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Insolvenzantragsfrist berechnen: drei oder sechs Wochen

Die Frist ist eine OBERGRENZE, kein Zeitpolster: § 15a Abs. 1 Satz 1 verlangt den Antrag „ohne schuldhaftes Zögern". Wer drei Wochen verstreichen lässt, ohne an der Sanierung oder am Antrag zu arbeiten, verletzt die Pflicht bereits vor Fristablauf.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Insolvenz des Arbeitgebers· Schritt 3 von 8· Nächster Schritt: Insolvenzgeld — wie viel deckt die Bundesagentur wirklich?

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — InsO § 15a Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. »
  • gesetze-im-internet.de — InsO § 15a Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. »

Annahmen der Berechnung

  • Unterstellt ist, dass der Zeitpunkt des Eintritts feststeht. In der Praxis ist genau dieser Zeitpunkt der Kern des Streits — er entscheidet rückwirkend über Strafbarkeit und Haftung.
  • Gerechnet wird für juristische Personen nach § 15a Abs. 1 Satz 1. Für Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter gilt Satz 3 sinngemäß; die Abgrenzung nimmt dieser Rechner nicht vor.
  • Der angezeigte Zahlungsbetrag ist ein EXPONIERTER Betrag, keine berechnete Erstattungspflicht. Ob eine Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war, ist eine Wertung, kein Rechenschritt.

Weiterführend

Jetzt erklären

Das oder die amtlichen Formulare, die auszufüllen sind, sobald der Betrag feststeht, Feld für Feld erklärt.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.