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Nachzahlungszinsen berechnen — 0,15 Prozent je vollem Monat

Hier zählen NUR VOLLE Monate — « angefangene Monate bleiben außer Ansatz » —, und das ist das GEGENTEIL von § 240 und § 152, wo ein einziger Tag einen ganzen Monat auslöst. Drei Vorschriften desselben Gesetzes, zwei Zählweisen.

Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — AO § 238 Abs. 1a — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr. »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 238 Abs. 1a — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 238 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 233a Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 233a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 239 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen. »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022. »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“ [...] für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“ [...] für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“ [...] für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“ [...] für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“ [...] für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“ [...] für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“ [...] für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate“ »
  • gesetze-im-internet.de — Art. 97 § 36 EGAO — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“ [...] für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate“ »

Annahmen der Berechnung

  • Nur Nachzahlungen: Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen folgen § 233a Abs. 3 Satz 3 und 4 und hängen vom TAG DER ZAHLUNG ab, nicht von einem Monatszähler.
  • Gerechnet wird mit dem Satz ab dem 1. Januar 2019. Für Zinsläufe, die den Satzwechsel überspannen, verlangt § 238 Abs. 1b eine Aufteilung in Teilverzinsungszeiträume.
  • Der Unterschiedsbetrag des § 233a Abs. 3 ist bereits ermittelt: dieser Rechner zieht keine Vorauszahlungen und keine Abzugsbeträge selbst ab. Bei einer geänderten Steuerfestsetzung ist nach § 233a Abs. 5 Satz 2 AO der « Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer » maßgebend: einzugeben ist dann nur dieser Mehrbetrag. Nicht modelliert: § 233a Abs. 5 Satz 3 — dem so berechneten Zinsbetrag sind « bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen »; dieser Rechner rechnet nur die Zinsen auf den eingegebenen Unterschiedsbetrag.
  • Die Karenzzeit richtet sich nach dem gewählten Besteuerungszeitraum: ab 2025 § 233a Abs. 2 AO (15 Monate, 23 Monate bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft); für 2019 bis 2024 Art. 97 § 36 EGAO. Für 2019 beginnt der Zinslauf am 1. Oktober 2021 (21 volle Monate nach Jahresende), in den Fällen des § 233a Abs. 2 Satz 2 am 1. Mai 2022 (28 Monate). An die Stelle der 15 Monate treten 21 Monate für 2020 und 2021, 20 Monate für 2022, 18 Monate für 2023 und 17 Monate für 2024; an die Stelle der 23 Monate treten 29, 28, 26 und 25 Monate. Besteuerungszeiträume vor 2019 werden nicht angeboten: ihr Zinslauf kann den Satzwechsel des § 238 Abs. 1b überspannen.
  • Nicht modelliert: § 233a Abs. 8 AO. Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Dieser Rechner berücksichtigt solche Zahlungen nicht: er rechnet, als sei vor dem Wirksamwerden der Festsetzung nichts gezahlt worden.
  • Nicht modelliert: § 233a Abs. 2a AO. Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG beruht, beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist — nicht des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dieser Rechner zählt stets ab dem Jahr der Steuerentstehung und setzt in diesen Fällen zu viele Zinsmonate an. Die Aufteilung in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn nach § 233a Abs. 7 nimmt er ebenfalls nicht vor.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.