31. März, drei Kalendermonate: § 325 Abs. 3 SGB III). Die Höhe des Kurzarbeitergeldes je Beschäftigten berechnet der Kurzarbeitergeld-Rechner.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie die Ursache: der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III).
  2. Zählen Sie: mindestens ein Drittel der Beschäftigten, ohne Auszubildende, muss im Kalendermonat einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts haben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB III).
  3. Bauen Sie vorher ab, was den Ausfall vermeidbar macht: bezahlten Erholungsurlaub und im Betrieb zulässige Arbeitszeitschwankungen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III), unter Beachtung der geschützten Arbeitszeitguthaben (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III).
  4. Schaffen Sie die arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine Kurzarbeiterklausel im Arbeitsvertrag, eine tarifliche Regelung oder Einzelvereinbarungen — die Bundesagentur nennt diese Voraussetzungen ausdrücklich.
  5. Holen Sie die Stellungnahme der Betriebsvertretung ein, falls eine besteht (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
  6. Reichen Sie die Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz ein, per eService, Upload-Service oder schriftlich — und zwar so, dass sie im Monat des Beginns der Kurzarbeit EINGEHT (§ 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III).
  7. Machen Sie glaubhaft, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 4 SGB III), und warten Sie den Bescheid der Agentur ab (§ 99 Abs. 3 SGB III).
  8. Führen Sie jeden Monat Arbeitszeitnachweise über Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten und zahlen Sie das Kurzarbeitergeld mit der Entgeltabrechnung in Vorleistung aus.
  9. Beantragen Sie die Erstattung für jeden Kalendermonat mit der Abrechnungsliste bei der Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle, binnen drei Kalendermonaten nach Monatsende (§ 325 Abs. 3 SGB III) — elektronisch etwa über KEA aus der Entgeltabrechnungssoftware.
  10. Bewahren Sie alle Unterlagen für die Abschlussprüfung auf: die Agentur zahlt zunächst unter Vorbehalt und prüft nach dem Ende der Kurzarbeit Voraussetzungen und Höhe.

Gut zu wissen

  • Der Eingang zählt, nicht das Absenden: § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III knüpft an den Kalendermonat an, in dem die Anzeige bei der Agentur EINGEGANGEN ist.
  • Für die Anzeige ist die Agentur am Betriebssitz zuständig (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III), für den monatlichen Antrag laut Bundesagentur die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle — bei ausgelagerter Lohnabrechnung können das zwei verschiedene Agenturen sein.
  • Die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III ist keine Sollfrist: wer sie versäumt, verliert den Anspruch für diesen Monat. Die Sollfrist bis zum 15. des Folgemonats in § 323 Abs. 2 Satz 5 SGB III gilt nur für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102.
  • Betrieb im Sinne des Kurzarbeitergeldes ist auch eine Betriebsabteilung (§ 97 Satz 2 SGB III): die Drittel-Regel kann sich auf die betroffene Abteilung beziehen.
  • Der Entgeltausfall darf je Beschäftigten auch 100 Prozent betragen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz SGB III) — Kurzarbeit Null ist erfasst.
  • Wer während des Bezugs arbeitsunfähig wird, erfüllt die persönlichen Voraussetzungen weiter, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III); wer Krankengeld bezieht, nicht (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III).
  • Für die Ausfallstunden trägt der Arbeitgeber laut Bundesagentur die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein, bemessen nach 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt; Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen dafür nicht an.
  • Die Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes stehen in § 105 SGB III und im Kurzarbeitergeld-Rechner, nicht in diesem Leitfaden.
  • Die Bundesagentur stellt die Vordrucke Anzeige über Arbeitsausfall, Antrag auf Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste bereit; sie wurden hier nicht Feld für Feld gelesen.

Häufige Fehler

  • Die Anzeige erst im Folgemonat einreichen, weil die Kurzarbeit am Monatsende begann. Die Leistung beginnt frühestens im Monat des Eingangs (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
  • Anzeige und Antrag verwechseln. Die Anzeige öffnet den Anspruch einmalig, der Antrag ist für jeden Kalendermonat gesondert zu stellen (§ 325 Abs. 3 SGB III).
  • Die Auszubildenden in die Drittel-Rechnung einbeziehen. Sie zählen nicht mit (§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
  • Resturlaub und Arbeitszeitguthaben unangetastet lassen. Ein Ausfall, den sie verhindern könnten, gilt als vermeidbar (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III).
  • Gekündigte Beschäftigte in die Abrechnungsliste aufnehmen. Für sie fehlen die persönlichen Voraussetzungen (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
  • Die Stellungnahme der Betriebsvertretung vergessen. Sie ist der Anzeige des Arbeitgebers beizufügen (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III) und auch dem Antrag (§ 323 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
  • Nach einer Pause von drei Monaten ohne neue Anzeige weitermachen. Es beginnt eine neue Bezugsdauer (§ 104 Abs. 3 SGB III), und die Bundesagentur verlangt eine erneute Anzeige.
  • Die Zahlung für endgültig halten. Sie erfolgt unter Vorbehalt bis zur Abschlussprüfung.

Häufige Fragen

Kann ich Kurzarbeitergeld rückwirkend für einen Monat vor der Anzeige bekommen?

Nein. Es wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Einzige Ausnahme: beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt eine unverzüglich erstattete Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet (Satz 2).

Bis wann muss ich das Kurzarbeitergeld für einen Monat beantragen?

Innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten, die mit Ablauf des Monats beginnt, in dem die Tage liegen, für die beantragt wird (§ 325 Abs. 3 SGB III). Für den März endet sie also am 30. Juni.

Wie viele Beschäftigte müssen betroffen sein?

Mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jeweils mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts; Auszubildende werden nicht mitgezählt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB III).

Wer darf die Anzeige erstatten?

Nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Zeigt der Arbeitgeber an, ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen (Satz 3).

Wie lange kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden?

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III längstens zwölf Monate. Laut Bundesagentur für Arbeit gilt für die Zeit vom 01.01.2025 längstens bis 31.12.2026 aufgrund der Dritten und Vierten Verordnung über die Bezugsdauer eine Dauer von bis zu 24 Monaten; ab 01.01.2027 wieder längstens zwölf Monate.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Leistungssätze regelt § 105 SGB III; der Kurzarbeitergeld-Rechner wendet sie an. Dieser Leitfaden behandelt das Verfahren, nicht die Berechnung.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.